Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Die Beklagte betreibt im Großraum K***** verschiedene Bahnen und Lifte und betreut die dadurch erschlossenen Abfahrtspisten, ua auch die als rot markierte Abfahrt (mittlerer Schwierigkeitsgrad) Nr *****. Im unteren Teil der Abfahrt auf einer Seehöhe von ca. 1200 m verschmälert sich diese Abfahrt und geht im Bereich einer - in Abfahrtsrichtung - unübersichtlichen Linkskurve in einen ca. 10 bis 11 m breiten Schiweg über. Vom Beginn der Kurve an ist der Schiweg in der Abfahrtsrichtung betrachtet an seinem rechten Rand mit einem mehr als mannshohen, orangefarbenen Schutznetz begrenzt. Dieses Netz hat auch Sicherungsfunktion und ist in Abständen von ca. 2 m an Rundholzpfählen befestigt. Es handelt sich dabei um ca. 10 bis 15 cm dicke, über 2,5 m hohe Holzpfosten von "relativ geringer Elastizität", an denen pisteninnenseitig das Sicherheitsnetz angebracht ist. Der Grund für die Anbringung des Schutzzaunes im Unfallsbereich war bzw. ist, daß dahinter bzw. in der Abfahrtsrichtung rechts das Gelände steil abfällt. Damit der Sicherheitszaun von einem Schifahrer nicht durchschlagen werden kann, müssen die Steher des Sicherheitsnetzes solide ausgeführt sein. Das Gelände weist auf den letzten ca. 120 m vor Beginn des Fangzaunes ein durchschnittliches Gefälle von ca. 26 % auf, wobei das Gefälle auf den letzten 32 m nur mehr ca. 8 bis 10 % beträgt. Auf diesen letzten 32 m besteht auch ein Quergefälle von ca. 2 % nach außen bzw. in Richtung Schutznetz.
Der Kläger, der bei der Beklagten einen Schipaß gelöst hatte, verlor bei seiner Abfahrt am 21.2.1990 bei guten Wetter- und Schneeverhältnissen die Kontrolle über seine Schi und prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 40 km/h auf einen der Zaunpfosten, wobei er im Wirbelbereich schwer verletzt wurde und seit dem Unfall querschnittgelähmt ist.
Eine Abpolsterung des Pfostens hätte wahrscheinlich die schwere Verletzung des Klägers verhindert. Zum Unfallszeitpunkt gab es weder in ÖNormen noch in behördlichen Sicherheitsauflagen für Schiabfahrten Standards für die Ausführung der Befestigung von Sicherheitsnetzen. Eine kostenintensive, aber sichere Verankerung des Abfangnetzes wäre es gewesen, wenn das Netz auf einen außerhalb der Abschrankung postierten "Galgen" hochgespannt worden wäre. Holzsteher im Bereich der Fluchtlinie des Sicherheitsnetzes hätten sich bei einer solchen Maßnahme erübrigt. Derartige Vorsorgen traf die beklagte Partei zum Unfallszeitpunkt bei Publikumsabfahrten nur am Ende von Steilhängen. Im Anschluß an Pistenflächen wie hier waren auch Strohballen selbst bei markanter Richtungsänderung nicht üblich.
