OGH 8Ob67/75 (RS0023706)

OGH8Ob67/759.4.1975

Rechtssatz

Haftung des Sesselliftunternehmers aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihm nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtung, durch Einsteighelfer und Aussteighelfer für die reibungslose Abwicklung des Verkehrs auf den Stationsrampen zu sorgen und den Fahrgästen beim Einsteigen und Aussteigen behilflich zu sein.

Normen

ABGB §1295 IId4b3

8 Ob 67/75OGH09.04.1975

Veröff: EvBl 1976/107 S 211

8 Ob 159/81OGH01.10.1981

nur: Haftung des Sesselliftunternehmers aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihm nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtung. (T1); Beisatz: Dass Bergstation und Talstation ständig besetzt sein müssen. (T2)

8 Ob 83/85OGH27.02.1986

Beisatz: Es müssen auch Personen vorhanden sein, die die Anlage erforderlichenfalls sofort stillsetzen. (T3) Veröff: ZVR 1987/76 S 232

2 Ob 59/00sOGH16.03.2000

Vgl auch; nur T1

2 Ob 14/08kOGH14.02.2008

Vgl; Beisatz: Der Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation zählt zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schlepplifts besonders manifestiert. (T4); Beisatz: Bei der Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation ist auch mit Anfängern und ungeübten Schifahrern zu rechnen. (T5)

2 Ob 84/08dOGH28.04.2008

Auch; Beis wie T2

2 Ob 7/10hOGH02.12.2010

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Nichteinhaltung der Betriebsvorschrift für eine Sommerrodelbahn durch Weiterbetrieb trotz bereits drohenden Niederschlags. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750409_OGH0002_0080OB00067_7500000_001

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