European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00061.21S.0624.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Übergangenen Erben ist es nach ständiger Rechtsprechung verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihnen die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (1 Ob 86/08s; RS0126598; RS0123316 [T3, T4]). Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 50/08v blieb vereinzelt und wurde weder vom 4. Senat noch vom nun zuständigen Fachsenat aufrecht erhalten (4 Ob 224/12p; 2 Ob 45/15d).
[2] Mit dieser schon vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung setzt sich der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auseinander. Die darin genannten Entscheidungen zur möglichen Rechtsmittellegitimation vor Abgabe einer Erbantrittserklärung (2 Ob 32/19y; 2 Ob 85/20v; RS0006544) betreffen Fälle, in denen noch keine Einantwortung erfolgt war (zur Abgrenzung der beiden Fallgruppen 2 Ob 45/15d, Punkt 1.3).
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