Der Kläger begehrte als befugter Pistenbenützer von der Beklagten als Pistenhalterin Schadenersatz in der Höhe von 449.000,-- S sA, darin enthalten ein Teilschmerzengeld und teilweiser Verdienstentgang sowie diverse Kosten für die rollstuhlgerechte Gestaltung der Zufahrt zu seinem Haus, des Hausliftes und seines PKWs. Außerdem stellte er ein sämtliche zukünftige Schäden umfassendes Feststellungsbegehren. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall. Sie habe die Begrenzungspfosten für das Fangnetz nicht wie sonst üblich mit Strohballen oder Schaumgummimatten gepolstert bzw. eine Befestigungsart des Fangnetzes gewählt, die ohne am Pistenrand eingerammte Befestigungspfosten auskomme. Diese Pfosten, gegen die der Kläger gestoßen sei, stellten eine atypische Gefahrenquelle dar.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe für die Netzabsperrung runde Holzpfosten verwendet, die keine atypische Gefahr darstellten. Der Fangzaun sei schon von weitem sichtbar gewesen. Eine gewisse Stabilität der Konstruktion sei unerläßlich, solle sie ihre Funktion erfüllen. Das Verlangen nach einer Abpolsterung der Befestigungspfosten sowie der am Pistenrand stehenden Bäume würde zu einer erheblichen Überspannung der Pistensicherungspflicht führen. Der Kläger müsse mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein, daß es zu diesem Unfall habe kommen können. Bei einer verantwortungsbewußten Benützung der Piste sei wegen der Ungefährlichkeit des Geländes im Unfallsbereich ein Vorfall mit derartigen Folgen für die Beklagte nicht vorherzusehen gewesen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren vollinhaltlich ab. Feststellungen über die Fahrweise des Klägers vor dem Sturz (Schußfahrt oder langgezogene Bögen bzw Fahrgeschwindigkeit) sowie über die Ursache dafür, daß der Kläger die Balance verlor, konnte es nicht treffen. Einen Fahrfehler des Klägers als unfallauslösendes Moment nahm es nicht als erwiesen an. Es erachtet es aber auch nicht als ausgeschlossen, daß der Kläger verkantete und deshalb mit in der Bindung fixierten Schiern erst knapp vor dem Schutzzaun zum Sturz kam.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht von der im einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pistensicherungspflicht eines Liftunternehmers aus. Zusammenfassend kam es zu dem Ergebnis, daß der Beklagten weder aus der Anbringung der Netzabsperrung noch der mangelnden Abpolsterung der Befestigungspfosten ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete die in der Berufung geltend gemachte Verfahrensrüge als nicht gegeben und ein Eingehen auf die Bekämpfung der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen als nicht erforderlich.
In Erledigung der Rechtsrüge hielt es vorerst fest, daß die Pistensicherungspflicht eines Liftunternehmers eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag zwischen dem Schifahrer und dem Liftunternehmen sei und dies hinsichtlich des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führe, sodaß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig sei, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehilfen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfange nachgekommen seien. Die im § 1319 a ABGB vorgesehene Einschränkung der Haftung nur auf Fälle grober Fahrlässigkeit gelte bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1986/134).
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht sei das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung in ZVR 1984, 321; 7 Ob 577/88, 4 Ob 527/89).
Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob das gegenständliche, geländebedingt notwendige Fangnetz bzw. die dazugehörigen Befestigungsstangen zumindest im unmittelbaren Kurvenbereich als atypische Gefahr insbesondere durch eine Polsterung mit Schaumstoff odgl. hätten gesichert werden müssen.
Zu berücksichtigen sei, daß das von der Beklagten errichtete Fangnetz eine Sicherungsanlage darstelle, die ähnlich wie Schneezäune, Abschrankungen von Liftstellen, Randmarkierungen ua durch Pistenkugeln etc grundsätzlich keine "atypische Gefahr" darstellten, die einer entsprechenden Absicherung bedürfte. Eine Haftung des Pistenhalters für solche Einrichtungen trete nach einhelliger Rechtsprechung nur ein, wenn sie nicht sachgemäß aufgestellt oder gewartet oder so konstruiert seien, daß sie - mögen sie auch die bezweckte Sicherungsfunktion erfüllen - doch zu einer zusätzlichen und vermeidbaren Gefährdung der Pistenbenützer führen (Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts 40; ZVR 1989/149 mwN mit zust Besprechung von Pichler).
