OGH 3Nc72/24d

OGH3Nc72/24d17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei V*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei C* Limited, *, wegen 21.743,63 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00072.24D.1217.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Für die Bewilligung und Vollziehung der von der betreibenden Partei beabsichtigten Forderungsexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Im Übrigen wird der Ordinationsantrag abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Betreibende hat gegen die Verpflichtete, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil auf Rückzahlung von Spielverlusten erwirkt.

[2] In ihrem Ordinationsantrag macht die Betreibende geltend, eine Exekutionsführung in Malta sei ihr nicht zumutbar, weil die maltesischen Gerichte das Gesetz zur Anpassung des Glücksspielgesetzes auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwendeten, weshalb die Vollstreckung von Urteilen gegen Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta dort nicht möglich sei. Die Betreibende habe ihren Wohnsitz in Österreich und sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 „Z 3“ [richtig: Z 2] JN erfüllt seien. Sie beabsichtige, das Kontoguthaben der Verpflichteten bei der maltesischen Bank of Valletta p.l.c. in Exekution zu ziehen, und überdies die Domain www.c*.at, deren Inhaberin die Verpflichtete sei, pfänden und verkaufen zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Ordinationsantrag ist teilweise berechtigt.

[4] 1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der JN oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Z 1), der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2) oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Z 3).

[5] 2. Eine Ordination ist in sämtlichen zivilgerichtlichen Verfahren zulässig und kann daher – unter den in § 28 JN normierten Voraussetzungen – insbesondere auch im Exekutionsverfahren erfolgen (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 2 mwN).

3. Zur beabsichtigten Rechteexekution

[6] 3.1. Grundvoraussetzung für jede Ordination nach § 28 Abs 1 JN ist unter anderem, dass für die betreffende Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (RS0108569).

[7] 3.2. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist nach § 4 EO idF der GREx primär das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (Abs 1). Hat diese jedoch im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff EO) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht (Abs 2).

[8] 3.3. § 4 Abs 2 EO knüpft also für den – hier vorliegenden – Fall, dass der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, subsidiär an die Vermögensobjekte an. Daran ist wegen § 27a JN auch für die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) anzuknüpfen. Diese weite Anknüpfung erspart dem Gläubiger bei einem im Ausland ansässigen Verpflichteten weitgehend auch eine Antragstellung nach § 28 JN (Rassi in Garber/Simotta, § 4 EO Rz 5).

[9] 3.4. Soll im Rahmen der Rechteexekution auf Rechte gegriffen werden, deren Existenz von der Eintragung in ein Register oder öffentliches Buch abhängt, ist der Ort des Registers einschlägig. Damit ist etwa bei der – hier von der Betreibenden beabsichtigten – Pfändung einer länderspezifischen (österreichischen) Top-Level-Domain „at“ jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der Registrierungsstelle (n* GmbH) befindet, also das Bezirksgericht Salzburg (Rassi in Garber/Simotta, § 4 EO Rz 8 mwN; vgl auch 3 Nc 26/12x und jüngst 3 Ob 152/24k).

[10] 3.5. Eine Ordination im Bezug auf die Rechteexekution ist im vorliegenden Fall daher nicht notwendig, sodass der Antrag insoweit abzuweisen ist.

4. Zur beabsichtigten Forderungsexekution

[11] 4.1. Auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der GREx wurde judiziert, dass bei der Forderungsexekution auf eine gegen einen ausländischen Drittschuldner zustehende Forderung die inländische Gerichtsbarkeit nur dann zu bejahen sei, wenn die verpflichtete Partei ihren (Wohn-)Sitz im Inland habe oder eine örtliche Zuständigkeit im Inland nach § 18 Z 3 EO aF (also wieder in erster Linie ein inländischer Gerichtsstand des Verpflichteten) bestehe. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen, unter denen die zu pfändende Forderung sozusagen „ins Inland reicht“, fehle es hingegen an einer hinreichenden Anknüpfung an das Inland, wenn einem Drittschuldner mit Sitz in einem ausländischen Staat verboten werden solle, an seinen Gläubiger zu leisten, der seinen Sitz ebenfalls im Ausland habe, sodass es auch an den Voraussetzungen für die Ordination eines Gerichts in Österreich fehle (3 Nc 26/12x mwN; vgl auch RS0046326 [T2] und jüngst – zur neuen Rechtslage – 3 Nc 10/24m ua).

[12] 4.2. Der Gesetzgeber der GREx beabsichtigte, mit der Regelung des § 4 EO auch Unklarheiten bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) zu vermeiden. Es kann deshalb an die bisherige Judikatur angeknüpft werden, wonach „die zu pfändende Forderung ins Inland reichen muss“. Dies ist nur dann der Fall, wenn entweder der Verpflichtete oder der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Rassi in Garber/Simotta, § 4 EO Rz 7 mwN).

[13] 4.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die von der Betreibenden beabsichtigte Forderungsexekution eine örtliche Zuständigkeit und damit die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt.

[14] 4.4. Anders als der Rechtssatz RS0046326 (T2) suggeriert, ist eine Ordination (auch) in Exekutionssachen allerdings nicht stets dann ausgeschlossen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt. Vielmehr setzen nur § 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit kommt hingegen (nur, aber immerhin) eine Ordination unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht, also dann, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (3 Nc 22/17s mwN). § 28 Abs 1 Z 2 JN erweitert daher die internationale Zuständigkeit Österreichs, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22).

[15] 4.5. Die Betreibende hat sich in ihrem Ordinationsantrag inhaltlich auf den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN gestützt. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen jüngst bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN in Fällen, in denen in Österreich gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter erwirkte Urteile vollstreckt werden sollen, erfüllt sind, weil sich die maltesischen Gerichte weigern, die von den Betreibenden mit guten Gründen vertretene Unionsrechtswidrigkeit des maltesischen Gesetzes Nr XXI/2023 zur Anpassung des Glücksspielgesetzes (Kap 583) vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens prüfen zu lassen, und deshalb davon auszugehen ist, dass Exekutionen gegen maltesische Glücksspielanbieter aufgrund österreichischer Urteile in Malta derzeit nicht bewilligt werden und die Rechtsdurchsetzung in Malta daher unzumutbar ist (3 Nc 10/24m; 3 Nc 35/24p; 3 Nc 36/24k; 3 Nc 37/24g ua). Daran ist festzuhalten.

[16] 4.6. Daraus folgt, dass sich der Ordinationsantrag hinsichtlich der beabsichtigten Forderungsexekution als berechtigt erweist. Darauf, ob eine solche Exekutionsführung aufgrund der Situierung sowohl der Drittschuldnerin als auch der Verpflichteten in Malta erfolgversprechend sein kann, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht Bedacht zu nehmen.

[17] 5. Als zuständiges Exekutionsgericht waraus Zweckmäßigkeitsgründen jenes Gericht zu bestimmen, das für die von der Betreibenden ebenfalls beabsichtigte Rechteexekution zuständig ist, also das Bezirksgericht Salzburg.

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