2 Ob 362/97t | OGH | 24.09.1999 |
9 Ob 312/00y | OGH | 14.02.2001 |
nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2) |
4 Ob 190/09h | OGH | 16.12.2009 |
Vgl auch |
8 ObA 66/09b | OGH | 22.09.2010 |
Vgl auch |
8 Ob 81/10k | OGH | 26.04.2011 |
Vgl auch |
3 Ob 23/14z | OGH | 08.04.2014 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19990924_OGH0002_0020OB00362_97T0000_001
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