Diese allenfalls eine Haftung der Beklagten begründenden Voraussetzungen seien hier nicht gegeben:
Für die Beklagte habe als Pistenhalterin, die aus der Eröffnung des Geländes für den pistenmäßigen Schilauf resultierende unabweisliche Verpflichtung bestanden, Pistenbenützer vor der Befahrung gefährlicher Stellen zu warnen und wirksam abzuhalten. Eine den Geländegegebenheiten und Fahrgewohnheiten angepaßte Absperrung des Schiweges im Kurvenbereich sei hiezu geboten gewesen. Die von der Beklagten angebrachte Absperrung bzw. das Fangnetz sei schon aus über 100 m erkennbar und bei entsprechender Beobachtung der Piste nicht zu übersehen gewesen. Auf den vorliegenden Sachverhalt könne deshalb von vorneherein nicht jene Judikatur Anwendung finden, die isoliert darstehende und leicht zu übersehende Fremdkörper im Pistenbereich zum Gegenstand gehabt habe.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Beklagte aber auch nicht verhalten gewesen, die Pfosten des Fangnetzes durch entsprechende Maßnahmen (zB durch Polster) zusätzlich zu sichern. Der gegenständliche aus einem orangefarbenen Netz bestehende Zaun habe auf der im Unfallsbereich eher flachen Piste nur eine geringe Gefahr dargestellt. Durch die Verwendung von Holzpfosten mit einer Stärke von ca. 10 bis 15 cm habe die Beklagte der Forderung entsprochen, ein nicht kantiges Material zu verwenden, damit Verletzungen bei allfälligen Kollisionen nicht allzu schwer ausfallen (Pichler-Holzer aaO 37). Eine gewisse Stabilität der Konstruktion sei hingegen schon der Natur der Sache nach unerläßlich gewesen. Da es sich um runde glatte Pfosten gehandelt habe und im betreffenden Pistenbereich wegen der Ungefährlichkeit des ein Gefälle von 8 bis 10 % aufweisenden Geländes bei einer verantwortungsbewußten Benützung der Piste ein wuchtiger Anprall an die Pfosten des Fangnetzes eher unwahrscheinlich gewesen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese zu polstern (vgl auch 6 Ob 529/92; Pichler in ZVR 1989, 236). Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den örtlichen Verhältnissen, die der Entscheidung 1 Ob 533/91 zugrunde gelegen seien und die eine Abpolsterung der Netzsteher als erforderlich habe erscheinen lassen.
Die Beklagte treffe somit keine Haftung für den Schaden des Klägers und habe das Erstgericht das Klagebegehren deshalb zu Recht abgewiesen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der allfälligen Absicherungspflicht von Fangzäunen der im vorliegenden Fall verwendeten Art.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 502 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht hält der Kläger weiterhin an seiner Auffassung fest, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von den Holzpfosten ausgehende Gefahr durch die bereits erprobte Sicherungsmethode der Abpolsterung zu entschärfen.
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet zwar nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 34). Nach einhelliger Auffassung sind der Pistenhalter und seine Leute zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung, ZVR 1982, 321; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 34; 4 Ob 531/92); dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiters erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind (Pichler-Holzer, aaO; 4 Ob 531/92). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und anderseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (ZVR 1989/132 und 140; 1 Ob 533/91).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, das im übrigen hinsichtlich des Verlaufes und der Breite der Piste oberhalb des Schiweges, der Unfallskurve, der Länge der Absperrung und des Gefälles zum Kurvenaußenrand und der übrigen Gefälleverhältnisse sowie der Gestaltung des Schiweges auf zwei dem Urteil angeschlossene Beilagen verwies, schließt an die aus etwa 1940 m Seehöhe weitgehend in der Fallinie und ab etwa 1800 m Seehöhe im Wald auf etwa 1200 m Seehöhe führende Schiabfahrt eine unübersichtliche Linkskurve an, die in den durch Felssprengungen und Erdbewegungen trassierten, in einer weiteren Linkskurve verlaufenden, 10 bis 11 m breiten - nach der Urteilsbeilage Nr 2 im letzten Kurvenbereich sich auf eine Breite von 8 m verschmälernden - Schiweg mündet. Aus den genannten Urteilsbeilagen ergibt sich weiters - wie das Berufungsgericht zusammenfassend ausführte - daß der Schiweg vom Beginn der Kurve an in der Abfahrtsrichtung betrachtet an seinem rechten Rand mit einem Schutznetz begrenzt ist, das an 14 in Abständen von 2 m vertikal in den Boden geschlagenen, 10 bis 15 cm dicken Rundholzpfählen von relativ geringer Elastizität befestigt ist und der Grund für die Anbringung dieses Schutzzaunes im Unfallsbereich in dem hinter ihm in der Abfahrtsrichtung rechts gesehen steil abfallenden Geländeteil liegt; das Gelände der Schipiste hat etwa 120 m vor Beginn des Fangzaunes ein durchschnittliches Gefälle von etwa 26 %, auf den letzten 32 m davor weist es ein solches von 8 bis 10 % auf. Im Bereich der letzten 32 m der Piste besteht ein Quergefälle von ca 2 % zum Kurvenaußenrand, in Richtung des Schutznetzes. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich weiters noch, daß der an den Fangzaun anschließende Steilabfall auch im Fall einer fiktiven Präparierung selbst für ausgezeichnete Schifahrer nicht befahrbar wäre und ein Absturz in diesem Bereich die Gefahr zumindest schwerer Verletzungen in sich bergen würde.
