OGH 2Ob94/01i

OGH2Ob94/01i26.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska E*****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, 2. Österreichisches R***** und 3. *****Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Otto Holter em., Dr. Gerald Wildfellner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 26.500 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12. Februar 2001, GZ 22 R 496/00y-16, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 19. Oktober 2000, GZ 3 C 360/99d-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 10. 11. 1998 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die Tochter der Klägerin als Lenkerin eines von dieser gehaltenen PKWs und ein Notarztwagen der zweitbeklagten Partei, gelenkt vom Erstbeklagten, haftpflichtversichert bei der drittbeklagten Partei, beteiligt waren.

Die Klägerin macht geltend, es seien ihr selbst Schäden in der Höhe von S 54.500 entstanden, der Lenkerin stehe ein Schmerzengeldanspruch von S 25.000 zu, der Gesamtschaden betrage S 79.500. Unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens der Lenkerin des von ihr gehaltenen Fahrzeuges von 2/3 begehrt die Klägerin die Zahlung von S

26.500 und brachte hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches der Lenkerin vor, dieser Anspruch sei ihr zum Inkasso abgetreten worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der Klägerin wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht führte aus, dass die Ansprüche der Klägerin und die ihr abgetretenen Ansprüche der Lenkerin ihres Fahrzeuges, nicht zusammenzurechnen seien. Die Ansprüche mehrerer aus einem Unfall Geschädigter seien nicht zusammenzurechnen, weil diese nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO seien. Im vorliegenden Fall mache die Klägerin eigene Ansprüche in der Höhe von S 18.166,67 sowie von der Lenkerin zedierte Ansprüche in der Höhe von S 8.333,33 geltend. Diese Ansprüche seien nicht zusammenzurechnen, woran auch die Zession auf die Klägerin nichts ändern könne.

Gemäß § 55 Abs 1 JN seien die Abs 1 bis 4 nicht nur für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, sondern auch für die Berufungsgründe maßgebend. Daraus folge, dass das Urteil gemäß § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden könne. Das bedeute, dass die Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht bekämpft werden könnten. Da die Klägerin in ihrer Berufung nur die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpfe, sei das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege der Fall des § 55 Abs 1 Z 1 JN vor, weil eine einzelne Partei Ansprüche, welche in einem tatsächlichen Zusammenhang stünden, geltend mache, andererseits seien Lenker und Halter Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Im konkreten Fall seien Ansprüche aus demselben Unfallsereignis mit einer Klage durch eine Person geltend gemacht worden, sodass eine Zusammenrechnung der Ansprüche zu erfolgen habe. Überdies sei unstrittig, dass im Bereich des Mahnverfahrens im Hinblick auf § 448 Abs 1 ZPO immer der gesamte Klagsbetrag maßgeblich sei.

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1986/20; 2 Ob 248/98d ua) sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien nicht dazu führen, dass die von formellen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären (2 Ob 248/98d). Auch die Abtretung der Ansprüche der Lenkerin des von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuges an diese vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern, weshalb auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen sind (Gitschthaler in Fasching3, Rz 22 zu § 55 JN mwN). Nach § 55 Abs 5 JN geltend die Zusammenrechnungsregeln auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der geltend gemachten Berufungsgründe; liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nicht vor, dann ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (Gitschthaler, aaO, Rz 4 zu § 55 JN). Der Umstand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mahnverfahrens alle geltend gemachten Beträge zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger**2, ZPO, Rz 4 zu § 448), vermag daran nichts zu ändern.

Daraus folgt, dass das Berufungsgericht zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, weil keiner der beiden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allein die Wertgrenze des § 501 ZPO übersteigt und eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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