OGH 2Ob362/97t (RS0112429)

OGH2Ob362/97t24.9.1999

Rechtssatz

Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.

Normen

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB

2 Ob 362/97tOGH24.09.1999
9 Ob 312/00yOGH14.02.2001

nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2)

4 Ob 190/09hOGH16.12.2009

Vgl auch

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Vgl auch

8 Ob 81/10kOGH26.04.2011

Vgl auch

3 Ob 23/14zOGH08.04.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990924_OGH0002_0020OB00362_97T0000_001

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