OGH 2Ob96/21p

OGH2Ob96/21p24.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. P***** P*****, 2. G*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 44.142,24 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. April 2021, GZ 2 R 37/21f‑68, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00096.21P.0624.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (2 Ob 10/19p; RS0038485 [T1]).

[2] Im konkreten Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die Klägerin auch bei einer „weitergehenden und umfassenderen Aufklärung, insbesondere über konservative Therapiemethoden“ für die Operation entschieden hätte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung übernommen und dahin ausgelegt, dass sie auch die Aufklärung über jenes Risiko erfasste, das sich schließlich verwirklicht hat. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte und in der außerordentlichen Revision (ausschließlich) erörterte Frage, ob in Bezug auf dieses Risiko überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand, nicht an.

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