Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Art 1 Abs 1 des Haager Straßenverkehrsabkommens stellt klar, dass dieses sich ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnissen beruhen (5 Ob 554/93 = SZ 66/151). Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche auf die Verletzung von Vertragspflichten des Lenkers und Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws. Ob aber ein bestimmtes Vertragsverhältnis wenigstens schlüssig zustandegekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0044348 [T 21]). Dies gilt auch für das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages (2 Ob 146/05t).
Der Oberste Gerichtshof hat den zumindest schlüssigen Abschluss eines Personenbeförderungsvertrages in Fällen bejaht, in denen sich der Fahrgast an den Fahrtkosten beteiligt hat (ZVR 1979/128; ZVR 1985/43; IPRE 2/2; vgl Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/8). Fehlt es am Rechtsfolgewillen, läge nur eine unverbindliche Gefälligkeitszusage des Fahrzeuglenkers vor, die mangels vertraglichen Bindungswillens für ihn keine Verbindlichkeit gegenüber dem Fahrgast zum Entstehen bringen könnte (vgl IPRE 2/91 mwN). Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes fragte der Halter des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws den Kläger, ob er ihn auf einen Ausflug nach Tschechien begleiten wolle. Der Kläger fuhr mit, ohne dass hiefür eine Gegenleistung vereinbart oder erbracht worden wäre. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass aus diesem Sachverhalt die Begründung vertraglicher Pflichten des Fahrzeughalters und -lenkers nicht ableitbar sei, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erblicken.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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