Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird den Revisionen der erst- und zweitbeklagten Partei und der dritt- bis fünftbeklagten Partei teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
1) Die erst- und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 357.500,-- samt 4 % Zinsen aus S 187.500,-- vom 15.7.1985 bis 27.10.1985 und aus
S 357.500,-- seit 28.10.1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Die dritt-, viert- und fünftbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 476.666,67 samt 4 % Zinsen aus S 250.000,-- vom 15.7.1985 bis 27.10.1985 und aus S 476.666,67 seit 28.10.1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Insgesamt schulden aber alle beklagten Parteien zusammen der klagenden Partei nur den Betrag von S 650.000,-- samt 4 % Zinsen aus
S 340.909,10 vom 15.7.1985 bis 27.10.1985 und aus S 650.000,-- seit 28.10.1985.
2) Die erst- und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ab 15.9.1985 auf Lebenszeit des mj. Karl P***, geboren am 4.8.1972, eine monatliche Rente von
S 3.750,-- bei Exekution zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteiles fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein.
Die dritt-, viert- und fünftbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ab 15.9.1985 auf Lebenszeit des mj. Karl P***, geboren am 4.8.1972, eine monatliche Rente von S 5.000,-- bei Exekution zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteiles fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein.
Insgesamt schulden aber alle beklagten Parteien zusammen der klagenden Partei für den genannten Zeitraum nur eine monatliche Rente von S 6.818,18.
3) Es wird festgestellt, daß die erst- und die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für ein Viertel der künftigen Schäden des mj. Karl P***, geboren am 4.8.1972, aus dem Verkehrsunfall vom 6.3.1984 auf der Dörferstraße in Thaur im Rahmen der im EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung normierten Haftungshöchstsbeträge zu haften haben.
Die dritt-, viert- und fünftbeklagte Partei haben zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für ein Drittel der künftigen Schäden des mj. Karl P*** aus diesem Verkehrsunfall zu haften; die Haftung der fünftbeklagten Partei ist beschränkt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, die am Unfallstag für den Omnibus mit dem Kennzeichen T 852.806 vereinbart war.
Insgesamt haften aber alle beklagten Parteien zusammen der klagenden Partei nur für fünf Elftel der künftigen Schäden des mj. Karl P*** aus diesem Verkehrsunfall.
4) Das gegenüber der erst- und der zweitbeklagten Partei gestellte Leistungsmehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1,378.934,79 sA und auf Leistung einer weiteren monatlichen Rente von S 3.750,-- ab 15.9.1985 auf Lebenszeit des mj. Karl P*** sowie das gegenüber diesen Parteien gestellte Feststellungsmehrbegehren der klagenden Partei und das gegenüber der dritt-, viert- und fünftbeklagten Partei gestellte Leistungsmehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1,259.768,12 sA und auf Leistung einer weiteren monatlichen Rente von S 2.500,-- ab 15.9.1985 auf Lebenszeit des mj. Karl P*** sowie das gegenüber diesen Parteien gestellte Feststellungsmehrbegehren der klagenden Partei werden abgewiesen.
5) Die klagende Partei ist schuldig,
a) der erst- und der zweitbeklagten Partei an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von S 13.965,34 (darin Umsatzsteuer von S 1.269,58, keine Barauslagen), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 30.252,53 (darin Barauslagen von S 19.924,45 und Umsatzsteuer von S 938,92) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 18.310,88 (darin Barauslagen von S 10.000,-- und Umsatzsteuer von S 755,53) sowie
b) der dritt-, viert- und fünftbeklagten Partei an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von S 11.018,86 (darin Umsatzsteuer von S 1001,71, keine Barauslagen), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 19.431,96 (darin Barauslagen von S 16.552,62 und Umsatzsteuer von S 261,76) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 2.413,38 (Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 4.8.1972 geborene Karl P*** (in der Folge als Kläger bezeichnet) wurde am 6.3.1984 gegen 7,45 Uhr auf der Dörferstraße im Ortsgebiet von Thaur, nachdem er aus dem Omnibus mit dem Kennzeichen T 852.806 (der Drittbeklagte ist der Lenker, der Viertbeklagte der Halter und die Fünftbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges) ausgestiegen war, beim Überqueren der Fahrbahn von dem PKW mit dem Kennzeichen T 962.576 (der Erstbeklagte ist der Halter und Lenker, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges) niedergestoßen und schwer verletzt. Der Kläger ist nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz am 23.3.1987 verstorben. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu U 545/84 des Bezirksgerichtes Hall gegen den Erst- und den Drittbeklagten ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde gegen den Drittbeklagten gemäß § 90 StPO eingestellt; der Erstbeklagte wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,736.434,79 sA und einer monatlichen Rente von S 7.500,-- ab 15.9.1985 auf Lebenszeit; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand (der Zweit- und der Fünftbeklagten jeweils im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für 50 % seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihn zwar selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, daß aber die Beklagten zur ungeteilten Hand für 50 % seiner Unfallschäden einzustehen hätten. Der Kläger habe am Unfallstag an einem Schulausflug teilnehmen wollen und sei hiezu mit dem Omnibus mit dem Kennzeichen T 852.806 in Thaur abgeholt worden. Der Drittbeklagte habe über Ersuchen der begleitenden Lehrperson den Omnibus in Thaur im Kreuzungsbereich Dörferstraße-Essacherweg-Ambros-Giner-Weg am rechten Fahrbahnrand angehalten, um den Kläger aussteigen zu lassen, der für einen Mitschüler einen Ausweis holen hätte sollen. Der Kläger sei vorne rechts ausgestiegen und habe die Dörferstraße in Richtung Norden überqueren wollen. Dabei sei er vom PKW mit dem Kennzeichen T 962.576, der an dem haltenden Omnibus links vorbeigefahren sei, niedergestoßen worden. Den Erstbeklagten treffe ein Verschulden an diesem Unfall, weil die von ihm beim Vorbeifahren am Omnibus eingehaltene Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h unter den gegebenen Umständen überhöht gewesen sei. Zumindest hafte der Erstbeklagte aber nach dem EKHG. Auch den Drittbeklagten treffe ein Verschulden, weil er vorschriftswidrig im Kreuzungsbereich angehalten habe, um dem Kläger das Aussteigen zu ermöglichen. Überdies habe es der Drittbeklagte verabsäumt, auf dem Omnibus eine Tafel anzubringen, die auf die Durchführung eines Schülertransportes hingewiesen hätte. Der Drittbeklagte hätte dem Verlangen der Lehrperson, den Kläger im Kreuzungsbereich aussteigen zu lassen, nicht nachkommen dürfen. Zumindest hafte der Viertbeklagte nach den Bestimmungen des EKHG.
