Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung und der erstinstanzliche Beschluß werden aufgehoben. Dem Gericht erster Instanz wird eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung der Erhebungen aufgetragen.
Text
Begründung
Das am 12. Dezember 1972 geborene Mädchen ist das zweitjüngste von sechs ehelichen Kindern. Die im Dezember 1962 geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom 27. Januar 1984 aufgelöst. Die damals 11 Jahre alte Hauptschülerin blieb in der alleinigen Obsorge ihrer Mutter. Der 1941 geborene Vater übte als Beamter der Heeresverwaltung den Beruf eines Kochs aus. Die Bezirkshauptmannschaft wurde zum besonderen Sachwalter zur Verfolgung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Minderjährigen bestellt.
Bereits während des anhängigen Scheidungsverfahrens hatte das Pflegschaftsgericht einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß gefaßt (ON 6). Auf diesen beschlußmäßig festgelegten Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegen ihren Vater wurden dem Kind zunächst für die Zeit vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1987 Vorschüsse im Sinne der §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt (ON 31). Der Vater arbeitete, nachdem er seinen ständigen Arbeitsplatz als Kochstellenleiter einer Bundesheerkaserne aufgegeben hatte, in den Jahren 1986 und 1987 mit Unterbrechungen bei verschiedenen gastgewerblichen Unternehmungen. Das Pflegschaftsgericht setzte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für sein zweitjüngstes Kind für die Zeit ab 1. August 1987 - im Sinne der Anspannungstheorie - mit 1.600 S fest (ON 62).
In dieser beschlußmäßig festgesetzten Höhe wurden die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. November 1987 bis 31. Oktober 1990 weitergewährt (ON 65).
Anläßlich einer Vorsprache bei Gericht gab die Mutter des vorschußbeziehenden Kindes bekannt, daß die Minderjährige am 17. Oktober 1988 eine dreijährige Lehrausbildung als Bürokaufmann begonnen habe. Dazu erklärte die Mutter zu Protokoll, daß "keine überdurchschnittlichen" Lehrausbildungskosten angefallen wären. Nach den Bestätigungen des Lehrherrn betrug die monatliche Lehrlingsentschädigung zunächst 2.653 S, dann weiter im ersten Lehrjahr 2.751 S und im zweiten Lehrjahr 3.532 S.
Auf dieser aktenmäßigen Grundlage faßte das Pflegschaftsgericht von Amts wegen den Beschluß, die monatlichen Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Oktober 1989 auf 820 S herabzusetzen und für die Zeit ab 1. November 1989 zur Gänze einzustellen.
Dabei legte das Pflegschaftsgericht zugrunde, daß die - nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter heranwachsende - Minderjährige ab 17. Oktober 1988 eine durchschnittliche (monatliche) Lehrlingsentschädigung von 3.095 S, vom 1. Januar 1989 bis 16. Oktober 1989 eine solche von 3.209 S bezogen habe und seit 17. Oktober 1989 eine solche von 4.120 S beziehe. Mangels überdurchschnittlicher Höhe der Lehrausbildungskosten seien diese im Ausmaß von 20 % der Lehrlingsentschädigung anzunehmen. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß. Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Beurteilung hatte das Pflegschaftsgericht gefolgert: § 6 Abs 1 UVG begrenze die zu gewährenden Vorschüsse mit dem dort angegebenen Richtsatz. Dieser habe für 1988 3.296 S und für 1989 3.382 S betragen. Soweit die Höchstbeträge nach § 6 Abs 1 UVG durch eigene Einkünfte des Minderjährigen abgedeckt seien, bestünde kein Anspruch auf Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, rechnerisch daher bei einem Richtsatz von 3.296 S und einem nicht auf den Ausbildungsaufwand anrechenbaren Bezug von (80 % von 3.095 S =) 2.476 S nur ein Anspruch vor Bevorschussung des Unterschiedsbetrages von 820 S und bei einem Richtsatz von 3.382 S und einem nicht auf den Ausbildungsaufwand anrechenbaren Bezug von (80 % von 4.120 S =) 3.296 S nur in einem zu vernachlässigenden Unterschiedsbetrag (von 86 S).
