OGH 2Ob80/11w

OGH2Ob80/11w30.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Helmut T*****, 2. G***** Gesellschaft m.b.H., *****, und 3. G***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.015,25 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2011, GZ 4 R 16/11t-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Am 14. 10. 2005 ereignete sich in der Stadt Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrads und der Erstbeklagte als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Zum Unfall kam es, weil der Kläger in einem (großen ) Kreisverkehr bei der Autobahn-Auffahrt Salzburg-Mitte vom inneren (linken) auf den äußeren (rechten) Fahrstreifen wechselte, ohne sich vorher von der Gefahrlosigkeit dieses Manövers zu überzeugen. Für den im rechten Fahrstreifen (mit höherer Geschwindigkeit) fahrenden Erstbeklagten war der in Betätigung befindliche Blinker des Motorrads 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision erkennbar, als sich das Beklagtenfahrzeug noch 2 bis 3 Fahrzeuglängen hinter dem Motorrad befand. Hätte der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt stark gebremst, hätte er die Kollision verhindern können. Auf die erste Erkennbarkeit des Fahrstreifenwechsels konnte er nicht mehr unfallvermeidend reagieren. Tatsächlich reagierte er erst auf die Kollision.

Der Kläger, der sich bei dem Unfall eine schwere Beinverletzung zuzog, begehrte Schmerzengeld und den Ersatz diverser Heilungskosten in Gesamthöhe von 39.015,25 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schadensfolgen.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von 9.481,54 EUR sA und dem Feststellungsbegehren zur Hälfte statt. Das Mehrbegehren wurde (vom Kläger unbekämpft und daher rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht erachtete eine Verschuldensteilung von 1 : 1 für angemessen. Das Verschulden des Erstbeklagten liege darin, dass er ungeachtet der von ihm in ausreichendem Abstand erkennbaren Betätigung des rechten Blinkers und der dadurch geschaffenen unklaren Verkehrslage das Klagsfahrzeug rechts überholt habe.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Der Erstbeklagte sei aufgrund der bloßen Anzeige des Fahrstreifenwechsels zur Durchführung einer starken Bremsung oder einer sonstigen Reaktion nicht verpflichtet gewesen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger vor dem Fahrstreifenwechsel von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers überzeugt.

Der Kläger releviert in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu vergleichbaren Sachverhalten widersprüchlich sei. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, der Erstbeklagte hätte der unklaren Verkehrssituation Rechnung tragen müssen und das wesentlich langsamere Klagsfahrzeug (er nennt in seinem Rechtsmittel eine Geschwindigkeit von 28 km/h) nicht rechts überholen dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu entgegnen:

1. Mit der am 1. 3. 1989 in Kraft getretenen 15. StVO-Novelle wurde in § 7 StVO der Abs 3a eingefügt und die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 29 StVO („Überholen“) durch Bezugnahme auf diese Regelung neu gefasst. Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 2 Rz 73; Tippel, Die 15. StVO-Novelle - eine kritische Betrachtung, ZVR 1989, 99). Damit wurde die Gesetzeslage an die schon damals herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs angepasst (vgl 2 Ob 2/86 mwN; Tippel aaO). Diese ist daher von unveränderter Aktualität. Auch im vorliegenden Fall liegt kein unzulässiges Rechtsüberholen durch den Erstbeklagten vor.

2. Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044241 [T32]) und erfüllt - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - in der Regel nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, der Erstbeklagte sei nach Erkennbarkeit des am Motorrad des Klägers in Betätigung befindlichen Fahrtrichtungsanzeigers zu einer (allein kollisionsvermeidenden) „starken Bremsung“ nicht verpflichtet gewesen, sondern habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, dass sich der Kläger vor der Durchführung des Fahrstreifenwechsels von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers überzeugt.

Wie der Kläger selbst erkennt, ist diese Rechtsansicht durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (2 Ob 56/89 mwN; RIS-Justiz RS0073205). Aus den in der Revision zur Stütze seines gegenteiligen Standpunkts zitierten Entscheidungen (8 Ob 174/75; 2 Ob 81/78; 2 Ob 161, 162/79; 8 Ob 141/82) ist mangels Vergleichbarkeit der beurteilten Sachverhalte eine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ableitbar.

Im Übrigen erwirbt man mit der Einschaltung eines Blinkers noch kein Recht, einen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des übrigen Verkehrs vorzunehmen.

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