OGH 2Ob588/94(2Ob514/95)

OGH2Ob588/94(2Ob514/95)9.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****GmbH,***** vertreten durch Dr.Heinz Meller und Mag.Andreas Öhler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Mörth und Dr.Georg Buder, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 4,559.907,50 samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes und infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1994, GZ 4 R 291/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.September 1993, GZ 4 Cg 291/92-18, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß der Berufung Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Auftrag der S***** GesmbH errichtete die klagende Partei im Jahr 1986 eine Vorbereitungsanlage für die Lackierung von Heizkörpern in deren Werk A*****. Chemikalienlieferant war über Empfehlung der klagenden Partei die beklagte Partei. Nach Inbetriebnahme der Anlage kam es an den Radiatoren zu erheblichen Korrosionsschäden.

Im Verfahren 1 Cg 350/86 (1 Cg 169/90) des Kreisgerichtes Wels nahm die S***** GesmbH (im folgenden: S*****) die nunmehr klagende O***** GesmbH (im folgenden O*****) auf Schadenersatz in Höhe von S 2,5 Mill. samt Anhang in Anspruch. Die C***** GesmbH & Co KG (im folgenden: C*****) trat in diesem Verfahren auf seiten O***** als Nebenintervenientin bei. Das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil erwuchs in dem Umfang als zufolge Nichtzurechtbestehens einer Klagsforderung von S 75.000,-- und Zurechtbestehens an Gegenforderungen von S 306.930,-- ein Mehrbegehren von S 381.000,-- (richtig: S 381.930,--) abgewiesen wurde, in Rechtskraft. Im zweiten Rechtsgang konkretisierte S***** ihr Klagsvorbringen dahin, daß "als Hauptbegehren der gesamte Schaden an den Radiatoren, welche unter Einsatz der von O***** gelieferten Lackvorbehandlungsanlage hergestellt worden seien und Lackvorbehandlungsmängel aufwiesen, begehrt werde, und zwar für die Zeit bis 7.10.1986 hinsichtlich einer Radiatorenfläche von ca. 7200 m2 ein Schaden in Höhe von S 1,694.492,85 und für die Zeit bis 25.6.1987 14.874,22 m2 bzw bis 22.3.1989 17.099,06 m2; insgesamt habe der Schaden S 4,018.621,08 betragen, wovon lediglich S 2,5 Mill. geltend gemacht würden. Für den Fall der nur teilweisen Abweisung dieses Hauptbegehrens werde das Klagebegehren in eventu auf den Schaden gestützt, welchen S***** dadurch erlitten habe, daß sie an Installateure Montage- und Demontagekosten im Betrag von S 2,278.404,35 bezahlen habe müssen".

Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 13.11.1990, 1 Cg 169/90-86, wurde O***** zur Bezahlung von S 2,118.070,-- samt Anhang an S***** verurteilt. Berufung und außerordentliche Revision von O***** blieben erfolglos.

Diesen Betrag samt Zinsen in Höhe von S 909.983,98 und Kosten von insgesamt (einschließlich Zinsen) jedenfalls S 1,516.853,50 bezahlte der Haftpflichtversicherer von O*****, welcher sämtliche Ansprüche gegenüber der beklagten Partei im Umfang des Klagebegehrens an die klagende Partei abtrat.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die klagende Partei O***** zunächst die Feststellung der Haftung der beklagten Partei C***** für alle Schäden, welche die klagende Partei an S***** aus dem Geschäftsfall der Lieferung einer Tauch- und Spritzvorbereitungsanlage für die Lackieranlage in A***** gemäß Auftragsbestätigung vom 25.10.1985 zu ersetzen habe. Die klagende Partei brachte vor, die Streitteile hätten zum gemeinsamen Vorteil seit vielen Jahren zusammengearbeitet und einander wechselseitig bei potentiellen Kunden empfohlen, wobei die beklagte Partei den chemischen Prozeß plante und das dem Kunden zur Verfügung gestellte Anlagekonzept auch der klagenden Partei übermittelte, welche dieses der maschinellen Konfiguration und dem Werkstoffeinsatz zugrundelegte. Im vorliegenden Fall, in welchem die Vorgangsweise ebenso gewesen sei, sei die Planung der beklagten Partei fehlerhaft gewesen, anstelle einer Vollentsalzungsanlage sei lediglich eine Teilenthärtungsanlage empfohlen und der Planung zugrundegelegt worden. Im Falle ihres Unterliegens in dem von S***** gegen O***** geführten Verfahren habe sie daher Schadenersatz- bzw Regreßansprüche gegenüber der beklagten Partei.