Das Leistungsbegehren des Klägers setzt sich zusammen wie folgt:
Schmerzengeld S 3,000.000,--
Verunstaltungsentschädigung S 250.000,--
Kosten einer Pflegeperson für die Zeit
vom 15.9.1984 bis 14.9.1985 S 182.500,--
Heilungskosten S 40.369,58
S 3,472.869,58
Davon 50 % S 1,736.434,79
Zur Höhe dieser Ansprüche brachte der Kläger im wesentlichen vor, er habe bei dem Unfall so schwere Verletzungen erlitten, daß ihm ein Schmerzengeld von S 3,000.000,-- gebühre. Durch die Unfallsfolgen sei das Fortkommen des Klägers in beruflicher Hinsicht und bezüglich einer Eheschließung gravierend beeinträchtigt. Der Kläger sei in seiner körperlichen Erscheinung total entstellt und habe keine Chance mehr, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Er benötige ständige Pflege und Betreuung, die ihm durch seine Mutter und andere Angehörige zuteil werde. Hiefür sei ein täglicher Betrag von S 500,-- angemessen. Der Kläger habe Heilungskosten in der Höhe von S 40.369,58 selbst tragen müssen; für diese Kosten sei die Sozialversicherung nicht aufgekommen.
Aus dem Titel des Ersatzes künftiger Pflegekosten stellte der Kläger darüber hinaus das Begehren die Beklagten zur ungeteilten Hand ab 15.9.1985 auf Lebenszeit zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 7.500,-- zu verurteilten.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht strittig. Der Erst- und die Zweitbeklagte wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe. Im Bereich des nicht in einer Bushaltestellte angehaltenen Omnibusses sei kein weiterer Verkehr zu sehen gewesen. Der Kläger sei so überraschend hinter dem Omnibus über die Fahrbahn gelaufen, daß der Erstbeklagte keine Möglichkeit zur Verhinderung des Unfalles gehabt habe. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Am Bus sei keine auf einen Schülertransport hinweisende Tafel angebracht gewesen. Durch einen am Heck angebrachten Schiträger habe für den Erstbeklagten auch keine Sicht auf die Kinder im Bus bestanden. Es sei auch keine Warnblinkeinrichtung in Tätigkeit gewesen. Die Geschwindigkeit des Erstbeklagten sei nicht überhöht gewesen.
Die Dritt- bis Fünftbeklagten wendeten dem Grunde nach gleichfalls ein, daß der Unfall vom Kläger allein verschuldet worden sei. Er habe nicht einmal die primitivsten Verkehrsregeln beachtet und sei über die Fahrbahn gelaufen, ohne den Verkehr zu beachten. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem allfälligen Verstoß des Drittbeklagten gegen § 24 StVO und dem hier zu beurteilenden Unfall bestehe nicht. Der Drittbeklagte habe eine Gefährdung des Klägers nicht erkennen können, zumal er auf Grund des Alters und der geistigen Entwicklung des Klägers mit dessen verkehrsgerechtem Verhalten rechnen habe können. Aber auch die Nichtverwendung einer die Ausführung eines Schülertransportes ankündigenden Tafel begründe kein Verschulden des Drittbeklagten, zumal die Vorschriften, die deren Anbringung verlangten, nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen seien. Auch wenn eine solche Tafel am Omnibus angebracht gewesen wäre, hätte sich der Kläger gleich verkehrswidrig verhalten. Der Erstbeklagte wiederum habe angegeben, nicht damit gerechnet zu haben, daß jemand die Fahrbahn vor dem Bus überqueren werde. Es fehle daher auch hier am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Im übrigen habe es sich nicht um einen Schülertransport im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Normen gehandelt; die Anbringung einer einen solchen Transport ankündigenden Tafel sei daher nicht notwendig gewesen. Es liege für den Viertbeklagten ein unabwendbares Ereignis vor. Allenfalls treffe den beaufsichtigenden Lehrer ein Verschulden. Er habe den Drittbeklagten gebeten, anzuhalten; er habe auch den Kläger aufgefordert, den Autobus zu verlassen. Der Drittbeklagte habe auf den Lehrer keinen Einfluß ausüben können. Dieser habe auch durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger möglichst rasch eine vergessene Liftkarte holen solle. Die Beklagten bestritten auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Die Dritt- bis Fünftbeklagten brachten in ihrem Schriftsatz ON 7 unter anderem vor, soweit der Kläger behaupte, daß die notwendigen ärtzlichen und therapeutischen Behandlungen nicht zur Gänze von der Sozialversicherung getragen würden, werde dies bestritten und es werde Aufgabe des Klägers sein, diese Kosten nachzuweisen. Im übrigen sei das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger bei einem Verschulden des Klägers zu berücksichtigen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,340.184,79 sA und zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 7.500,-- ab 15.11.1986 auf Lebenszeit des Klägers; dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es vollinhaltlich statt. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 396.250,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Ab 5.3.1984 fuhr die zweite Klasse der Hauptschule Absam unter der Aufsicht des Lehrers Karl F*** täglich zum Schulschikurs mit dem Omnibus des Viertbeklagten in der Frühe nach Kaltenbach im Zillertal und am Abend von dort wieder zurück. Am 6.3.1984 lenkte der Drittbeklagte diesen Omnibus. Sammelplatz war der Platz vor dem Gasthof P*** in Thaur. Dort wurde festgestellt, daß ein gehbehinderter Mitschüler den Schiausweis an seinem Wohnort am Ambros-Giner-Weg vergessen hatte. Es wurde daher besprochen, daß einer der Mitschüler diesen Ausweis in der Wohnung des gehbehinderten Mitschülers holen solle. Dabei wurde unter den Schülern erörtert, wer der Schnellste sei. Letztlich wurde vom Lehrer Karl F*** der Kläger zum Holen des Schiausweises bestimmt und dem Kläger vom Lehrer aufgetragen, sich zu beeilen. Karl F*** wies sodann den Drittbeklagten an, an der Kreuzung Dörferstraße-Essacherweg-Ambros-Giner-Weg anzuhalten, damit der Kläger dort aussteigen und den Schiausweis vom Ambros-Giner-Weg holen könne. Der Drittbeklagte hielt den Omnibus sodann innerhalb der Kreuzung in der in der Skizze des Sachverständigen in AS 85 eingezeichneten Position an. Der Kläger sprang, bevor sich die rechte vordere Omnibustür ganz geöffnet hatte, aus dem Omnibus heraus und lief vor diesem in Richtung Ambros-Giner-Weg, ohne den auf der Dörferstraße aus Richtung Westen kommenden Verkehr zu beachten. Als der Kläger ca 1 m vom Omnibus entfernt war, wurde er vom PKW des Erstbeklagten erfaßt, der zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h am stehenden Omnibus vorbei auf der Dörferstraße in Richtung Osten gefahren war. Der Lenker legte bei einer Laufgeschwindigkeit von 10 km/h einen Meter in 0,4 Sekunden zurück. Er kam also innerhalb der Reaktionszeit von einer Sekunde hinter dem Omnibus hervor. Der Erstbeklagte hatte daher bei der von ihm eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit keine Chance für eine wirksame Abwehrhandlung vor der Kollision. Der PKW fuhr 0,4 Sekunden vor der Kollision noch ca 5 m vor der späteren Unfallstelle. Der Erstbeklagte hätte bei trockener Fahrbahn und einem Gefälle von 5 % an der Unfallstelle eine Bremsverzögerung von ca 7 m/sec2 erzielen können. Wäre der Erstbeklagte ca 5 m vor der Unfallstelle nur mit 14 km/h oder darunter gefahren, so hätte er noch vor der Bewegungslinie des Klägers kollisionsfrei anhalten können. Bei bremsbereitem Fahren (Reaktionszeit 0,6 Sekunden) hätte der Erstbeklagte 5 m vor der späteren Unfallstelle bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/h und darunter den Unfall vermeiden können. Die Anprallwucht bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h ist zwei- bis dreimal so hoch wie bei einer solchen von 30 km/h.
