European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00084.21Y.0526.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend zu öffnen und weitere Auskünfte dazu zu erlangen, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (RS0121988). Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und ist nach der jüngeren Judikatur des Senats nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging (2 Ob 19/20p Rz 10 mwN; RS0132172). Im vorliegenden Fall wurde noch kein Inventar errichtet.
[2] Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen der Revisionsrekurswerber, sie hätten „selbstredend“ einen Anspruch auf die begehrten Informationen über die Auftraggeber bzw Empfänger von Abhebungen bzw Überweisungen vom Konto des Erblassers vor seinem Tod (vgl dazu 2 Ob 102/19t) bzw, dass es wichtig sei, dass der Gerichtskommissär diese Vermögenswerte kenne, weil er sie sonst nicht in das Inventar aufnehmen könne, nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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