Rechtssatz
Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.
7 Ob 76/68 | OGH | 24.04.1968 |
Ähnlich; Beisatz: Berufungsgericht wendet § 273 ZPO an. (T1) |
10 ObS 263/01a | OGH | 04.09.2001 |
Vgl; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T2) |
10 ObS 131/03t | OGH | 02.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Bei den erstgerichtlichen Feststellungen über die Anforderungen in einem Verweisungsberuf handelt es sich um Tatsachenfeststellungen und nicht um eine rechtliche Beurteilung. Soweit das Erstgericht Beweise aufgenommen und darauf gestützt eine Tatsache festgestellt hat, darf das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung von Feststellungen des Erstgerichtes mit der Begründung abgehen, das Gegenteil sei offenkundig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19550309_OGH0002_0020OB00046_5500000_002
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