European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00085.22X.0627.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der beklagte Verband macht geltend, dass Unklarheiten über die Erfüllung der Tatbestände von § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO zu Lasten des Überholenden gingen. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der benachrangte Querverkehr von vornherein nicht vom Schutzzweck dieser Überholverbote erfasst ist. Dies wurde in 2 Ob 64/09i für die lit a ausdrücklich ausgesprochen und folgt für die lit c zwingend aus 2 Ob 56/05g (vgl auch 2 Ob 40/12i). Danach erfasst der Schutzzweck der lit c nicht Überholte, die vorschriftswidrig nach links abbiegen. Gleiches muss für den – hier vorliegenden – Fall einer Vorrangverletzung durch den wartepflichtigen Querverkehr gelten. Denn auch diese Gefahr steht mit der Gefahr aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit des Wiedereinordnens (lit c) in keinem Zusammenhang (vgl 2 Ob 56/05g).
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