OGH 2Ob68/14k

OGH2Ob68/14k9.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Johann T*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Sachwalterin Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Juli 2013, GZ 2 R 131/13m‑141, womit der Rekurs der Sachwalterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 24. Juni 2013, GZ 29 P 33/08p‑135, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00068.14K.0709.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. Juni 2013 ersuchte das Erstgericht die Sachwalterin in Abänderung der bis dahin gepflogenen Vorgangsweise einer wöchentlichen Auszahlung von 200 EUR an den Betroffenen, 14‑tägig den Betrag von 500 EUR zur Auszahlung zu bringen. Es begründete dies damit, dass der Betroffene bislang Pflegegeld in der Stufe 4 erhalten und wöchentlich über 300 EUR zur Abdeckung seiner Bedürfnisse verfügt habe. Nun erhalte er nur noch Pflegegeld der Stufe 1. Der Betroffene habe ersucht, weiterhin den bisherigen Betrag von 300 EUR zu erhalten bzw den Gesamtbetrag von 1.200 EUR einmal im Monat. Aus einem Sachverständigengutachten von Juni 2013 gehe die Anregung hervor, die dem Betroffenen zur Verfügung gestellten Geldsummen zu vergrößern und deren Auszahlungsintervall zu erhöhen. Da die Auszahlung von monatlich 1.000 EUR mit den Einkünften des Betroffenen vereinbar sei, sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

Einen dagegen von der Sachwalterin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück. Beim Vorgehen des Erstgerichts handle es sich um ein bloßes Ersuchen, die bisher gepflogene Vorgangsweise zu ändern, das nicht in die Rechtssphäre der Sachwalterin eingreife. Selbst wenn man das Ersuchen als Weisung ansehe, sei seit dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsrechtsänderungsgesetzes 2006 davon aus-zugehen, dass für eine allgemeine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachwalter im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage bestehe. Dies müsse umso mehr im Bereich der Vermögensverwaltung gelten. Auch in diesem Fall wäre eine Weisung daher wirkungslos und die Sachwalterin mangels tatsächlichen Eingriffs in ihre Befugnisse nicht beschwert.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei aber zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit möglicherweise Weisungen des Gerichts an den Sachwalter im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung zulässig sein könnten, fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Sachwalterin im eigenen Namen. Die Entscheidung des Erstgerichts sei keineswegs als Ersuchen sondern als Anweisung zu verstehen, was sich schon aus der Bezeichnung als „Beschluss“ ergebe. Der Größenschluss des Rekursgerichts sei unzulässig, weil es sich bei der Personensorge und Vermögensverwaltung um vollkommen verschiedene Bereiche handle, die nicht miteinander verglichen werden können. Wenn ein Gericht eine Entscheidung treffe, die es nicht treffen dürfe, sei die Entscheidung nicht einfach unwirksam, sondern es müsse den betroffenen Parteien die Möglichkeit gegeben werden, die Entscheidung der Kontrolle durch eine höhere Instanz zu unterziehen. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass das Gericht einem Sachwalter eine Anweisung erteile, die es gar nicht erteilen dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig ; er ist auch berechtigt :

I. Anfechtbarer Beschluss?

Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Form entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt der Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rechtsmittel bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RIS‑Justiz RS0106917). Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln.

So hat die Judikatur zB Beschlüssen, mit denen eine Entscheidung vorbehalten und Erklärungen zur Kenntnis genommen wurden oder die Bestellung von Sachverständigen in Aussicht gestellt wurde (1 Ob 2401/96m, 7 Ob 42/02f und 3 Ob 45/06y in RIS‑Justiz RS0106917) den Entscheidungscharakter und damit die Bekämpfbarkeit abgesprochen.

Hier dagegen muss nach der Begründung des nach einem Ansuchen des Betroffenen gefassten Beschlusses (vgl etwa auch den Schlusssatz) von einer gewollten hoheitlichen Anordnung in Erwartung ihrer Einhaltung ausgegangen werden, auch wenn sie als „Ersuchen“ an die Sachwalterin formuliert wurde.

