OGH 3Nc16/23t

OGH3Nc16/23t12.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Gewährleistung, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030NC00016.23T.0912.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte mit seiner beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage ursprünglich von der hier Beklagten und einer zweiten Partei aus dem Titel der Gewährleistung die näher umschriebene Verbesserung des von ihm erworbenen Kraftfahrzeugs.

[2] Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage (nur) hinsichtlich der hier Beklagten zurück und überwies die Rechtssache in der Folge gemäß § 230a ZPO insoweit an das Bezirksgericht Ried im Innkreis.

[3] Vor der ersten mündlichen Streitverhandlung beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Die Beklagte äußerte sich zu diesem Antrag zwar zunächst nicht, erklärte dann aber mit Schriftsatz vom 31. August 2023, der Delegierung zuzustimmen. Eine mündliche Streitverhandlung wurde noch nicht durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der auf § 31 JN gestützte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Delegierungsantrag der Beklagten ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31a JN überholt:

[5] 1. Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Eine Delegierung nach dieser Bestimmung ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien – wie hier – zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (vgl RS0107486 [T2, T7, T8]).

[6] 2. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RS0046145). Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht somit einer beim Obersten Gerichtshof beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor (RS0107486 [T4]).

[7] 3. Da der Oberste Gerichtshof daher für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht gerichteten Antrags nicht zuständig ist (vgl RS0107459), ist der Akt dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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