2 Ob 72/63 | OGH | 12.06.1963 |
Veröff: EvBl 1963/410 S 551 = RZ 1963,157 = ZVR 1964/23 S 22 |
5 Ob 30/65 | OGH | 11.03.1965 |
8 Ob 37/72 | OGH | 21.03.1972 |
nur: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1) |
8 Ob 504/83 | OGH | 17.02.1983 |
nur T1; Veröff: JBl 1984,265 |
3 Ob 2022/96s | OGH | 21.02.1996 |
Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten. (T2) |
6 Ob 336/97y | OGH | 27.05.1998 |
Beis wie T2 |
8 Ob 100/08a | OGH | 02.09.2008 |
Beisatz: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3) |
4 Ob 193/09z | OGH | 16.12.2009 |
Auch; nur: Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/167 |
1 Ob 109/16k | OGH | 30.08.2016 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben. (T5); Veröff SZ 2016/78 |
3 Ob 197/19w | OGH | 22.01.2020 |
Beis wie T3 |
5 Ob 11/20h | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19630612_OGH0002_0020OB00072_6300000_001
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