OGH 2Ob608/90 (RS0005914)

OGH2Ob608/9021.11.1990

Rechtssatz

Einstweiliger Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden.

Normen

ABGB §1418
ABGB §1480
EO §382 Z8 lita IVB
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIF

2 Ob 608/90OGH21.11.1990

Veröff: SZ 63/205 = AnwBl 1991,188 = ÖA 1991,108

5 Ob 569/93OGH07.12.1993
6 Ob 2/97fOGH17.07.1997

Beisatz: Er kann nur ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen werden. (T1)

1 Ob 179/00fOGH25.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Einstweiliger Unterhalt nur für die ab dem Antragstag fällig werdenden Unterhaltsbeträge. (T2)

1 Ob 67/05tOGH12.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Dies kann aber nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung einer Unterhaltserhöhung wegen Sonderbedarfs-etwa in Form eines „Prozesskostenvorschusses" -übertragen werden, soweit der Unterhaltsberechtigte die den Sonderbedarf bildenden, seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigenden besonderen Verbindlichkeiten noch nicht beglichen hat, sondern erst in (naher) Zukunft begleichen muss. Dann ist ein Geldbedarf jedenfalls noch gegeben. (T3); Veröff: SZ 2005/55

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_0020OB00608_9000000_001

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