European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00096.21P.0624.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (2 Ob 10/19p; RS0038485 [T1]).
[2] Im konkreten Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die Klägerin auch bei einer „weitergehenden und umfassenderen Aufklärung, insbesondere über konservative Therapiemethoden“ für die Operation entschieden hätte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und dahin ausgelegt, dass sie auch die Aufklärung über jenes Risiko erfasste, das sich schließlich verwirklicht hat. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte und in der außerordentlichen Revision (ausschließlich) erörterte Frage, ob in Bezug auf dieses Risiko überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand, nicht an.
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