Das Rekursgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Der dem Pflegschaftsgericht bekannt gewordene Umstand, daß die Vorschüsse in Höhe eines beschlußmäßig festgesetzten Unterhaltstitels ("Titelvorschüsse" im Sinne der §§ 3 und 4 Z 1 UVG) beziehende Minderjährige als kaufmännischer Lehrling regelmäßig Lehrlingsentschädigung und damit eigene Einkünfte beziehe, die der Schaffung des Titels noch nicht zugrunde gelegt worden seien, habe Bedenken gemäß § 7 Abs 1 UVG gegen einen Fortbestand der bevorschußten gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters in der titelmäßigen Höhe gerechtfertigt. Daher habe das Pflegschaftsgericht zutreffend überprüft, ob der nach den anerkannten unterhaltsrechtlichen Grundsätzen auszumittelnde monatliche Unterhaltsbetrag noch die im Unterhaltstitel festgesetzte Höhe erreiche. Die Annahme des Pflegschaftsgerichtes, daß die Minderjährige keinesfalls mehr als 20 % ihrer Lehrlingsentschädigung zur Bedeckung ihres Ausbildungsaufwandes heranziehen müsse, so daß ihr 80 % der Lehrlingsentschädigung zur Befriedigung ihrer (sonstigen) Unterhaltsbedürfnisse verblieben, sei gerechtfertigt, zumal die Mutter angegeben habe, es seien keine überdurchschnittlichen Lehrausbildungskosten angefallen. Diese eigenen Einkünfte der Minderjährigen ließen aber ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, von dem nach der Anspannungstheorie im Titelverfahren angenommen worden sei, daß er 10.000 S netto im Monat verdienen könnte, im ersten Lehrjahr auf 820 S herabsinken und ab Beginn des zweiten Lehrjahres gänzlich entfallen. Erblickte man im übrigen im Richtsatzbetrag des § 7 Abs 1 UVG eine Obergrenze für die Sicherungswürdigkeit eines Minderjährigen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz 1985, dann müßte jeder Bezug eines Vorschusses entfallen, wenn eigene Einkünfte des Kindes den Richtsatzbetrag erreichten.
Die vorschußbeziehende Minderjährige ficht die bestätigende Rekursentscheidung durch ihren besonderen Sachwalter mit dem Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung der (von Amts wegen) ausgesprochenen zeitlichen Einschränkung und gänzlichen Einstellung der Vorschußgewährung an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung von der Wertung des § 7 Abs 1 UVG im Zusammenhang mit § 6 UVG abhängt und diesbezüglich in den letzten Jahren keine einheitliche Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen herrschte. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben mit Rücksicht auf den bei der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung noch nicht berücksichtigten Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige zutreffend begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegen die aufrechte Entsprechung des der Vorschußgewährung zugrunde gelegten Unterhaltstitels gegenüber dem nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen vom unterhaltspflichtigen Vater geschuldeten Betrag angenommen.
Daß die vorschußbeziehende Minderjährige aber seit Beginn ihres zweiten Lehrjahres selbsterhaltungsfähig wäre und im ersten Lehrjahr bis zu einem Fehlbetrag von 820 S keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater mehr gehabt hätte, wurde mit dem Hinweis auf die im Titelverfahren zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage von 10.000 S noch nicht schlüssig dargetan. Die Leistungsfähigkeit des Vaters mag bei der angenommenen Bemessungsgrundlage und den konkurrierenden Sorgepflichten für zwei weitere eheliche Kinder mit 1.600 S monatlich begrenzt gewesen sein, die auch den bescheidenen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Minderjährigen überstiegen diesen monatlichen Betrag aber beträchtlich. Eigene Einkünfte mindern zwar den durch Unterhaltsleistungen zu deckenden Bedarf, aber, wenn die Unterhaltsfestsetzung durch die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt war, nicht auch zwingend den Unterhaltsanspruch. Wie hoch der Unterhaltsbedarf der Minderjährigen nach den maßgebenden konkreten Lebensverhältnissen zu veranschlagen wäre und in welchem Maße dieser Betrag trotz eigener Einkünfte ungedeckt und daher ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Vater aufrecht blieb, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verläßlich zu beurteilen. Zur Beurteilung des Einstellungsgrundes nach § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe b UVG wegen Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG reichen die getroffenen Feststellungen nicht hin.
Es ist daher zu prüfen, welchen Einfluß eigene Einkünfte des Kindes, die bei der Formulierung der Versagungsgründe ausdrücklich im § 7 Abs 1 Z 2 UVG für die Fälle der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 und 3 UVG Erwähnung fanden, im Normalfall der sogenannten Titelvorschüsse (nach den §§ 3 und 4 Z 1 UVG) im Hinblick auf die Beschränkung der Vorschüsse nach § 6 Abs 1 UVG üben. Die Lösung dieser Frage hängt vom erkennbaren Regelungszweck der zitierten Norm ab. Sollte damit bloß aus fiskalischen und verteilungsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt werden, daß einem Vorschuß beziehenden Kind höchstens der erwähnte Richtsatz zur Auszahlung zu gelangen habe, oder sollte darüber hinaus die Vorschußbedürftigkeit und Vorschußwürdigkeit eines minderjährigen Unterhaltsgläubigers in dem Sinne festgelegt werden, daß ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nur insoweit bestehe, als dem Kind für den monatlichen Unterhaltszeitraum der Richtsatzbetrag nicht oder nicht vollständig tatsächlich zur Verfügung stünde. Die Gesetzesmaterialien (199 Blg NR XIV. GP, 5 f zu § 6) enthalten keine unmittelbar verwertbaren Aussagen. Ihrem sachlichen Gehalt nach ist die Unterhaltsvorschuß-Gewährung aus öffentlichen Mitteln mit einer Richtsatz-Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG dahin zu begreifen, daß die Vorschüsse die Verfügbarkeit eines im Normalfall bereits titelmäßig festgesetzten Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des Richtsatzes gewährleisten sollen, bei teilweise gesicherter Verfügbarkeit aber nur den Restbetrag.
