OGH 2Ob554/86 (RS0052025)

OGH2Ob554/8628.10.1986

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

2 Ob 554/86OGH28.10.1986

Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

nur: Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 19/98dOGH10.06.1998

Auch; Beisatz: Rationalisierungsmaßnahmen sind als "betriebliche Erfordernisse" anzusehen, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können. (T3); Beisatz: Jedoch vermag eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens allein ein "betriebliches Erfordernis" für die Kündigung des Klägers nicht ausreichend zu begründen. (T4)

8 ObA 172/98xOGH24.08.1998

Auch; nur: Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet. (T5)

9 ObA 33/03yOGH04.06.2003

nur T1

9 ObA 51/18tOGH17.05.2018

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)