OGH 2Ob540/88 (RS0061690)

OGH2Ob540/886.12.1988

Rechtssatz

§ 25 HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten erstreckt.

Normen

HGB §25

2 Ob 540/88OGH06.12.1988

Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130

6 Ob 233/99dOGH13.07.2000
8 ObA 9/09wOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 HGB kommt es zu einem kumulativen Schuldbeitritt des Übernehmers, wobei für den Inhalt der Verbindlichkeit des Übernehmers deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übernahme maßgebend ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881206_OGH0002_0020OB00540_8800000_005

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