II. Weisungsbefugnis des Gerichts und Beschwerde des Sachwalters

II.1. Gesetzeslage

II.1.1. Mit dem SWRÄG 2006 sollte die Selbstbestimmung psychisch kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden (RV 1420 BlgNR 22. GP , 3).

II.1.2. § 275 Abs 1 ABGB regelt seither die Rechte und Pflichten des Sachwalters dahingehend, dass die Sachwalterschaft alle Tätigkeiten umfasst, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter übertragenen Angelegenheiten zu besorgen, und dass das Wohl des Pflegebefohlenen vom Sachwalter bestmöglich zu fördern ist. Abs 2 leg cit statuiert, dass in wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten der Sachwalter die Genehmigung des Gerichts einzuholen hat. Für Vermögensangelegenheiten normiert Abs 3 der Bestimmung, dass hier die §§ 229 bis 234 ABGB anzuwenden sind (seit dem KindNamRÄG 2013: §§ 214 bis 224 ABGB).

Hier geht es aber nicht um die dort geregelten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung. Strittig ist vielmehr die Auszahlung laufenden Einkommens an den Betroffenen.

II.1.3. Unter der Überschrift „Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person“ bestimmt § 281 Abs 1 ABGB allgemein, dass der Sachwalter danach zu trachten hat, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Nach Abs 3 hat der Sachwalter, wenn er mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens betraut ist, diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden. Gemäß Abs 4 hat das Gericht, wenn das Wohl der betroffenen Person gefährdet ist, jederzeit die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

Die Materialien (1420 BlgNR 22. GP , 19) legen dar, dass damit ‑ in Anlehnung an § 176 Abs 1 ABGB (nunmehr § 181 ABGB) ‑ verdeutlicht werden solle, dass das Gericht bei Bekanntwerden von Missständen jederzeit tätig werden könne. Die Bestimmung verfolge eine andere Zielrichtung als § 176 Abs 1 ABGB. Sie diene nicht auch dem Schutz der rechtlichen Position des Sachwalters. Gefährde dieser das Wohl des Betroffenen, habe das Gericht die Sachwalterschaft an eine andere Person zu übertragen. § 281 Abs 4 ABGB weise vielmehr auf die Aufgabe des Pflegschaftsgerichts hin, die Tätigkeit des Sachwalters bei Beeinträchtigungen der behinderten Person durch Dritte zu unterstützen. Anders als nach § 176 Abs 1 ABGB werde die „Verfügung“ des Gerichts dabei oftmals nicht in Beschlussform erfolgen können, sondern darin bestehen, die zuständige Behörde zu verständigen.

II.2. Judikatur:

II.2.1. Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SWRÄG 2006 wurde einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereichs die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen habe, das Recht zugestanden, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt sei (9 Ob 7/03z).

II.2.2. Zu einem Auftrag betreffend die Herbeiführung einer vergleichsweisen Beendigung eines Prozesses sprach der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 217/06x unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung aus, dass die Beschwer des Sachwalters durch den Auftrag des Erstgerichts zu bejahen sei.

II.2.3. Auch in 6 Ob 286/05k meinte der Oberste Gerichtshof, dass es ganz allgemein zu den Aufgaben des Gerichts gehöre, die Tätigkeit des Sachwalters zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu bindende Weisungen zu erteilen. Das Gericht habe dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw eines Unterbleibens solcher beabsichtigter Maßnahmen zu belehren bzw aufzuklären. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es ‑ auf welche Weise immer ‑ davon Kenntnis erlange, dass die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheine. Bei Vorliegen einer derartigen Gefährdung könne das Gericht solche Weisungen auch für Geschäfte erteilen, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichts bedürften.