Der Drittbeklagte hatte beim Zufahren zum rechten Fahrbahnrand den rechten Blinker eingeschaltet und hatte diesen eingeschaltet gelassen; die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein. Am Heck des Omnibusses war ein Schiträger montiert, der die ganze Heckscheibe verdeckte. Am Heck war weiters die in § 8 Abs 3 Z 2 GelVerkG vorgesehene Tafel "M" angebracht. Eine Tafel, wie sie § 11 Abs 2 der Betriebsordnung für Schülertransporte vorsieht, war jedoch nicht angebracht.
Der Kläger gelangte nach dem Unfall in einem lebensbedrohlichen tief bewußtlosen Zustand über das Krankhaus Hall, wo er wundversorgt wurde, an die Innsbrucker Unfallchirurgie. Dort wurde er interdisziplinär abgeklärt, auf die Intensivpflegestation übernommen und dort auf Grund der schwersten Hirndruckzeichen am nächsten Tag mit einem Druckventil im Schädel versorgt. Er konnte so gezielt medikamentös druckentlastet werden, erhielt einen Blasenkatheder zur Flüssigkeitsbilanzierung, wurde künstlich beatmet und blieb in diesem Zustand ohne signifikante Besserungstendenz mit eher schlechterwerdender Prognose im Elektro-Enzephalogramm und auch letztlich im Computertomogramm bis zum 23.3.1984 stationär. Der Kläger wurde dann zur Langzeitrehabilitation trachoemetriert, erhielt eine Luftkanüle in die Luftröhre eingelegt und gelangte an die Intensivpflegestation der neurologischen Universitätsklinik Innsbruck, wo er sich letztlich bis zum 13.9.1984 befand. Es verblieb bei einem schwersten apallischen Syndrom ohne weitere signifikante Remissionstendenz, sodaß der Kläger, kreislaufstabil und lungenmäßig frei, bei aufgelassener Harnfistel in häusliche Pflege entlassen wurde. Hier ist er derzeit noch in Betreuung. Der Kläger hatte außerdem beim Unfall einen Bruch der ersten Rippe und des Schlüsselbeins links mit Lungenkontusion, einen Spitzenpneumothorax links und schwerste Prellungen erlitten. Diese Verletzungen sind völlig ausgeheilt. Bestehen blieb das Vollbild eines apallischen Syndroms. Der Kläger ist tetraspastisch. Er atmet selbst, schaut inhaltlos vor sich hin, reagiert möglicherweise auf direkte Ansprache der Angehörigen durch Wendung des Kopfes, zeigt aber sonst keine Zeichen einer Großhirnfunktion und nimmt keinen weiteren Kontakt mit der Umwelt auf. Er hat einen Wach-Schlafrhythmus, zeigt einen ausgezeichneten Pflegezustand, trägt Windeln, wird mit Einläufen stuhlgeregelt und mit einem Löffel breiig und durch Eingabe mit einem Kaffeelöffel flüssig ernährt. Er kann nicht trinken, weil er sich dabei verschluckt, kann also auch nicht aus einer Flasche ernährt werden, und bedarf langanhaltender und sehr intensiver Pflege auch während der Nachtzeit. Des weiteren bestehen in letzter Zeit sich häufende schwerste Anfälle, die einerseits medikamentös eingestellt und auch durch Injektionen behandelt werden, andererseits zu einer lebensbedrohlichen Beeinträchtigung von Atmung und Herzleistung führen. Der Kläger ist derzeit in einem zufriedenstellenden Ernährungszustand und scheint auch weiter zu wachsen. Die Lebenserwartung ist herabgesetzt, da erfahrungsgemäß Infekte der Lunge, aber auch des Harnweges, aufsteigende Infekte, banale Erkrankungen etc sich einstellen und zu schwersten lebensbedrohlichen Komplikationen führen können. Die verkrampfte Haltung, die kontrakten Finger mit eingelegten elastischen Bandagen zum Lösen der Kontraktionen und die kontrakten Spitzfüße allein sind schon als entstellend zu bezeichnen. Schmerzen, wie sie primär als Schmerzen schweren und mittleren Grades einzuschätzen wären, sind letztlich nicht in üblicher Weise festzustellen. Das Defektbild entspricht etwa einer hohen Querschnittlähmung ohne Fähigkeit, sich selbst auch nur teilzuversorgen, also etwa einen Finger zu rühren, Nahrung aufzunehmen oder sich beim Husten oder Erbrechen den Mund vor dem Ersticken zu reinigen. Es kann jederzeit zu stinkenden Geschwüren kommen. Auf äußere Reize (Schmerzen und Anrufen) wird Antwort gegeben, sodaß die Grundfunktionen des Lebens nachweislich sind und das vorliegende Defektbild nicht einem dem Tod gleichzusetzenden Defektzustand gleicht. Dieser Zustand aufgehobener corticaler Leistung ist einem Schmerzzustand gleichzusetzen. Der Kläger ist an das Bett gefesselt. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Der Kläger ist auf ständige Betreuung und Pflege angewiesen, die von seinen Angehörigen geleistet wird. Die Beobachtung und Betreuung ist rund um die Uhr geboten, weil der Kläger wohl einen gewissen Schlaf-Wachrhythmus hat, der aber auch plötzlich unterbrochen werden kann, wobei dann plötzlich Anfälle auftreten können und unbedingt eine Hilfe in der Nähe sein muß. In komprimierter Form sind für die Beaufsichtigung und Betreuung sicherlich 10 Stunden täglich a S 50,-- aufzuwenden. Die Unterbringung im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol würde derzeit monatlich S 16.000,-- und im nächsten Jahr monatlich S 18.000,-- kosten.
