OGH 2Ob80/51 (RS0015026)

OGH2Ob80/517.3.1951

Rechtssatz

Der konfessorischen Klage ist ohne weitere Beweisaufnahmen Folge zu geben, wenn eine vorausgegangene Negatorienklage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Servitut tatsächlich bestehe. Hiebei ist Parteienidentität zwischen den beiden Rechtsstreitigkeiten schon dann anzunehmen, wenn nur die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstückes als Prozessparteien auftreten, wenn auch die derzeitigen Eigentümer Singularsukzessoren der im Vorprozess aufgetretenen Parteien sind.

Normen

ABGB §523 Bc
ZPO §411 Aa

2 Ob 80/51OGH07.03.1951

Veröff: EvBl 1951/192 S 249 = SZ 24/63

2 Ob 221/56OGH06.06.1956

Beisatz: Ebenso bei Rückziehung der vorangegangenen konfessorischen<br/>Klage unter Anspruchsverzicht für die zu entscheidende<br/>Negatorienklage. (T1)

1 Ob 47/17vOGH29.03.2017

Vgl; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2)<br/>Beisatz: Die Rechtsordnung nimmt für einen solchen Fall die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse in Kauf. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19510307_OGH0002_0020OB00080_5100000_001

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