Die beklagte Partei habe, wie zwischen Betriebsmittellieferanten und Anlagebauern üblich, gegenüber S***** und O***** es rechtsgeschäftlich übernommen, die chemische Konzeption der Anlage zu erstellen. Dies sei nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern zur Förderung ihres eigenen Absatzes erfolgt. Dabei habe die beklagte Partei es unterlassen, zur Abklärung der Randbedingungen eine Wasseranalyse vorzunehmen und den unrichtigen sachverständigen Rat gegeben, von der Vorreinigung bis zur Schlußspülung lediglich teilenthärtetes Wasser anstatt vollentsalzten Wassers zu verwenden.

Die klagende Partei brachte weiters vor, daß bereits am 19.6.1986 der Schaden bei S***** S 2,118.070,-- überstiegen habe, da bis dahin bereits ca. 150.000 m2 Radiatoren aus der kritischen Produktionsphase ausgeliefert worden seien. Spätestens ab Juli 1986 hätten keine schadhaften Radiatoren mehr das Werk verlassen.

Die beklagte Partei wandte ein, zur klagenden Partei in keinem Verpflichtungsverhältnis zu stehen. Sie habe gewarnt, daß das zur Verfügung stehende Betriebswasser mit einer Gesamthärte von mehr als 25 Grad deutscher Härte für den Einsatz in den Chemikalienbädern und in der Schlußspülung nicht geeignet sei. Weder S***** noch O***** hätten darauf reagiert oder eine Wasseranalyse vorgenommen.

Die Gesamtkonzeption der Anlage sei O***** oblegen, eine Beauftragung der beklagten Partei zur Erstellung einer chemischen Konzeption sei nicht erfolgt. Die beklagte Partei habe für ihre chemischen Hinweise weder eine Bezahlung erhalten, noch sei mit der Erstellung eines chemischen Konzeptes eine Abnahmeverpflichtung verbunden gewesen. Ein allfälliger Rat sei daher außerhalb jeglichen Verpflichtungsverhältnisses gegeben worden. Im übrigen sei ohnedies auf die Nichteignung des Wassers hingewiesen worden.

Bereits bei einer Besprechung am 19.6.1986 an Ort und Stelle sei allen Beteiligten klar gewesen, daß die aufgetretenen Mängel bei Verwendung von vollentsalztem Wasser hätten vermieden werden können. Ungeachtet dieser Erkenntnis sei die klagende Partei ihrer am 19.6.1986 S***** gegebenen Zusage, eine Vollentsalzungsanlage zu liefern, nicht nachgekommen. Wären die Zusagen zur Beistellung einer Vollentsalzungsanlage von der klagenden Partei eingehalten worden, hätte ab Juli 1986 jeder weitere Schaden vermieden werden können. Durch die Nichteinhaltung der Zusage seien bis Herbst 1986 noch mangelhafte Radiatoren hergestellt worden. Aus der Aufstellung der zurückgenommenen Radiatorenflächen im Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 13.11.1990 sei ersichtlich, daß offenkundig der Großteil der schadhaften Radiatoren in diesem Zeitraum produziert worden sei.

Ein allfälliger Rückgriffsanspruch der klagenden Partei umfasse keinesfalls Kosten und Zinsen.

Nach Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 1 Cg 350/86 des Kreisgerichts Wels beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens gegen die beklagte Partei und begehrte deren Verurteilung zur Bezahlung von S 4,559.907,50 an Kapital, Zinsen und Kosten (wie oben wiedergegeben zuzüglich eines Kostenbetrages von S 15.000,--).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Die beklagte Partei stellt Industrieanlagen zur Oberflächenbeschichtung her. Sie bedarf dazu einer chemischen Planung, da sie sich selbst nur mit dem mechanischen Teil der Anlage befaßt. Die chemische Planung der von der klagenden Partei zu errichtenden Anlage erfolgt üblicherweise in der Form, daß der zukünftige Lieferant der einzusetzenden Chemikalien einen Vorschlag für den Behandlungsvorgang erstattet, nach welchem die klagende Partei dann den mechanischen Teil der Anlage baut. Seit mehreren Jahren ergänzen sich die Streitteile am Markt derart, daß entweder die beklagte Partei dem Kunden die klagende Partei als Anlagenbauer oder die klagende Partei als Chemielieferanten die beklagte Partei vorschlug, wobei es auch vorkam, daß andere Betriebsmittellieferanten bzw Anlagenbauer letztendlich vorgeschlagen wurden und den Auftrag erhielten. Üblicherweise wurde der Chemikalienvorschlag von der beklagten Partei an den Kunden und im Durchschlag an die klagende Partei übersandt. Eine Abnahmeverpflichtung bestand dabei jeweils nicht. Diese zwischen Betriebsmittellieferanten und Anlagenbauern übliche Vorgangsweise ist für die beklagte Partei eine Serviceleistung zur Förderung des Einsatzes ihrer Chemikalien, die sie in der Hoffnung auf einen späteren Lieferauftrag unentgeltlich erbringt. Bei den Zusammenarbeiten zwischen den Streitteilen, welche vor dem klagsgegenständlichen Fall liegen, blieb die chemische Planung stets der beklagten Partei überlassen und war die klagende Partei aufgrund des von der beklagten Partei zugestellten "Behandlungsganges" in der Lage, ohne weitere Pläne und Besprechungen ihre Anlageplanung zu erstellen.