Die Kosten für die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung des Klägers wurden nicht zur Gänze von der Sozialversicherung bestritten. In der Zeit vom Unfallstag bis 3.10.1985 mußten S 40.369,58 aus eigenem getragen werden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, das Mitverschulden des Erstbeklagten liege auf der Hand. Ihm liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 20 StVO zur Last. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Omnibus nicht etwa in einer Haltestelle gestanden sei, sondern mit eingeschaltetem rechten Blinkerlicht in der Straßenkreuzung. Dies hätte den Erstbeklagten zu besonderer Aufmerksamkeit bestimmen müssen. Da der Erstbeklagte sohin mehrfach Schutznormen übertreten habe, wäre es seine Aufgabe gewesen, nachzuweisen, daß sich der Unfall auch bei Einhaltung der Schutznormen in gleicher Weise ereignet hätte. Dieser Nachweis sei nicht gelungen. Vielmehr stehe fest, daß bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h, die vom Erstbeklagten auf Grund der gegebenen Verhältnisse hätte verlangt werden können, der Unfall vermieden worden wäre. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h wäre die Anprallwucht wesentlich geringer gewesen. An der Haftung der Erst- und der Zweitbeklagten bestehe daher kein Zweifel. Aber auch den Drittbeklagten treffe ein Verschulden. Er habe einerseits den Omnibus im Kreuzungsbereich angehalten, andererseits aber auch dem Kläger das Aussteigen bei noch nicht einmal ganz geöffneter Tür gestattet, obwohl er habe erkennen können, daß der Kläger die Fahrbahn vor dem Omnibus überqueren mußte und sich besonders beeilen wollte. Der Kläger sei damals 12 Jahre alt gewesen und habe die zweite Klasse der Hauptschule besucht. Er sei sicherlich im Straßenverkehr erfahren gewesen. Dennoch habe von ihm zufolge seines Alters doch nicht ein absolut korrektes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden können. Der Drittbeklagte habe aber auch zweifach gegen Schutznormen verstoßen. Einerseits sei von ihm am Omnibus die Alarmblinkanlage im Sinne des § 9 Abs 5 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr nicht eingeschaltet worden, obwohl der Omnibus stillgestanden und ein Schüler ausgestiegen sei. Anderseits seien entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 2 dieser Betriebsordnung Schülertransporttafeln am Omnibus nicht verwendet worden. Es könne nicht gesagt werden, daß diese beiden Verstöße nicht unfallskausal gewesen seien und in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfall stünden. Erfahrungsgemäß lasse ein Kraftfahrer beim Vorbeifahren an einem Schülertransportbus ebenso größere Aufmerksamkeit walten wie beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Erstbeklagte im Unfallsbereich langsamer gefahren und der Unfall somit vermieden worden wäre. Beweispflichtig dafür, daß sich der Unfall auch bei eingeschalteter Warnblinkanlage und angebrachter Schülertransporttafel in gleicher Weise ereignet hätte, wären die Dritt- bis Fünftbeklagten gewesen. Dieser Beweis habe nicht gelingen können. Da somit ein Verschulden sowohl des Erstbeklagten als auch des Drittbeklagten vorliege, hätten die Beklagten zur ungeteilten Hand zu haften, zumal sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen ließen. Es sei von einem Mitverschulden des Klägers von 50 % auszugehen. Das Mitverschulden unmündiger Minderjähriger sei in der Regel milder zu beurteilen als unter sonst gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener. Der Kläger sei zum Unfallszeitpunkt gerade 11 1/2 Jahre alt gewesen und habe die Hauptschule besucht. Er habe bereits Erfahrung im Straßenverkehr gehabt. Unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden Umstände sei das Mitverschulden des Klägers mit 50 % zu bewerten.
Dies führe zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1. Im Hinblick auf die außerordentlich schwerwiegenden Folgen der dem Kläger zugefügten Verletzungen sei das ihm gebührende Schmerzengeld mit (ungekürzt) 2 Millionen Schilling zu bemessen. Auch die Voraussetzungen für eine Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB seien gegeben. Auf Grund der Verletzungsfolgen liege eine Verunstaltung im Sinne dieser Bestimmung vor. Dadurch seien die Heiratschancen des Klägers und sein besseres Fortkommen beeinträchtigt. Der vom Kläger angesprochene Betrag von S 250.000,-- sei angemessen. Auch der geltend gemachte Pflegekostenaufwand von monatlich S 15.000,-- sei nicht überhöht. Berücksichtige man, daß die Anstaltsunterbringung monatlich S 16.000,-- kosten würde und die Pflegepersonen praktisch rund um die Uhr anwesend sein müßten, so sei eine Pflegedauer von 10 Stunden täglich und ein stündlicher Pflegeaufwand von S 50,-- gerechtfertigt. Dem Kläger gebühre auch der Ersatz der vom Sozialversicherer nicht getragenen Kosten für die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung. Die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung angefallenen Rentenbeträge seien zu kapitalisieren. Alle diese Beträge seien zufolge des Mitverschuldens des Klägers um 50 % zu kürzen.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde in ihrem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufungen bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesen Rechtsmitteln teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es im Umfang des Abspruches über das Rentenbegehren und das Feststellungsbegehren bestätigte, im übrigen dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 820.000,-- sA verurteilte und ein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1,021.434,79 sA gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß Heilbehandlungskosten in der Höhe von S 40.369,58 durch den Kläger selbst getragen werden mußten; diesbezüglich ging das Berufungsgericht davon aus, daß derartige Kosten durch den Kläger nicht nachgewiesen worden seien. Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, bei der in der Berufung der Dritt- bis Fünftbeklagten aufgestellten Behauptung, der Kläger habe von Sozialversicherungsträgern zur Abdeckung seiner Betreuungskosten Leistungen erhalten und erhalte sie auch jetzt noch, handle es sich um eine unzulässige Neuerung. Das Erstgericht sei zutreffend von einem Verschulden sowohl des Erst- wie auch des Drittbeklagten ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Verschuldens des Erstbeklagten sei im Zweifel nur von einer Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKW von 40 km/h auszugehen. Auch diese Geschwindigkeit sei aber unter den gegebenen Umständen überhöht gewesen. Der Unfall habe sich im Ortsgebiet ereignet. Der Erstbeklagte sei an einem am rechten Fahrbahnrand innerhalb des Bereiches einer Kreuzung und außerhalb des Bereiches einer Haltestelle angehaltenen Omnibus vorbeigefahren, dessen rechter Blinker sich in Tätigkeit befunden habe. Es sei daher offenkundig gewesen, daß es sich nicht etwa um ein abgestelltes, sondern um ein nur für verhältnismäßig kurze Zeit angehaltenes Fahrzeug gehandelt habe. Es sei naheliegend, daß der Grund für ein derartiges Anhalten eines Omnibusses darin liege, Personen in Eile ein- oder aussteigen zu lassen.
