OGH 2Ob640/85 (RS0073922)

OGH2Ob640/8518.3.1986

Rechtssatz

Bei Ermittlung der Schadenshöhe im Sinne des Art 23 CMR ist auf das Gesamtgewicht der Sendung und nicht auf die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke abzustellen; bei Teilverlust wird die Haftungshöchstsumme nur nach dem fehlenden Rohgewicht berechnet.

Normen

CMR Art23

2 Ob 640/85OGH18.03.1986

Veröff: SZ 59/52 = EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348

1 Ob 134/02sOGH26.11.2002

Auch; Beisatz: Unter dem "Rohgewicht" ist nach Art23 Abs3 CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen. (T1); Veröff: SZ 2002/156

7 Ob 45/16tOGH27.04.2016

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Beförderungsgut ist nicht nur die Ware selbst, sondern auch die Verpackung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0020OB00640_8500000_002

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