Bei den Geschäftsfällen zwischen den Streitteilen hatte es zuvor noch nie Probleme mit zu hartem Wasser gegeben. Vollentsalzungsanlagen wurden zuvor immer nur dann empfohlen, wenn der Kunde einen höheren Qualitätsstandard erreichen wollte. Auch die klagende Partei war sich des Problems der Wasserhärte in Verbindung mit allenfalls entstehenden Mängeln nicht bewußt. Auch sie sah die Wasserhärte immer nur in Verbindung mit verschiedenen Qualitätsstufen.

1984 faßte die Firma S***** den Entschluß, im Werk A***** die bestehende Lösungsmitteldampfentfettungsanlage durch eine neuere zu ersetzen, und zwar im wesentlichen durch eine solche, wie sie die klagende Partei für die Firma S***** bereits in deren Werk in O***** errichtet hatte. Ing.H***** von der klagenden Partei schlug daher die Installation einer Eisenphosphatierungsanlage vor. Dabei handelt es sich um eine Standardanlage, die aus drei Zonen besteht. In der ersten Zone wird entfettet, in der zweiten gespült und in der dritten mit einer Passivierlösung schlußgespült.

Von chemischer Seite bedarf diese Anlage keines besonderen Chemikalienzuschnittes, sondern kann man prinzipiell alle Chemikalien einfüllen.

Nachdem sich die klagende Partei und die Firma S***** prinzipiell über die Lieferung einer derartigen Anlage geeinigt und die Standortprobleme gelöst hatten, schlug Ing.H***** als Chemielieferant die beklagte Partei vor. Der damalige Geschäftsführer der Firma S*****, Ing.W*****, hatte dagegen nichts einzuwenden, er forderte jedoch ein Anbot hinsichtlich der einzusetzenden Chemikalien, um einen Preisvergleich vornehmen zu können.

Am 1.8.1985 besuchte Ing.B***** von der beklagten Partei die Firma S*****, um einen Verfahrensablauf für die von der klagenden Partei geplante Anlage vorzuschlagen. Ing.B***** war darüber informiert, daß die zu behandelnden Werkstücke so sein sollten, wie die in O***** hergestellten. Über die dortigen Verhältnisse wußte er aufgrund eines Aktenvermerkes Bescheid. Bei einem anschließenden Geschäftsessen wies Ing.H***** von der Firma S***** darauf hin, daß das in A***** zu verwendende Wasser eine Härte von 25 Grad aufweise. Die beklagte Partei hatte zuvor noch nie eine Anlage beschickt, bei der so hartes Wasser verwendet worden war. Weder auf Seite der klagenden Partei noch auf Seite der beklagten Partei war man sich dessen bewußt, daß es dabei zu Mängeln, insbesondere Korrosionen bei den zu beschichtenden Radiatoren kommen könne. Der Härtegrad des Wassers wurde nur in Verbindung mit Qualitätsabstufungen der Produkte gesehen. Aus diesem Grunde wies Ing.B***** von der beklagten Partei darauf hin, daß die beste Qualität bei Verwendung von vollentsalztem Wasser gewährleistet wäre. Dies hätte aber erfordert, daß für das Beckenmaterial in Zone 3 ein um ca ein Drittel teurerer Edelstahl hätte verwendet werden müssen. Ing.H***** wandte daher ein, daß die Vewendung von vollentsalztem Wasser zu teuer käme. B***** (von der beklagten Partei) meinte daraufhin, daß man das vollentsalzte Wasser mit Brunnenwasser verschneiden könne, so daß man keine Edelstahlkonstruktion brauchen würde. Über die Folgen der Nichtverwendung einer Vollentsalzungsanlage wurde in der Folge nicht mehr gesprochen, insbesondere wurde nicht erwähnt, daß es dadurch zu Korrosionsschäden kommen könnte.