Ein Kraftfahrer müsse zwar seine Fahrweise nicht von vornherein darauf einstellen, daß ein vor oder hinter einem anhaltenden Omnibus hervortretender Fußgänger die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr überqueren werde; er brauche lediglich damit zu rechnen, daß ein Fußgänger so weit hervortreten werde, daß er sich einen Überblick über den Verkehr verschaffen könne. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges müsse daher bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Seitenabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem hervortretenden Fußgänger vermeiden könne. Dieser Sorgfaltsmaßstab sei beim Vorbeifahren an einem in einer Haltestelle stehenden öffentlichen Verkehrsmittel zu fordern. Es sei in aller Regel bei den Benützern eines öffentlichen Verkehrsmittels im Haltestellenbereich mit größerer Vorsicht zu rechnen, als sie bei Teilnehmern am bloßen Gelegenheitsverkehr innerhalb des Ortsgebietes, aber außerhalb einer Haltestelle erwartet werden könne. Vom Erstbeklagten sei daher hier größere Vorsicht zu fordern gewesen als bei der Vorbeifahrt an einem in einem Haltestellenbereich angehaltenen Omnibus.
Unter diesen Voraussetzungen sei aber eine Geschwindigkeit von 40 km/h bei einem Seitenabstand zum Omnibus von nur ca 1 m relativ überhöht.
Das Verschulden des Drittbeklagten liege in der Nichtanbringung einer gelb-roten quadratischen Tafel aus rückstrahlendem Material ("Schülertransport") im Sinne des § 11 Abs 2 der zur Unfallszeit in Geltung gestandenen Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr. Als Schülertransporte hätten auch Beförderungen zu Schulveranstaltungen zu gelten. Daß es sich bei einem Schulschikurs um eine solche handle, könne nicht zweifelhaft sein. Ein Verschulden des Drittbeklagten liege auch darin, daß er entgegen § 9 Abs 5 der zur Unfallszeit geltenden Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr die Einschaltung der Warnblinkanlage unterlassen habe.
Hingegen sei dem Drittbeklagten ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit d StVO nicht anzulasten. Das Anhalten des Omnibusses im Kreuzungsbereich habe zwar gegen diese Bestimmung verstoßen, doch fehle es hier am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Halte- und Parkverbot diene nämlich nicht der Verhinderung von Unfällen der hier zu beurteilenden Art, die nicht auf typischen Kreuzungsgefahren beruhten, sondern der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Kreuzung.
Auch seien dem Drittbeklagten die Vernachlässigung von Beobachtungspflichten hinsichtlich der von hinten heranfahrenden Verkehrsteilnehmer nach dem Anhalten des Omnibusses, die Unterlassung einer ausdrücklichen Warnung des Klägers bzw seiner Hinderung am Aussteigen sowie das Öffnen der Tür des Omnibusses trotz des von hinten heranfahrenden Erstbeklagten nicht als Verschulden anzurechnen. Angesichts der Anwesenheit einer die Anweisung zum Anhalten des Omnibusses und zum Aussteigen des Klägers erteilenden Lehrperson und des Alters des Klägers habe für den Drittbeklagten keine Verpflichtung zu derartigen Vorsichtsmaßnahmen bestanden.
Der Unfall des Klägers habe sich beim Betrieb des Omnibusses im Sinne des § 1 EKHG ereignet. Da der Kläger in einem Zug aus der vorderen Tür des Omnibusses gesprungen und an der Vorderfront des Fahrzeuges vorbei in Richtung zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite gelaufen sei, liege ein so enger zeitlicher und ablaufmäßiger Zusammenhang mit dem eigentlichen Aussteigevorgang vor, daß von einem Unfall beim Aussteigen ausgegangen werden müsse, der als Betriebsunfall anzusehen sei.
Bei den hier übertretenen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr handle es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Der Schädiger, der eine solche Schutznorm übertrete, hafte für die eingetretenen Unfallsfolgen, es sei denn, er könne beweisen, daß sich der Unfall auch bei rechtmäßigem Verhalten in gleicher Weise und mit gleichen Schadensfolgen ereignet hätte. Eine auf Schülertransporte hinweisende Warntafel und eine eingeschaltete Warnblinkanlage hätten einen wesentlich höheren Auffälligkeitswert als ein in Tätigkeit befindlicher rechter Blinker und vermittelten einen unmittelbaren und nicht erst intellektuell zu verarbeitenden Appell zu besonderer Vorsicht. Es könne daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Erstbeklagte vorsichtiger als tatsächlich geschehen verhalten und insbesondere eine Verminderung seiner Geschwindigkeit vorgenommen und einen größeren seitlichen Abstand zum Omnibus gewählt hätte, wenn die in der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr für Schülertransporte vorgeschriebenen Warneinrichtungen vorhanden bzw in Funktion gewesen wären. Die Dritt- bis Fünftbeklagten hafteten daher schon auf Grund des Verschuldens des Drittbeklagten; um so weniger sei ihnen ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG gelungen.
Bei der Abwägung des Verschuldens eines Unmündigen sei dessen Verhalten nicht in gleicher Weise zu beurteilen wie das eines Erwachsenen; der Verschuldensanteil des Unmündigen sei wesentlicher milder zu behandeln, als er bei sonst gleichen Umständen einer erwachsenen Person zuzurechnen wäre. Das Verhalten des Klägers habe kraß gegen § 76 StVO verstoßen. Dem fast zwölfjährigen Kläger habe klar sein müssen, wie gefährlich es ist, blindlings und ohne Rücksicht auf den Verkehr unmittelbar vor einem Omnibus über die Fahrbahn zu laufen. Einem sich so verhaltenden Erwachsenen wäre das weit überwiegende Verschulden am Unfall zuzumessen. Angesichts der Unmündigkeit des Klägers erscheine aber eine Mitverschuldensquote von 50 % angemessen.
Daß die schweren Verletzungen des Klägers und ihre Folgen auch zu einer im Gewicht kaum mehr übersteigbaren Beeinträchtigung seines äußeren Erscheinungsbildes geführt hätten, bedürfe keiner näheren Begründung. Es sei evident, daß hiedurch eine Heirat des Klägers völlig ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung seien daher gegeben. Gegen ihre Bemessung mit (ungekürzt) S 250.000,-- bestünden keine Bedenken. Gegen die Zuerkennung der Pflegekosten könne nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß der Kläger für die Pflegeleistungen bisher noch nichts bezahlt habe und daß somit bloß fiktive Kosten geltend gemacht würden. Die (bisher) kostenlosen Pflegeleistungen sollten nicht den Schädigern zugute kommen und eine solche Begünstigungsabsicht könne den pflegenden Angehörigen nicht unterstellt werden. Da es sich um eine anhaltende Vermehrung der Bedürfnisse handle, seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente gegeben.