Wenn die Beklagte bei diesen Geländeverhältnissen die Errichtung eines Sicherheitszaunes für notwendig erachtete und diesen in einer Stärke und Ausführung errichtete, daß er durch einen Schifahrer nicht durchschlagen werden kann, so mußte sie - worauf der Kläger in seiner Revision zutreffend verweist - auch damit rechnen, daß Schiläufer, die die unübersichtliche, zunehmend enger werdende Linkskurve nach einem Geländestück durchfahren, auf dem im Hinblick auf dessen Gefälle doch erhebliche Geschwindigkeiten entwickelt werden können, zu Sturz kommen, der Sturzlinie entsprechend ins Fangnetz stürzen, möglicherweise aber auch auf einen der 14 - in Abständen von bloß 2 m gesetzten - massiven Holzpfähle aufprallen und sich dabei schwerste Verletzungen, insbesondere Wirbelsäulenverletzungen zuziehen, die auch durch das Abrunden der Steher nicht verhindert werden können. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es nicht angehen kann, die anzunehmende Sturzgefahr zwar durch Anbringung von Fangnetzen zu entschärfen, durch Aufstellung ungesicherter Steher im Bereich des Sturzraumes aber eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für stürzende Schiläufer heraufzubeschwören (vgl 1 Ob 533/91). Im Hinblick darauf, daß eine solche Gefahr bei den gegebenen Geländeverhältnissen nach einem Sturz ungeachtet der Wahrnehmbarkeit des vorhandenen Fangzaunes schwer abwendbar ist, liegt hier tatsächlich eine atypische Gefahrenquelle im Sinne der Lehre und Rechtsprechung vor, der die Beklagte durch eine Polsterung oder Ummanteltung der im unmittelbaren Sturzraum der Linkskurve befindlichen Holzpfähle ohne besonderen Aufwand hätte begegnen können.
Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr - infolge der unübersichtlichen engen scharfen Richtungsänderung mit einem wenngleich geringfügigen Gefälle nach außen im Anschluß an ein doch steileres Geländestück sowie der Anbringung massiver nicht gepolsterter oder ummantelter Fangnetzsteher am Pistenrand - als auch der zur Abwehr dieser Gefahr notwendige, unter Bedachtnahme auf die Art der Herstellung der Abfahrt doch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer Absicherung der Fangnetzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung als geboten erscheinen lassen, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messende Beklagte der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen.