Am 7.8.1985 übermittelte die beklagte Partei der Firma S***** ein Schreiben betreffend den Verfahrensablauf, in dem die beklagte Partei darauf hinwies, daß das bei der Firma S***** zur Verfügung stehende Betriebswasser mit einer Gesamthärte von mehr als 25 Grad für den Einsatz in den Chemikalienbädern und in der Schlußspülung nicht geeignet sei. Für das Ansatzwasser bei Eisenphosphatierung und Passivierung oder Schlußspüle sollte auf jeden Fall zumindest teilenthärtetes Wasser zum Einsatz kommen.

Dieses Schreiben ging in Kopie auch der klagenden Partei zu. Angeschlossen war der eigentliche Chemikalienvorschlag, welcher als "Behandlungsgang" vom Anlagenbauer seiner Planung zugrunde gelegt wird und im konkreten Fall auch Grundlage für das Anbot der klagenden Partei an die Firma S***** war. Da die beklagte Partei keinen Hinweis darauf machte, daß ausschließlich die Verwendung vollentsalzten Wassers mängelfreie Beschichtungen gewährleisten würde, entschied sich die klagende Partei in der dritten Zone eine chrom.VI.passivierung, wie sie auch von der beklagten Partei vorgeschlagen wurde, zu errichten.

Das Anbot der klagenden Partei an die Firma S***** stammt vom 1.10.1985, deren Bestellung vom 11.10.1985.

Die von der beklagten Partei angebotenen Chemikalien wurden von der Firma S***** Mitte Jänner 1986 bestellt.

Bei der im Werk A***** gegebenen Wasserhärte hätte man von vornherein eine Vollentsalzungsanlage zuschalten müssen. Die Enthärtungsanlage war eine Fehlentscheidung, weil sie den Salzgehalt des Wassers nicht beeinflußt. Bei der Konzeptierung der Vorbehandlungsanlage hätte vorgesehen werden müssen, daß von der Vorreinigung zur Schlußspülung vollentsalztes Wasser verwendet wird. Der Rat, teilenthärtetes Wasser zu verwenden, war falsch.

Für die Planung der vorliegenden Anlage müssen die Randbedingungen abgeklärt werden, wozu eine Analyse des in der Anlage verwendeten Wassers gehört. Diese Wasseranalyse gehört zum Bereich der chemischen Planung der Anlage. Mechanisch gesehen ist die Anlage einwandfrei.

Spätetens am 30.4.1986 rügte S***** gegenüber der klagenden Partei die mangelnde Qualität der Unterrostungsbeständigkeit. Die Ursachen dafür waren zunächst allen Beteiligten unklar. Mit Schreiben vom 12.5.1986 wies die beklagte Partei die Firma S***** jedoch darauf hin, daß die bisher in Verwendung stehende Enthärtungsanlage nicht mehr verwendet werden dürfe. Sie schlug die Verwendung einer Teilentsalzungsanlage vor. Am 19.6.1986 kam es zu einem Treffen zwischen Vertretern der klagenden Partei, der beklagten Partei und der Firma S*****, bei dem darauf hingewiesen wurde, daß die Wasserenthärtungsanlage nicht richtig sei und eine Vollentsalzung durchgeführt werden müsse. Es wurde vereinbart, daß die klagende Partei eine Vollentsalzungsanlage liefern sollte. Der Aufpreis von 140.000 S sollte zwischen der Firma S***** und der klagenden Partei geteilt werden.

In der Folge schlug Ing.H***** von der klagenden Partei jedoch vor, zur Lösung des Problems einen weiteren Chemikalienhersteller aus Deutschland beizuziehen. Ing.H***** war davon überzeugt, daß die Anlage mit den geeigneten Chemikalien auch ohne Einsatz einer Vollentsalzungsanlage einwandfrei funktionieren müßte. Überdies gab es auch Probleme mit der Bezahlung der Vollentsalzungsanlage.