Das dem Kläger zustehende Schmerzengeld sei - entsprechend den bisher in der Rechtsprechung erfolgten Zusprüchen bei schwersten Verletzungsfolgen - mit (ungekürzt) S 1,000.000,-- zu bemessen; die vom Erstgericht vorgenommene Schmerzengeldbemessung sei überhöht. Heilungskosten seien dem Kläger mangels entsprechenden Nachweises nicht zuzusprechen.
Es ergebe sich demnach folgende Aufstellung der berechtigten Ansprüche des Klägers:
Schmerzengeld S 1,000.000,--
Verunstaltungsentschädigung S 250.000,--
Pflegeaufwand für die Zeit
vom 15.9.1984 bis 14.9.1985,
12 Monate a S 15.000,-- S 180.000,--
S 1,430.000,--
Davon 50 % S 715.000,--
Dazu aus dem Rentenbegehren
für die Zeit vom 15.9.
1985 bis 14.11.1986,
14 Monate a S 15.000,-- S 210.000,--
Davon 50 % S 105.000,--
S 820.000,--.
Dazu komme noch die laufende Rente ab 15.11.1986.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft sie im Umfang der Abweisung seines Begehrens mit einem Betrag von S 250.000,-- sA (Schmerzengeld) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 250.000,-- sA zugesprochen werde. Der Erst- und die Zweitbeklagte bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen", allenfalls es im Sinne der Abweisung des gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens abzuändern. Auch die Dritt- bis Fünftbeklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger und der Erst- und die Zweitbeklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners bzw der Gegner keine Folge zu geben. Die Dritt- bis Fünftbeklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die vorliegenden Revisionen sind im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig. Sachlich ist die Revision des Klägers nicht berechtigt, hingegen kommt den Revisionen der Beklagten teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der in den Revisionen der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Beklagten mit ihren Revisionsausführungen darzutun versuchen, daß sie für die dem Kläger bei dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall zugefügten Schäden überhaupt nicht zu haften hätten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Allerdings kann den Revisionen der Beklagten, soweit sie sich gegen die von den Vorinstanzen vergenommene Schadensteilung richten, im Ergebnis teilweise Berechtigung nicht aberkannt werden.
Was zunächst die Ersatzpflicht des Erst- und der Zweitbeklagten betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung des OGH, daß ein Kraftfahrer seine Fahrweise nicht von vornherein darauf einstellen muß, daß ein vor oder hinter einem anhaltenden Omnibus hervortretender Fußgänger die Fahrbahn ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr überqueren werde. Er braucht lediglich damit zu rechnen, daß ein Fußgänger so weit hervortreten werde, daß er sich einen überblick über den Verkehr verschaffen kann. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges muß daher bei der Vorbeifahrt an einem im Stillstand befindlichen Omnibus einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten oder seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem hinter dem Omnibus hervortretenden Fußgänger vermeiden kann (SZ 45/37; ZVR 1975/156; ZVR 1979/155; ZVR 1982/313; ZVR 1984/187 ua). Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes macht es dabei keinen Unterschied, ob der Omnibus im Bereich einer Haltestelle oder an einer anderen Stelle angehalten wird (vgl ZVR 1979/155). Denn in beiden Fällen muß der Lenker des vorbeifahrenden Kraftfahrzeuges nicht von vornherein mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten eines (für ihn nicht wahrnehmbaren) Fußgängers rechnen.
Diesen aus § 17 Abs 1 StVO abzuleitenden Verpflichtungen ist der Erstbeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen nachgekommen, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h (bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Erstbeklagten ist, da die Beweislast hiefür den Kläger trifft, von der Untergrenze der von den Vorinstanzen festgestellten Geschwindigkeit des PKW des Erstbeklagten auszugehen) unter Einhaltung eines Seitenabstandes von 1 m an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr. Nach den oben dargestellten rechtlichen Kriterien ist sowohl der eingehaltene Seitenabstand von 1 m ausreichend (vgl ZVR 1979/155) als auch eine Geschwindigkeit von 40 km/h unbedenklich, weil bei dieser Geschwindigkeit ein Fußgänger, der vor dem Omnibus so weit auf die Fahrbahn trat, daß er sich einen ausreichenden Überblick über die Verkehrslage verschaffen konnte, keinesfalls gefährdet werden konnte und unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt andere Gründe für den Erstbeklagten, mit geringerer Geschwindigkeit zu fahren, nicht erkennbar waren. Insbesondere aus der Übertretung des Halte- und Parkverbotes des § 24 Abs 1 lit d StVO durch den Drittbeklagten war für den Erstbeklagten unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt weder eine Gefahrenlage erkennbar noch der Schluß naheliegend, daß eine Person vor dem Omnibus verkehrswidrig die Fahrbahn überqueren werde.
Nach Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers hatte der Erstbeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Möglichkeit mehr, den Unfall zu vermeiden.
Unter diesen Usmtänden kann dem Erstbeklagten ein schuldhafter
Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und damit ein
Verschulden an der Verletzung des Klägers nicht angelastet werden.
Damit ist aber die Frage der Haftung des Erst- und der
Zweitbeklagten nach den Bestimmungen des EKHG noch nicht
beantwortet. Ihre Lösung hängt davon ab, ob ihnen der
Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG gelungen ist. Dies trifft nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH setzt die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG voraus, daß der Halter und die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätige Person jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle umfaßt nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen. Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle geht über die bloße Verpflichtung zur Beachtung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen hinaus. Sie setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen könnte. Allerdings darf, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte reine Erfolgshaftung vermieden werden, diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (ZVR 1984/150 mwN uva).
Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kann aber ohne jede Überspannung seiner Sorgfaltspflicht vorausgesetzt werden, daß er, mag dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung bestehen, an einem im Stillstand befindlichen Omnibus mit dem offensichtlich Personen befördert werden (Schiträger !), im Ortsgebiet nicht mit der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (hier ist, da die Beweislast für die Erbringung des Entlastungsbeweises die Beklagten trifft, von der Obergrenze der von den Vorinstanzen festgestellten Geschwindigkeit des PKW des Erstbeklagten auszugehen) in einem Seitenabstand von 1 m vorbeifährt, weil für ihn unter Zugrundelegung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt die Überlegung naheliegt, daß sich im Bereich dieses Fahrzeuges Personen befinden könnten, die dem Straßenverkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden.
