OGH 2Ob85/22x

OGH2Ob85/22x27.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwältin in Lienz gegen die beklagte Partei V*, verteten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlich) 23.766,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 3 R 26/22x‑90, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00085.22X.0627.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Der beklagte Verband macht geltend, dass Unklarheiten über die Erfüllung der Tatbestände von § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO zu Lasten des Überholenden gingen. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der benachrangte Querverkehr von vornherein nicht vom Schutzzweck dieser Überholverbote erfasst ist. Dies wurde in 2 Ob 64/09i für die lit a ausdrücklich ausgesprochen und folgt für die lit c zwingend aus 2 Ob 56/05g (vgl auch 2 Ob 40/12i). Danach erfasst der Schutzzweck der lit c nicht Überholte, die vorschriftswidrig nach links abbiegen. Gleiches muss für den – hier vorliegenden – Fall einer Vorrangverletzung durch den wartepflichtigen Querverkehr gelten. Denn auch diese Gefahr steht mit der Gefahr aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit des Wiedereinordnens (lit c) in keinem Zusammenhang (vgl 2 Ob 56/05g).

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