Im April 1986 erzielte die Firma S***** einen Durchschnittserlös von 235,02 S/m2 Radiatorenfläche. Bis zum 20.6.1986 waren ca 150.000 m2 Radiatorenfläche aus der kritischen Produktionsphase ausgeliefert. Allein im April wurden 86.962 m2 Radiatorenfläche erzeugt, davon

80.150 m2 lackiert. In der Zeit vom 16.7.1986 bis 30.4.1987 wurden 14.503,28 m2 und bis 22.3.1989 insgesamt 17.099,06 m2 Radiatorenfläche von der Firma S***** wegen Vorbehandlungsmängeln unentgeltlich gegen neue Radiatoren ausgetauscht. Dies ergibt unter Berücksichtigung eines Durchschnittserlöses von 235,02 S einen Betrag von ca S 4,018.200.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der von der beklagten Partei erteilte Rat, teilenthärtetes Wasser zu verwenden, zwar falsch gewesen sei, daß sie aber hiefür nicht zu haften habe, da er unentgeltlich erteilt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 2,441.837,50 samt 5 % Zinsen und 20 % USt aus den Zinsen seit 21.7.1992 als Teilurteil und hob das Urteil hinsichtlich eines Begehrens von S 2,118.070,-- samt Anhang und in der Kostenentscheidung auf und faßte diesbezüglich den Beschluß, daß die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Während die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung nicht für zulässig erklärt wurde, wurde der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung für zulässig erklärt.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei für falsche Raterteilung, auch wenn diese bloß fahrlässig erfolgte. Die beklagte Partei habe ihre Vorschläge nicht selbstlos gemacht, sondern im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erteilt, welche die Annahme der konkludenten Übernahme gegenseitiger Sorgfaltspflichten gebiete, auch wenn die klagende Partei kein Klagerecht auf Raterteilung gegen die Beklagte hatte.

Das Berufungsgericht verneinte aber einen Rückgriffsanspruch der klagenden Partei betreffend Zinsen und Prozeßkosten. Diesbezüglich führte es aus, daß Zinsen, die dem Rückgriffsberechtigten dadurch entstanden seien, daß er die Forderung eines geschädigten Dritten nicht sofort beglichen habe, in der Regel nicht Gegenstand des Regresses seien. Ein besonderes Verhältnis, etwa eine Vereinbarung der klagenden Partei mit der Beklagten, den von S***** geltend gemachten Schaden vorerst nicht zu bezahlen, oder die Ableitung des Zinsenschadens aus einer wahrheitswidrigen Auskunft, sei nicht vorgebracht worden. Die bloße Streitverkündigung begründe ein solches besonderes Rechtsverhältnis nicht. Auch Prozeßkosten bildeten in der Regel keinen Gegenstand des Regresses (EvBl 1975/44; ZVR 1976/237; SZ 51/105; SZ 54/119; SZ 56/185). Lediglich beim Vorliegen eines besonderen Verhältnisses (ähnlich wie dies bei den Zinsen dargestellt wurde), könne es zum Rückersatz solcher Kosten kommen. Etwa wenn ein besonderer Freistellungsanspruch bestehe, wie bei Versicherungsverhältnissen, wenn Bürge und Hauptschuldner Sondervereinbarungen getroffen hätten oder wenn eine besondere gesetzliche Regelung wie etwa nach § 3 Abs 3 DHG bestehe. Allenfalls könne an einen Rückersatz von Prozeßkosten auch dann gedacht werden, wenn die Prozeßführung des Regreßberechtigten im Sinne des § 1037 ABGB zum klaren und überwiegenden Vorteil des Regreßpflichtigen diente. Regreßfälle der vorliegenden Art seien aber auch nicht damit vergleichbar, daß durch die Handlung des Schädigers Prozeßkosten unmittelbar als typische Folge entstehen oder zur Abwehr eines Schadens gegen Dritte aufgewendet wurden. Die Prozeßführung betreffe nämlich nur das Verhältnis des Regreßberechtigten zum Dritten, der Regreßberechtigte führe den Prozeß im eigenen Interesse. Seine Kosten gehörten daher nicht ohne weiteres zu dem vom wirklichen Schädiger verursachten Schaden. Irgendein besonderes Verhältnis der aufgezeigten Art sei von der klagenden Partei aber nicht vorgetragen worden. Zu Recht habe daher das Erstgericht die Ansprüche der klagenden Partei auf Ersatz von bezahlten Verzugszinsen und Prozeßkosten abgewiesen.

