OGH 3Ob152/24k

OGH3Ob152/24k28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M* Limited, *, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.999,10 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 1. August 2024, GZ 53 R 199/24g‑14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. Mai 2024, GZ 8 E 2017/24f‑2, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00152.24K.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die in Malta ansässige Verpflichtete, die ein Online‑Casino betreibt, antragsgemäß die Rechteexekution gemäß § 326 EO und gebot der Verpflichteten, sich jeder Verfügung über ihre Rechte aus den Domains und Websites www.m*.at, www.m*.com, www.m*.com/ at‑de, www.m*.com/at, www.g*.com/at und www.c*.com/de‑AT/casino in Österreich zu enthalten.

[2] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, soweit diese die Domain www.m*.at betrifft, hob die Bewilligung der Rechteexekution im übrigen Umfang als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag insoweit wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Exekution auf die Rechte aus at-Domains sei gegeben, wenn ein österreichischer Exekutionstitel durchgesetzt werden solle und sich das Exekutionsobjekt, im weitesten Sinn verstanden, im Inland befinde, wie es angesichts des Sitzes der Registrierungsstelle n*.at GmbH hinsichtlich der Domain www.m*.at der Fall sei. Hingegen fehle die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Exekutionsgerichts in Bezug auf die weiters angestrebte Exekution auf die Rechte aus diversen „com“-Domains der Verpflichteten. Der Grundsatz der stärksten Bindung nach § 4 Abs 2 EO könne in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen.

[3] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage der internationalen Zuständigkeit im Fall einer Exekution auf die Gesamtheit der Rechte der Verpflichteten an „com“-Domains zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[5] 1. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung ist nach § 4 EO idF der GREx primär das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (Abs 1). Hat diese jedoch im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff EO) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht (Abs 2).

[6] 2. § 4 Abs 2 EO knüpft also für den – hier vorliegenden – Fall, dass der Verpflichtete im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, subsidiär an die Vermögensobjekte an. Daran ist wegen § 27a JN auch für die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) anzuknüpfen. Diese weite Anknüpfung erspart dem Gläubiger bei einem im Ausland ansässigen Verpflichteten weitgehend auch eine Antragstellung nach § 28 JN (Rassi in Garber/Simotta, § 4 EO Rz 5).

[7] 3. Soll im Rahmen der Rechteexekution auf Rechte gegriffen werden, deren Existenz von der Eintragung in ein Register oder öffentliches Buch abhängt, ist der Ort des Registers einschlägig. Damit ist etwa bei Pfändung einer länderspezifischen (österreichischen) Top-Level-Domain „at“ jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der Registrierungsstelle (n*.at GmbH) befindet (Rassi in Garber/Simotta, § 4 EO Rz 8 mwN; vgl auch 3 Nc 26/12x).

[8] 4. Wie die Betreibende selbst ausführt, ist die Top-Level-Domain „com“ keine länderspezifische, sondern eine nicht gesponserte generische, weshalb sie auch nicht bei der n*.at GmbH registriert ist, sondern (nur) von der in den USA ansässigen Non-Profit-Organisation ICANN kontrolliert wird. Mangels Registrierung bei der österreichischen Registrierungsstelle fehlt aber, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall ein hinreichender Anknüpfungspunkt zu Österreich, sodass es insoweit (mangels Ordination nach § 28 JN) an der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte mangelt. Entgegen der Ansicht der Betreibenden bedeutet das nicht, dass eine Pfändung von „com“-Domains in Österreich (und auch sonst auf der Welt) generell niemals möglich wäre; vielmehr kann die Pfändung und Verwertung einer „com“-Domain in Österreich jedenfalls dann erfolgreich beantragt werden, wenn der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat (§ 4 Abs 1 EO).

[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

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