Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien bezweifeln zu Recht nicht den Schutznormcharakter der Überwachungsanordnung in der Betriebsvorschrift des Jahres 1977 (RIS-Justiz RS0027539). Die Vorinstanzen sind weiters zutreffend davon ausgegangen, dass die Schutznorm durch den Überprüfungsbericht des seilbahntechnischen Sachverständigen (1981) nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Dieser Bericht (demzufolge die vorgeschriebene Besetzung der Bergstation unter Umständen entbehrlich ist) konnte bestenfalls als Empfehlung für eine künftige Entscheidung der Behörde zu verstehen gewesen sein, die allerdings - mangels Antragstellung der erstbeklagten Partei - nie ergangen ist. Sie wäre auch, wie der Anlassfall zeigt, nicht ratsam gewesen, weil sie dem Sicherheitsbedürfnis der Liftfahrer nicht entspricht.
Da die Betriebsvorschriften Bestandteil des Beförderungsvertrags sind, beruht die Bejahung der Haftung der erstbeklagten Partei wegen Verletzung ihrer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht (vgl dazu ZVR 1987/76; RIS-Justiz RS0023697, RS0023706, insbesondere T2).
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