Im Umfang des Klagebegehrens von S 2,118.070, was den Schaden der klagenden Partei durch die Korrosionsschäden an Radiatoren der Firma S***** betrifft, erachtete das Berufungsgericht die Sache aber nicht entscheidungsreif, da erhebliche Tatsachen nicht ausreichend erörtert wurden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne nämlich keineswegs gesagt werden, daß bis zur Berichtigung des ursprünglich unrichtigen Rates am 19.6.1986 soviele mangelhafte Radiatorenflächen ausgeliefert worden waren, wie es dem von S***** gegenüber der klagenden Partei eingeklagten Betrag entsprach. Dieses Schlußfolgerung des Erstgerichtes sei mangels Kenntnisses einer Fehlerquote weder nachvollziehbar noch für eine abschließende rechtliche Beurteilung im Sinne eines Zuspruches dieses Betrages tragfähig.

Die beklagte Partei habe zwar für die Folgen des unrichtigen Rates zu haften, nicht aber dafür, daß die klagende Partei allenfalls, was noch klärungsbedürftig sei, an diesem unrichtigen Rat auch noch nach seiner Berichtigung festhielt und den berichtigten Rat nicht befolgte. Die klagende Partei habe für eine allenfalls dadurch entstandene Vergrößerung des Schadens selbst einzustehen. Sollte ein Teil des berechtigten Gesamtschadens von S***** auf die Nichtbefolgung eines sodann gegebenen richtigen Rates durch die klagende Partei verursacht worden sein, habe die beklagte Partei nur für den aliquoten Teil des von der klagenden Partei bzw deren Haftpflichtversicherung ersetzten Schadens einzustehen.

Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wann die beklagte Partei den falschen Rat korrigierte und den richtigen Rat erteilte und ob S***** ein Teil des Schadens dadurch entstand, daß die klagende Partei diesen nicht befolgte.

Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben und diesem die Entscheidung über die Berufung in dem Sinne aufgetragen werde, daß der Berufung nicht Folge gegeben und das Ersturteil auch hinsichtlich des Begehrens von S 2,118.070 sA bestätigte werde; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Berufung nicht Folge gegeben werde.

Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die Worte "gegen Belohnung" in der Bestimmung des § 1300 Satz 1 ABGB seien nicht wörtlich zu verstehen und hätten sich im Laufe der Rechtsprechung zwei Interpretationen herausgebildet. Von der älteren Rechtsprechung werde "gegen Entlohnung" so interpretiert, daß § 1300 Satz 1 ABGB nur dort anzuwenden sei, wo ein Verpflichtungsverhältnis bestehe; hingegen werde in der jüngeren Judikatur bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rat gegen Belohnung erteilt wurde, regelmäßig darauf abgestellt, ob der Rat selbstlos erfolgte. Ein Verpflichtungsverhältnis sei zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen, da zu der wechselseitigen Empfehlung an einen potentiellen Kunden keiner der Streitteile jemals verpflichtet gewesen sei. Nach den jüngsten Entscheidungen sei das Abgrenzungskriterium zwischen "Selbstlosigkeit" und "Fehlen der Selbstlosigkeit" der Umstand, ob direkt oder indirekt eine Gegenleistung erbracht wurde. Da es im vorliegenden Fall an einem Verpflichtungsverhältnis oder einer dauernden rechtsgeschäftlichen Geschäftsbeziehung fehle, könne eine "Belohnung" nicht angenommen werden. Die gegenseitigen Empfehlungen seien außerhalb jeglicher vertraglicher Beziehung erfolgt und hätten keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Die klagende Partei sei gegenüber S***** als Gesamtanbieter aufgetreten und habe auch für die Gesamtanlage Entgelt bezogen. Die klagende Partei sei daher aufgrund des mit S***** geschlossenen Vertrages zur Errichtung der Anlage selbst verpflichtet gewesen, die Anlage zu planen. S***** sei nicht verpflichtet gewesen, der klagenden Partei Unterlagen über eine Ablaufplanung beizustellen. Es sei nicht einzusehen, daß die klagende Partei Nutznießer von Planungen sein solle, auf deren Bestellung sie keinen Anspruch habe, für die sie kein Entgelt leiste, die jedoch ihr honoriert werden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen das Gesetz.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Die beklagte Partei war an der Erstellung des für die Firma S***** bestimmten gesamten Projektes beteiligt und hat dabei im Rahmen einer ständigen geschäftlichen Zusammenarbeit mit der klagenden Partei Ratschläge erteilt. Sie hat sich daher der klagenden Partei gegenüber als sachkundig im Sinne des § 1299 ABGB ausgegeben und unterliegt auch dem dort geregelten Sorgfaltsmaßstab. Daß sie für die konkrete Leistung weder von der klagenden Partei noch von der Firma S***** gesondert entlohnt wurde, ändert nichts daran, daß diese beratende Leistung im Rahmen bzw in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäftes und in Verbindung mit einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der klagenden Partei erfolgte und somit nicht selbstlos war (Reischauer in Rummel2, Rz 7 zu § 1300; vgl 1 Ob 43/92). Wenngleich die beklagte Partei nicht verpflichtet war, einen Rat zu erteilen, hatte sie ihn wegen der Schaffung einer besonderen Vertrauenslage und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung sorgfältig zu erteilen. Wegen der besonderen Sachkunde der beklagten Partei und der ständigen Zusammenarbeit mit der klagenden Partei bestand ein besonders starkes, schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei auf die Richtigkeit des Rates der Beklagten, wobei noch hinzukommt, daß die beklagte Partei davon ausgehen konnte, daß der von ihr erteilte Rat beachtet werde und daher ein falscher Rat oder eine unrichtige Auskunft besonders gefährlich seien (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II2, 188).

