OGH 2Ob60/20t (RS0133282)

OGH2Ob60/20t17.9.2020

Rechtssatz

Kann das Schmerzengeld noch nicht global bemessen werden, so unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden die Verjährung des Anspruchs.

Normen

ABGB §1325 E1
ABGB §1489 I
ABGB §1497 III

2 Ob 60/20tOGH17.09.2020

Beisatz: Das gilt auch für jenen Teil des Schmerzengeldes, der schon einer Teilbemessung zugänglich wäre. (T1)<br/>Beisatz: Die Unterbrechungswirkung bleibt grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn während des Feststellungsprozesses eine Globalbemessung möglich wird. (T2); Veröff: SZ 2020/84

Dokumentnummer

JJR_20200917_OGH0002_0020OB00060_20T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)