Mangels Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG haftet daher der Erstbeklagte als Halter seines PKW (und mit ihm die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer) für die dem Kläger zugefügten Schäden nach den Bestimmungen des EKHG. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Drittbeklagten ein Verschulden an der Verletzung des Klägers trifft, für das auch der Viertbeklagte als Halter und die Fünftbeklagte als Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gelenkten Omnibusses einzustehen haben, ist frei von Rechtsirrtum.
§ 9 Abs 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (in der Folge als BO bezeichnet) in der zur Unfallszeit geltenden Fassung ordnete an, daß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einzuschalten hat, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen. Nach § 11 Abs 2 BO in der zur Unfallszeit geltenden Fassung mußte an für Schülertransporte verwendeten Omnibussen vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Als Schülertransporte gelten unter anderem Beförderungen von Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes angeführten Schule erfüllen, zu deren Schulveranstaltungen (§ 106 Abs 6 lit a KFG).
Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen derartigen Schülertransport mit dem Omnibus des Viertbeklagten. Es wäre daher dem Drittbeklagten oblegen, die Bestimmungen des § 9 Abs 5 und des § 11 Abs 2 BO einzuhalten; dies hat er nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht getan.
Diese Bestimmungen sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Schutzzweck liegt eindeutig darin, durch die angeordneten Maßnahmen (nach außen deutlich sichtbare Kennzeichnung eines zum Transport von Schülern verwendeten Kraftfahrzeuges, Betätigung der Warnblinkanlage während des Ein- und Aussteigens von Schülern) andere Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß sie mit dem Auftauchen von Kindern (denen gegenüber der im § 3 StVO normierte Vertrauensgrundsatz nicht gilt) in der unmittelbaren Umgebung eines derartigen im Stillstand befindlichen Kraftfahrzeuges rechnen müssen. Ein anderer Schutzzweck ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Übertreter eines Schutzgesetzes für die schädlichen Folgen seiner Übertretung, wenn er nicht beweist, daß der Schaden in gleicher Weise auch im Falle seines vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (SZ 44/187; SZ 45/32; SZ 51/188 uva). Diesen Nachweis haben die Dritt- bis Fünftbeklagten im vorliegenden Fall nicht erbracht. Es steht keinesfalls fest, daß der Erstbeklagte nicht mit größerer Aufmerksamkeit und vorsichtiger an dem haltenden Omnibus vorbeigefahren wäre und daß sich der Unfall des Klägers in gleicher Weise ereignet hätte, wenn der Drittbeklagte die Schutzvorschriften des § 9 Abs 5 und des § 11 Abs 2 BO befolgt hätte.
Entgegen der von den Dritt- bis Fünftbeklagten vertretenen Rechtsansicht ereignete sich der Unfall des Klägers auch beim Betrieb des Omnisbusses des Viertbeklagten im Sinne des § 1 EKHG. Der OGH hat in der in ZVR 1985/130 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, daß ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch dann vorliegt, wenn der Unfall nicht im inneren Zusammenhang mit den typischen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges steht, aber doch wenigstens ein adäquater ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges besteht. In dem dort entschiedenen Fall wurde nach den dort gegebenen Umständen ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Unfall eines Omnibusfahrgastes, der nach dem Aussteigen aus dem Omnibus als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von einem anderen Kraftfahrzeug verletzt wurde, und dem Betrieb des Omnibusses verneint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon aber dadurch, daß hier nach den bestehenden Vorschriften Betriebseinrichtungen des Omnibusses (Warnblinkanlage, Kennzeichnung des Fahrzeuges durch dem Gefahrenzeichen nach § 50 Z 12 StVO entsprechenden Tafeln) dazu zu verwenden gewesen wären, um die Sicherheit aussteigender Kinder in unmittelbarer Umgebung des Omnibusses zu gewährleisten. Wenn dies schuldhaft unterlassen wurde und der Unfall des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn in unmittelbarer Umgebung des Omnibusses auch dadurch herbeigeführt wurde, dann besteht ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und Betriebseinrichtungen des Omnibusses, der es im Sinne obiger Rechtsausführungen rechtfertigt, den Unfall des Klägers als Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG auch beim Betrieb des Omnisbusses des Viertbeklagten zu qualifizieren. Es haben daher sowohl der Viertbeklagte als Halter des Omnibusses als auch die Fünftbeklagte als Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges für das dargestellte Verschulden des Drittbeklagten als Lenker des Omnibusses am Unfall des Klägers einzustehen.
Es steht außer Zweifel, daß den Kläger ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall trifft, das in einem schuldhaften Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO liegt. Der Kläger gesteht dieses Verschulden selbst zu. Es ist sicher richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden Unmündiger in der Regel milder zu beurteilen ist als das Erwachsener. Zieht man aber in Betracht, daß der Kläger zur Unfallszeit schon mehr als 11 1/2 Jahre alt war, nach den Feststellungen der Vorinstanzen Erfahrung im Straßenverkehr hatte und durch sein Verhalten für den Fußgänger geltende fundamentale Grundsätze der Straßenverkehrsordnung in höchst sorgloser Weise übertrat, während der Erst- und die Zweitbeklagte wegen Nichterbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG nur für die Betriebsgefahr des PKW des Erstbeklagten einzustehen haben, dann ist nach den Umständen des vorliegenden Falles zwischen diesen Unfallsbeteiligten eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers vorzunehmen (vgl ZVR 1981/146 ua). Aber auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Dritt- bis Fünftbeklagten wird das Gewicht des dargestellten schuldhaften Fehlverhaltens des Drittbeklagten durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers - auch bei Berücksichtigung dessen Alters - derart überwogen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles zwischen diesen Unfallsbeteiligten eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers vorzunehmen ist. Soweit in den Revisionen der Beklagten die Höhe der dem Kläger zuerkannten Schadenersatzbeträge bekämpft wird, sind diese Rechtsmittel allerdings unberechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse einen Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen hinsichtlich jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er die Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht werden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien. Entscheidend ist vielmehr, welches Entgelt der Geschädigte für eine Pflegeperson zahlen müßte (ZVR 1984/322 mwN uva).
Soweit die Beklagten in ihren Revisionen geltend machen, daß die AUVA für den Kläger Pflegegeldzahlungen von insgesamt S 76.717,12 geleistet habe und daß in diesem Umfang die kongruenten Schadenersatzansprüche des Klägers gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf diesen Sozialversicherungsträger übergegangen seien, ist ihnen zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Übergang von Schadenersatzansprüchen an einen Sozialversicherungsträger im Wege der im § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession nur über Einwendung in erster Instanz zu berücksichtigen ist, wobei allerdings das Vorbringen von Tatsachen genügt, aus denen sich rechtlich der Mangel der Sachlegitimation des Klägers ergibt (ZVR 1965/6; 2 Ob 129/71; 8 Ob 271/80; 2 Ob 69/84 ua). Derartige Tatsachen haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht; ihr Versuch, dies im Revisionsverfahren nachzuholen, scheitert am hier geltenden Neuerungsverbot.
