OGH 2Ob593/90 (RS0007884)

OGH2Ob593/905.9.1990

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 Abs 1 GmbHG kann - auch wenn die Möglichkeit statutarischer Einflussnahme besteht - eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls nicht die Wirkung haben, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Er gehört daher zum Nachlass und ist in das Inventar aufzunehmen.

Normen

AußStrG §97 A2
GmbHG §76

2 Ob 593/90OGH05.09.1990

Ecolex 1990,756 (Reich-Rohrig)

10 Ob 34/97sOGH11.02.1997

Beisatz: Anderes gilt bei Personengesellschaften. (T1)

5 Ob 110/99hOGH15.02.2000

Auch; Beisatz: Der Tod des Gesellschafters bewirkt auch bei Möglichkeit statutarischer Einflussnahme bei einer für den Fall des Todes getroffenen Vereinbarung nicht, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters den überlebenden Gesellschaftern zufällt, sondern er gehört zum Nachlass. (T2)

6 Ob 150/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst. (T3)<br/>Beisatz: Die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines ipso iure-Übergangs eines Gesellschaftsanteils ist nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters eingeschränkt. (T4)

6 Ob 63/10yOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/44

Dokumentnummer

JJR_19900905_OGH0002_0020OB00593_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)