II.2.4. In 7 Ob 36/11m entschied der Oberste Gerichtshof unter Zitierung der oben dargelegten Erläuterung der Regierungsvorlage zum SWRÄG 2006 und unter Bezugnahme auf Weitzenböck in Schwimann , ABGB³ ErgBd § 281 Rz 5, dass das Gericht gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter auch ‑ nicht selbständig durchsetzbare - Aufträge erteilen könne, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage bestehe.

II.2.5. Zum Bereich der Personensorge (Antrag des Betroffenen, dem Sachwalter die Weisung zu erteilen, Wochenendausflüge zuzulassen) sprach 3 Ob 81/11z aus, dass eine Verletzung der Vorgaben des § 281 Abs 1 ABGB durch den Sachwalter Grund für einen Wechsel in der Person des Sachwalters sein könne. Fraglich sei, ob das Gericht dem Sachwalter im Bereich der Personensorge auch direkte Handlungsanweisungen geben könne. Die ältere Rechtsprechung habe bis zum Inkrafttreten des SWRÄG 2006 diese Möglichkeit zumindest in Bezug auf allgemeine Weisungen bejaht. Das Sachwalterschafts-änderungsgesetz 2006 verfolge nun ein anderes Konzept: Die Tätigkeit des Sachwalters unterliege gerichtlicher Überwachung; widerspreche sie dem Wohl des Betroffenen, habe das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter bestehe im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage (vgl auch RIS‑Justiz RS0126964).

II.3. Lehrmeinungen:

II.3.1. In der Lehre verweist Weitzenböck in Schwimann , ABGB 4 § 281 ABGB Rz 5 darauf, dass nach den Materialien § 281 Abs 4 ABGB keine eigenständige Rechtsgrundlage für Aufträge an den Sachwalter oder ‑ wie auch § 176 ABGB klarstelle ‑ gegen Dritte bilde. In der Tat seien die Voraussetzungen für Änderungen in der Person des Sachwalters in § 278 ABGB, die Rechte und Pflichten des Gerichts bezüglich der Beaufsichtigung des Sachwalters in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung in den §§ 133 bis 138 AußStrG 2005 und die Berichtspflicht des Sachwalters in § 130 AußStrG besonders geregelt. Dennoch könne das Gericht gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter aber sehr wohl auch Aufträge erteilen, für die keine besondere Rechtsgrundlage in der dargestellten Form vorliege. Selbständig durchsetzbar seien diese Aufträge allerdings nicht. Als Sanktion stehe im Ergebnis lediglich ein Wechsel in der Person des Sachwalters zur Verfügung.

II.3.2. Pfurtscheller in Schwimann ABGB‑TaKom², § 281 ABGB Rz 7 meint, dass Abs 4 der Bestimmung an § 176 Abs 1 ABGB angelehnt sei, aber eine andere Zielrichtung verfolge. Das Gericht könne bei Bekanntwerden von Missständen jederzeit tätig werden, wobei die Tätigkeit des Sachwalters durch das Gericht unterstützt werden solle, wenn Beeinträchtigungen durch Dritte erfolgten. Für eine allgemeine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachwalter bestehe im Bereich der Personensorge keine Rechtsgrundlage. Gefährde ein Sachwalter das Wohl des Betroffenen, sei die Sachwalterschaft auf eine andere Person zu übertragen.

II.3.3. Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts, 94 f verweisen im Zusammenhang mit der Weisungsbefugnis ebenfalls auf die geänderte Konzeption des SWRÄG 2006. Danach unterliege die Tätigkeit des Sachwalters der gerichtlichen Überwachung. Widerspreche sie dem Wohl des Betroffenen, habe das Gericht einen anderen Sachwalter zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter bestehe im Bereich der Personensorge keine Rechtsgrundlage mehr, was auch der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage klar ausspreche. Auch § 281 Abs 4 ABGB solle dem Gericht keine Weisungsermächtigung einräumen, sondern weise auf die Aufgabe des Pflegschaftsgerichts hin, bei Beeinträchtigung der behinderten Person durch Dritte die Tätigkeit des Sachwalters zu unterstützen und bei Gefährdung des Wohls des Betroffenen durch den Sachwalter die Sachwalterschaft auf eine andere Person zu übertragen. Aus Beratungsgesprächen mit dem Gericht, etwa im Vorfeld von solchen Enthebungen, könnten sich freilich indirekt Handlungsanleitungen des Gerichts ergeben.