Aufgrund des Zweckes eines "Fangzaunes", nämlich Schifahrer gegen Gefahren zu schützen, die mit einem Sturz über den Pistenrand hinaus, etwa in steil abfallendes Gelände verbunden sind, unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen Rechtsstreitigkeiten, in welchen es um die Frage der Pflicht zur Sicherung von Pistenrandmarkierungen, Hinweistafeln oder Schneezäunen ging, bei welchen die Sicherungspflicht nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Geländeverhältnisse und der Schwierigkeit, den damit verbundenen Gefahren zu begegnen, zu betrachten war, sondern lediglich davon abhing, ob ein Anfahren an diese Hindernisse wegen ihrer leichten Sichtbarkeit sehr unwahrscheinlich ist. Insoweit die Beklagte in der Klagebeantwortung meint, das Verlangen einer Polsterung sämtlicher Befestigungspfosten des "Schneezaunes" hätte zur Folge, daß auch jeder am Pistenrand stehende Baum in dieser Weise abgesichert werden müßte, was zu einer erheblichen Überspannung der Pistensicherungspflicht führen würde, ist ihr zu entgegnen, daß einerseits kein "Schneezaun" zu sichern war, sondern ein der Abwehr von mit Stürzen über den Fahrbahnrand hinaus verbundenen Gefahren dienender Fangzaun, und Bäume am Pistenrand auch dann nur zu sichern sind, wenn mit einem Abkommen von der Piste und einem Sturz gegen einen Baum aufgrund der Geländeverhältnisse auch bei verantwortungsbewußten Pistenbenützern gerechnet werden muß. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist der hier festgestellte Sachverhalt mit jenem der Entscheidung 1 Ob 533/91 zugrundeliegenden durchaus vergleichbar. Denn auch dort hatte die Pistenhalterin es für notwendig erachtet, eine an der Außenseite einer starken Kurve steil abfallende Böschung mit einem an Holzstehern befestigten Fangnetz zu sichern, um zu verhindern, daß Pistenbenützer, die - etwa infolge Verkantens oder sonstiger Fahrfehler - über den Pistenrand hinaus geraten, unweigerlich über die Steilböschung abstürzen, wenn dort kein Fangnetz angebracht wäre. Die Aufstellung des Fangzaunes durch die Beklagte ist von vornherein als - hier nicht widerlegtes - Indiz dafür anzusehen ist, daß nach der Art der vorhandenen Trassenführung im Rahmen einer doch mittelschweren, Gefälle bis zu 40 % aufweisenden Abfahrt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß Schifahrer die - sowohl hinsichtlich der Wegbreite, als auch des Krümmungsradius' - zunehmend enger werdende, nach außen, also in Sturzrichtung zum Fangzaun hin, etwas hängende Kurve doch nicht problemlos bewältigen, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von verantwortungsbewußten Schifahrern immer wieder der Versuch unternommen wird, flachere Wegstücke im Zuge einer Abfahrt durch eine Steigerung der Fahrgeschwindigkeit in dem dem Flachstück vorangehenden Pistenbereich leichter zu überwinden. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers steht somit fest.
Bei der Beurteilung des von der Beklagten eingewendeten, nunmehr entscheidungswesentlich gewordenen Mitverschuldens des Klägers ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für ein die Mithaftung für die Unfallsfolgen begründendes Mitverschulden des Klägers trifft, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (MGA ABGB33 § 1304 ABGB/E 12.) Die Beklagte hat dem Kläger nur zum Vorwurf gemacht, er müsse schon mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein, daß es zu diesem Unfall habe kommen können. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsmitteilung die vom Erstgericht hinsichtlich des Unfallsherganges und der Unfallsursache getroffenen Negativfeststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nicht bekämpft. Damit kann aber der von der Beklagten dem Kläger allein zum Vorwurf gemachte fahrtechnische Fehler, nämlich die Einhaltung einer unangemessenen Geschwindigkeit, nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb es abschließend bei der alleinigen Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers zu bleiben hat.
Da die Vorinstanzen es - von der Ablehnung einer Haftung der Beklagten ausgehend - unterlassen haben, Feststellungen zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüchen zu treffen, ist die Rechtssache noch nicht abschließend spruchreif und die Revision im Sinne ihres subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der einzelnen Ersatzansprüche zu verhandeln, die entsprechenden Feststellungen dazu zu treffen und auf der Grundlage der alleinigen Haftung der Beklagten über die Klagebegehren abschließend zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.
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