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei bejaht.

Richtig ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei für Schäden, die nach der Berichtigung ihres unrichtigen Rates entstanden und darauf zurückzuführen sind, daß die klagende Partei an diesem unrichtigen Rat festhielt, nicht einzutreten hat. Für eine dadurch entstandene Vergrößerung des Schadens hat die beklagte Partei nicht zu haften. Sollte allerdings der gesamte S***** im Vorprozeß zugesprochene Schadenersatz von S 2,118.070 in dem Schaden Deckung finden, der auf den unrichtigen Rat der Beklagten zurückzuführen ist, so wäre er zur Gänze von der beklagten Partei zu ersetzen.

Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß ihr ein Betrag von S 2,441.837,50 samt Anhang zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei zwischen den Parteien nach privatrechtlichen Normen zu untersuchen, ob die beklagte Partei die im Vorprozeß aufgelaufenen Verfahrenskosten und die während dessen Dauer aufgelaufenen Verzugszinsen zu ersetzen habe. Unzweifelhaft sei der Klägerin ein Schaden entstanden, den die beklagte Partei dadurch verursacht habe, daß sie einen unrichtigen Rat erteilte. Der Schadensverlauf sei auch nicht inadäquat, da bei einem derartigen Fehler mit derartigen Verfahrenskosten und auflaufenden Zinsen zu rechnen sei. Rechtswidrigkeit und Verschulden der beklagten Partei seien bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt worden. Sollte das vom Berufungsgericht geforderte "besondere Verhältnis" für eine Ersatzpflicht der beklagten Partei überhaupt notwendig sein, so bestehe ein solches in der besonderen Konstellation der Parteien zueinander, wonach die beklagte Partei im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die chemische Konzeption der durch die klagende Partei zu errichtenden Maschinenanlage erstellte. Gerade dieses Verhältnis begründe besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Die Haftung der beklagten Partei sei auch damit zu begründen, daß der Vorprozeß zu ihrem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde. Im Vorprozeß seien Schadensursache, Schadenshöhe und auch die anderen maßgeblichen Umstände zur Beurteilung der Haftungsfrage geklärt worden. Die Übernahme der Beweisergebnisse des Vorprozesses habe den Aufwand des nunmehrigen Verfahrens erheblich verringert. Weiters habe die Beklagte im Vorprozeß als Nebenintervenientin einen Ersatzanspruch von S***** bestritten. Erst aufgrund des Verhaltens der beklagten Partei sei im Vorprozeß ein aufwendiges und langwieriges Beweisverfahren notwendig gewesen. Hätte die beklagte Partei sofort anerkannt, wären die weiteren Prozeßkosten und Verzugszinsen nicht aufgelaufen.

Es sei nicht einzusehen, daß ein Regreßpflichtiger durch seine unnachgiebige und unrichtige Haltung Kosten und Zinsen verschulde, die dann nicht ersatzfähig sein sollten.

Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Richtig ist, daß unter solidarisch haftenden Schädigern zwar eine Solidarhaftung für den gemeinsam verursachten Schaden (also die Hauptsache) besteht, grundsätzlich aber nicht auch für die einem von ihnen erwachsenen Prozeßkosten (Gamerith in Rummel2, Rz 10 zu § 896; Reischauer in Rummel2, Rz 6 zu § 1313; siehe auch die weiteren vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen). Nach § 896 ABGB aus dem Solidarschuldverhältnis nicht regressierbare Kosten sind aber dem zahlenden Mitschuldner unter Umständen aus anderen Rechtstiteln zu ersetzen. Der Regreßanspruch kann zB auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, er kann aber aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen sein (Gamerith, aaO, Rz 10 und 11 zu § 896; Reischauer, aaO, Rz 6 zu § 1313; M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 96 f). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits in SZ 34/34 ausgeführt, daß die ältere Ansicht, daß die zur Abwendung des Schadens aufgewendeten Verfahrenskosten kein Schaden seien, nicht richtig sei. Es wurde in dieser Entscheidung dargelegt, daß ein Prozeßkostenaufwand ohne Zweifel eine Verminderung im Vermögen des Aufwendenden sei und somit einen Schaden im Rechtssinn darstelle. Die Meinung, Prozeßkosten könnten wegen der besonderen rechtlichen Natur des Prozeßkostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage habe, nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wurde abgelehnt. Es wurde dargelegt, daß im Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten der Anspruch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften beruhe, sondern auf den privatrechtlichen Normen des Schadenersatzes. Diese Ansicht wurde auch in der folgenden Judikatur aufrecht erhalten (JBl 1970, 573; 1978, 32; RdW 1995, 12), sie entspricht auch der oben wiedergegebenen herrschenden Lehre. Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, insbesondere fallen auch die reinen Vermögensschäden grundsätzlich in den schadensrechtlichen Schutzbereich. Das bedeutet also, daß der Schädiger nicht nur für Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und deren Folgen Ersatz zu leisten hat, sondern ihn auch dann die Ersatzpflicht trifft, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners überhaupt verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden (M.Bydlinski, aaO, 97). Die gegenteilige, vom Berufungsgericht weitgehend übernommene Entscheidung 3 Ob 526/88 ist vereinzelt geblieben.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist sohin zu prüfen, ob die beklagte Partei in Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten den von der klagenden Partei geltend gemachten Schaden adäquat herbeigeführt hat. Dies ist zu bejahen.

Daß die beklagte Partei kein Verschulden treffe, wurde von ihr gar nicht geltend gemacht.

Wie schon bei der Behandlung des Rekurses der beklagten Partei dargelegt, ist durch die ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten entstanden (Koziol, aaO, 188). Die beklagte Partei hat daher auch reine Vermögensschäden, sohin auch Prozeßkosten und Verzugszinsen, zu ersetzen. Die aufgelaufenen Prozeßkosten und Verzugszinsen sind durch den unrichtigen Rat der beklagten Partei auch kausal verursacht worden. Hätte die beklagte Partei keinen unrichtigen Rat erteilt, dann wäre es nicht zur Errichtung einer mangelhaften Anlage und zu dem Rechtsstreit zwischen der Firma S***** und der klagenden Partei gekommen. Die klagende Partei hätte in diesem Fall weder Prozeßkosten noch Verzugszinsen zu entrichten gehabt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Prozeßkosten und Verzugszinsen keine adäquate Folge des unrichtigen Rates der Beklagten gewesen wären. Als inadäquat ist eine Ursache nur dann anzusehen, wenn sie infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Reischauer, aaO, Rz 14 zu § 1295 mwN). Daß die klagende Partei der Firma S***** Prozeßkosten und Verzugszinsen zu ersetzen hat und ihr auch eigene Prozeßkosten aufgelaufen sind, ist keineswegs auf eine besonders außergewöhnliche Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Schließlich entsprechen die Kosten vernünftiger und zweckmäßiger Rechtsverfolgung - anderes wurde von der beklagten Partei nicht behauptet - und auch die Verzugszinsen dem Kriterium des Normzweckes (M.Bydlinski, aaO, 97).

Daraus folgt, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Prozeßkosten und Verzugszinsen grundsätzlich zu Recht besteht. Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber auch in diesem Umfang noch nicht spruchreif, weil sich die Frage, ob die klagende Partei trotz Berichtigung des unrichtigen Rates durch die beklagte Partei auf diesem beharrte, auch auf die Prozeßkosten und die Verzugszinsen auswirkt. Ist nämlich nur ein Teil des Hauptschadens von der beklagten Partei zu vertreten, dann sind auch die darauf entfallenden Prozeßkosten und Verzugszinsen geringer, als von der klagenden Partei geltend gemacht.

Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gründe für die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelten sohin für alle von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche, so daß spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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