Wenn der Erst- und die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge weiter ausführen, daß unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 273 ZPO ein monatlicher Pflegekostenbeitrag von (ungekürzt) S 10.000,-- angemessen sei, übersehen sie, daß nach den ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Annahmen der Vorinstanzen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann, der Kläger verletzungsbedingt die Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Pflegeperson 10 Stunden täglich brauchte und die Kosten für eine solche Pflegeperson zumindest S 50,-- in der Stunde ausmachten. Unter diesen Umständen ist für die Anwendung des § 273 ZPO kein Raum und es ist kein Rechtsirrtum darin zu erkennen, daß die Vorinstanzen von einem Ersatzanspruch des Klägers aus dem Titel des Ersatzes von Pflegekosten in der Höhe von S 15.000,-- monatlich (ungekürzt) ausgegangen sind.
Den Ausführungen in der Rechtsrüge des Erst- und der Zweitbeklagten zur Höhe der dem Kläger zuerkannten Verunstaltungsentschädigung ist zu entgegnen, daß diese Verunstaltungsentschädigung - ebenso wie das dem Kläger zustehende Schmerzengeld - nach den überschaubaren Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz auszumessen war und daß daher die Tatsache des später erfolgten Todes des Klägers auf die Höhe der ihm zustehenden Verunstaltungsentschädigung - ebenso wie auf die Höhe des ihm zustehenden Schmerzengeldes - keinen Einfluß haben kann. Die Revisionswerber bestreiten nicht, daß der Kläger infolge der eingetretenen Verletzungsfolgen in hohem Grad verunstaltet wurde. Daß der Kläger infolge dieser Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen verhindert werden konnte, weil er dadurch praktisch von jeder Heiratsaussicht ausgeschlossen war, was auch bei einer Person männlichen Geschlechtes den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung rechtfertigt (ZVR 1982/233; ZVR 1983/38 uva), bedarf keiner weiteren Erörterung. Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall gegebenen Grad der Verunstaltung des Klägers und der Möglichkeit der dadurch bedingten Verhinderung seines besseren Fortkommens bestehen auch keine Bedenken gegen die Bemessung der ihm zustehenden Verunstaltungsentschädigung mit (ungekürzt) S 250.000,--, was im Rahmen der bisher erfolgten höchsten Zusprüche aus diesem Titel liegt (2 Ob 22/86 ua).
Auch die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht ist zu billigen. In dieser Frage kann wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zur Revision des Klägers und der des Erst- und der Zweitbeklagten gleichzeitig Stellung genommen werden. Es wurde bereits oben ausgeführt, daß die Tatsache des späteren Todes des Klägers die Höhe seines nach den überschaubaren Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz zu beurteilenden Schmerzengeldanspruches nicht beeinflussen kann. In der Rechtsprechung wurden Schmerzengeldbeträge in der Höhe von S 1,000.000,-- bisher bei allerschwersten Verletzungsfolgen, wie etwa einem apallischen Syndrom, zuerkannt (5 Ob 608/84; 8 Ob 20/86; 2 Ob 4/87). Derartige Verletzungsfolgen lagen auch hier vor, sodaß die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit (ungekürzt) S 1,000.000,-- gerechtfertigt erscheint. Entgegen den Revisionsausführungen des Klägers besteht aber nach den Umständen des vorliegenden Falles kein Anlaß für den Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes.
Insgesamt ergeben sich somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung Schadenersatzansprüche des Klägers (ungekürzt) in folgender Höhe:
Schmerzengeld S 1,000.000,--
Verunstaltungsentschädigung S 250.000,--
Pflegekosten für die Zeit vom 15.9.
1984 bis 14.9.1985, 12 Monate a
S 15.000,-- S 180.000,--
S 1,430.000,--
Ab 15.9.1985 Pflegekosten monatlich S 15.000,--
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (EvBl 1978/84; ZVR 1981/16; ZVR 1983/190; ZVR 1985/156; ZVR 1986/12 uva) ist, wenn der Geschädigte, der selbst einen Teil des Schadens zu tragen hat, Schadenersatzansprüche gegen mehrere Haftpflichtige, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben (sogenannte Nebentäter), geltend macht, eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger - wie hier gegen den Erstbeklagten (mit dem die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand haftet) und den Drittbeklagten (mit dem der Viert- und die Fünftbeklagte zur ungeteilten Hand haften) - gleichzeitig einklagt. Es ist hier so vorzugehen, daß im Rahmen der Einzelabwägung der vom einzelnen Schädiger zu tragende Schadensteil festzusetzen und im Rahmen der Gesamtabwägung eine Proportion zu bilden ist, die die Haftungsanteile aller Beteiligten entsprechend berücksichtigt und aus der sich ergibt, welchen Anteil am Schaden der Geschädigte letztlich selbst zu tragen hat (siehe dazu EvBl 1978/84 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß (im Rahmen der bereits dargestellten Einzelabwägung) der Erstbeklagte (und mit ihm zur ungeteilten Hand die Zweitbeklagte) dem Kläger für ein Viertel seiner Schäden und der Drittbeklagte (und mit ihm zur ungeteilten Hand der Viert- und die Fünftbeklagte) dem Kläger für ein Drittel seiner Schäden haften. Die dieser Einzelabwägung Rechnung tragende Proportion im Rahmen der Gesamtabwägung hat zu berücksichtigen, daß der Anteil des Klägers am Schaden dreimal so groß wie der des Erstbeklagten und zweimal so groß wie der des Drittbeklagten ist. Dieses Verhältnis lautet daher 6 (Kläger) : 2 (Erstbeklagter und Zweitbeklagte) : 3 (Dritt-, Viert- und Fünftbeklagte). Der Kläger hat somit gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte (zur ungeteilten Hand) Anspruch auf Ersatz eines Viertels seines Schadens, beschränkt mit dem im EKHG normierten Haftungshöchstbeträgen, gegen den Dritt- und Viertbeklagten und die Fünftbeklagte (zur ungeteilten Hand) Anspruch auf Ersatz eines Drittels seines Schadens, wobei die Fünftbeklagte nur im Rahmen der im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Deckungssumme zu haften hat, gegen alle Beklagten zusammen aber nur Anspruch auf Ersatz von fünf Elfteln seines Schadens. Es war daher der Revision des Klägers keine Folge zu geben und in teilweiser Stattgebung der Revisionen der Beklagten wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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