Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von S 3.016 sA gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies mit Beschluß die Berufung der Beklagten wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte die Beklagte einen nicht anwaltlich gefertigten Schriftsatz beim Erstgericht ein, dem unter anderem zu entnehmen ist, daß sie den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft und seine Beseitigung im Rechtsmittelweg anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit liegt ein Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der zurückzuweisen ist, weil für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 ZPO gelten, sodaß gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 dann unzulässig ist, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - S 15.000 nicht übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79 uva; zuletzt etwa 1 Ob 697/89).
Der vorliegende Rekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig wäre, der Beklagten zunächst die Verbesserung dieses Rechtsmittels durch Nachbringung der anwaltlichen Fertigung (§ 520 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO) aufzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formmangel des Fehlens einer erforderlichen anwaltlichen Fertigung dann ohne Bedeutung, wenn ein Rechtsmittel schon mangels der Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen werden muß (8 Ob 551/83; 4 Ob 305/84; 6 Ob 544/84 ua).
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