Normen
2 Ob 587/90 | OGH | 05.09.1990 |
Veröff: ImmZ 1990,459 |
8 Ob 73/04z | OGH | 21.07.2005 |
Beisatz: Daraus ergibt sich, dass selbst bei erfolgreicher Tätigkeit des Maklers in dem Sinne, dass ein Käufer tatsächlich vermittelt wird, die „vereinbarte" Provision als Grenze der nach § 15 Abs 1 und 2 MaklerG vereinbarten Leistung mit der für den beauftragenden Verkäufer vorgesehenen Höchstgrenze der Provision begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze um 100 % setzt voraus, dass der vermittelte Käufer keine Provisionsvereinbarung schließt, nicht aber dass er bloß nach den Vorstellungen der Vertragsparteien „provisionsfrei" bleiben soll. (T1); Veröff: SZ 2005/105 |
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00587_9000000_001
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