OGH 3Nc40/24y

OGH3Nc40/24y16.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei J*, vertreten durch Dr. Florian Johann Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei V* Limited, *, Gibraltar, wegen 4.866,84 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00040.24Y.0716.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Nach dem Vorbringen im Ordinationsantrag und im angeschlossenen Exekutionsantrag hat die Betreibende gegen die Verpflichtete, eine Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil auf Rückzahlung von Spielverlusten erwirkt. Da sich die Verpflichtete weigere, das Urteil zu erfüllen, beabsichtige die Betreibende, die Domain „www.*.at“ pfänden und verkaufen zu lassen. Zudem sei geplant, das Kontoguthaben der Verpflichteten bei der „Bank of Valetta“ in Exekution zu ziehen. Österreichische Urteile auf Rückzahlung von Glücksspielverlusten könnten in Malta nicht vollstreckt werden, weil Malta ein Gesetz erlassen habe, demzufolge maltesische Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile verweigern müssten, die aufgrund von Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz in Malta, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügten, ergangen seien. Aus diesem Grund seien vergleichbare Exekutionsverfahren in Malta erfolglos geblieben.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.

[3] 1. Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (RS0053178) und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen vorliegt. Im Anlassfall kommt als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Danach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (3 Nc 12/23d mwN).

[4] Im Anwendungsbereich der EuGVVO oder eines bilateralen oder multilateralen Vollstreckungsvertrags ist eine Ordination für Verfahren gegen Parteien, die im anderen Mitglied- bzw Vertragsstaat ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (vgl RS0053178 [T3 und T7]). Eine solche Ausnahme liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versuch einer Exekutionsführung im Sitzstaat gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rechtsprechung in diesem Staat generell nicht bewilligt würde und sich das Exekutionsobjekt im Inland befindet (vgl 3 Nc 12/23d mwN; 3 Nc 10/24m).

[5] 2. Davon ist im Anlassfall nicht auszugehen.

[6] Die Betreibende bezieht sich auf eine beabsichtigte Exekution in Malta. Malta ist allerdings nicht der Sitzstaat der Verpflichteten. Dass auch in Gibraltar österreichische Urteile auf Rückzahlung von Glücksspielverlusten nicht vollstreckt werden könnten, wurde nicht behauptet. Für die von der Betreibenden zusätzlich beabsichtigte Pfändung eines Kontoguthabens der Verpflichteten bei der „Bank of Valetta“ befindet sich das Exekutionsobjekt nicht im Inland (vgl 3 Nc 10/24m). Dies gilt mangels konkreter gegenteiliger Behauptungen auch für die Fahrnisexekution.

[7] Angesichts der dargelegten Rechtslage sind die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen war.

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