OGH 2Ob535/92

OGH2Ob535/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen mj. Günther B*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15.Jänner 1992, GZ 44 R 2/92-134, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 31.Oktober 1989, GZ 1 P 30/78-123, ersatzlos behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem Beschluß vom 5.5.1989 wurden dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.6.1989 bis 31.5.1992 Titelunterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.620 weitergewährt. Das Erstgericht stellte diese Vorschüsse mit Ablauf des September 1991 ein: Der Minderjährige habe am 2.9.1991 eine Elektromonteurlehre begonnen und beziehe eine durchschnittliche monatliche Lehrlingsentschädigung von

S 4.535. Im ersten Lehrjahr seien an lehrbedingten Ausgaben rund

S 2.500 aufgelaufen. Rechtlich sei ein Einstellungsgrund in dem Ausmaß anzunehmen, als der Richtsatzbetrag des § 293 Abs 1 c bb

1. Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor, durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt sei (7 Ob 517/91).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Amtes für Jugend unf Familie für den 21.Bezirk Wien Folge und behob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos. Es schloß sich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 549/91 an, wonach die Nettoeinkünfte des Minderjährigen nicht von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern zu ermitteln sei, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Diese Überprüfung ergebe im vorliegenden Fall, daß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters weiterhin bestehe. Da divergierende Judikatur vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

In diesem stellt sich der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien auf den Standpunkt der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 517/91 und der im gleichen Sinn ergangenen Entscheidung 6 Ob 598/90. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in 4 Ob 549/91 die Gründe dargelegt, aus welchen den vom Rechtsmittelwerber bezogenen Vorentscheidungen nicht zu folgen ist. Auch in den Entscheidungen 3 Ob 558/91, 8 Ob 550/90, 8 Ob 504/91 und 8 Ob 649/91 wurden den Grundsätzen, wie sie in 4 Ob 549/91 ausgesprochen wurden, gefolgt. Schließlich hat sich auch der 7.Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 7 Ob 637/91 der nunmehr einheitlich vertretenen Rechtsansicht, auf die sich das Rekursgericht stützte, angeschlossen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, weil von einer divergierenden Judikatur nicht mehr gesprochen werden kann, da der Oberste Gerichtshof im fraglichen Belang nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung vertritt.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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