II.3.4. Nach Müller in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterschaftsrechts 305 ff ist die Frage, wie viel Geld der Sachwalter einer betroffenen Person zur freien Verfügung und Verwendung überlassen muss, oft Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Der Gesetzgeber habe diese Frage mit gutem Grund nicht näher geregelt, weil eine generelle Regelung im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Einzelfalls unmöglich sei. Zu erwähnen sei das Recht der betroffenen Person, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten die Lebensverhältnisse nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Das beinhalte auch die Pflicht des Sachwalters die notwendigen finanziellen Mittel, soweit wie möglich und verfügbar, zur selbständigen Lebensgestaltung zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang bestehe auch die in § 268 Abs 4 ABGB geregelte Möglichkeit des Gerichts, das Einkommen oder bestimmte Teile davon aus dem Wirkungskreis des Sachwalters auszunehmen.

II.3.5. Hopf in KBB4 § 281 ABGB Rz 4 folgert aus § 281 Abs 4 ABGB eine Begleitung und Kontrolle der Sachwalterschaftsführung durch das Gericht und eine Pflicht zum amtswegigen Tätigwerden bei Missständen. In diesem Rahmen sei die Bestimmung auch Grundlage für die Erteilung von Weisungen an den Sachwalter. Sanktion der Nichtbefolgung könne freilich aber nur die Bestellung einer anderen Person zum Sachwalter sein. Das Gericht mit seinen Möglichkeiten von vorneherein nur auf die Umbestellung des Sachwalters zu verweisen, entspreche nicht dem Primat des Wohles des Pflegebefohlenen.

II.4. Schlussfolgerungen:

II.4.1. Was die Interaktion zwischen dem Gericht und dem Sachwalter betrifft, sieht das Gesetz in der Einkommensverwaltung (vgl § 281 Abs 3 ABGB) Weisungen nicht ausdrücklich vor. Die Bestimmung des § 281 Abs 4 ABGB ist zumindest nach den Erwägungen der Regierungsvorlage insoweit anders intendiert, als hier als Rechtsfolge einer Gefährdung des Wohls eines Betroffenen die Übertragung der Sachwalterschaft an eine andere Person angedacht ist.

II.4.2. Das kann aber nach Ansicht des erkennenden Senats immer nur eine ultima ratio sein.

Im Vorfeld wird eine Zusammenarbeit zwischen Gericht und Sachwalter zur bestmöglichen Sorge für die behinderte Person und zur Vermeidung von Missständen unumgänglich sein. Es kann wohl nicht im Sinn des Gesetzes sein, dass das Gericht der Tätigkeit des Sachwalters ohne Reaktion so lange „zusehen“ muss, bis die Lage prekär genug ist, um die Übertragung der Sachwalterschaft an eine andere Person zu rechtfertigen.

II.4.3. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass im Bereich der Verwendung des laufenden Einkommens das Gericht dem Sachwalter zwar bei Gefährdung des Wohls der behinderten Person Weisungen erteilen kann, deren Nichtbefolgung aber letztlich nur zur Umbestellung des Sachwalters führen kann.

Damit folgt der Senat im Wesentlichen der Entscheidung 7 Ob 36/11m so wie den Lehrmeinungen von Hopf und Weitzenböck .

II.5. Ergebnis

Durch die hier erteilte Weisung wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen (RIS‑Justiz RS0006641) und dem Rekursgericht aufzutragen ist, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund im Sinne der obigen Ausführungen zu überprüfen, ob eine Gefährdung des Wohles des Betroffenen die Anordnung des Erstgerichts erforderlich machte.

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