Wären beispielsweise bei einem in eineinhalbfacher Richtsatzhöhe titelmäßig festgesetzten Unterhalt zufolge mehrerer Einkommensquellen des Schuldners nur ein Drittel des Gesamtunterhaltsbetrages (etwa durch Lohnexekution) sicher einbringlich, zwei Drittel aber nicht, dann sollte § 6 Abs 1 UVG nach systemgerechter Auslegung die Vorschüsse auf die Hälfte des uneinbringlichen Titelbetrages beschränken (und nicht im Sinne einer Wortauslegung auf den vollen unbedeckten Teil). Gleiches müßte bei teilweiser Deckung der Unterhaltsbedürfnisse durch eigene Einkünfte des Kindes gelten.
Nur eine solche Auslegung wird dem sozialen Charakter der Einrichtung gerecht, weil einem Kind ohne eigene Einkünfte zugemutet wird, mit Vorschüssen in Richtsatzhöhe das momentane Auslangen zu finden, was auch für jene Minderjährigen zu gelten hätte, die einen Teil ihrer Bedürfnisse durch eigene Einkünfte selbst zu decken vermögen oder die wenigstens einen Teil der ihnen zuerkannten Unterhaltszahlungen bei ihrem Schuldner einbringlich machen können. In einer systemgerechten Wertung ist § 6 Abs 1 UVG in dem Sinne auszulegen, als lautete ein zweiter Satz:
"Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem erwähnten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen."
In diesem Verständnis des § 6 Abs 1 UVG ist ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 Buchstabe a UVG in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatz-Betrag durch eigene Einkünfte gedeckt erschiene. Diesem Gedanken wird im Ergebnis der vom Rekursgericht erwähnte Teil der Rechtsprechung (zB EFSlg. 51.899) gerecht, nach dem eigene Einkünfte des Minderjährigen zur Gänze, also ohne Rücksicht auf die Gesamthöhe seines Unterhaltsanspruches oder gar seines möglicherweise darüber hinaus reichenden Unterhaltsbedarfes, den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ausschließen.
Die Bezüge von Lehrlingsentschädigung sind eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Soweit der Lehrling mit Aufwänden für seine Berufsausbildung und die Ausübung seiner Lehrlingstätigkeit belastet ist, stehen ihm die entsprechenden Teile seiner Lehrlingsentschädigung nicht zur Bedeckung seiner sonstigen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung. Nur im restlichen Teil, in dem dies der Fall ist, mindern die regelmäßigen Bezüge an Lehrlingsentschädigung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Im selben Sinne schließen auch nur die dem Lehrling nach Abzug seiner Aufwendungen für die Berufsausbildung und Ausübung der Lehrlingstätigkeit verbleibenden Teile der Lehrlingsentschädigung den Anspruch auf Unterhaltsvorschuß im Sinne der gewonnenen Auslegung des § 6 Abs 1 UVG aus.
Der einen Vorschuß beziehenden Lehrling belastende Aufwand ist grundsätzlich nach den konkreten Lebensverhältnissen von Fall zu Fall zu ermitteln. Einschätzungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Sie müssen aber eine die örtlichen, branchenmäßigen und unter Umständen persönlichen Umstände berücksichtigende Tatsachengrundlage haben. Ganz allgemein, für alle Lehrberufe, Wirtschaftslagen und unter Hintansetzung besonderer persönlicher Umstände angenommene "Erfahrungswerte" über Quoten, wie sie in der Rechtsprechung vielfach unterschiedslos angenommen worden zu sein scheinen (zwischen 1/5 bis 1/2), werden daher auch im Unterhaltsvorschußrecht der bei der Beurteilung der eigenen Einkünfte eines Kindes gebotenen Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse nicht gerecht.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall steht lediglich fest, daß der Minderjährigen als kaufmännischem Lehrling keine überdurchschnittlichen Ausbildungskosten erwachsen. Dies gestattet keine verläßliche Überprüfung der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Annahme, daß ihre Aufwendungen im ersten Lehrjahr nicht
mehr als (1/5 von 3.095 S =) 619 S und im zweiten Lehrjahr nicht
mehr als (1/5 von 4.120 S =) 824 S betragen haben und betragen.
Die Unterhaltsvorschußsache ist aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif. Sie ist unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen zur Ergänzung der Erhebungen und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)