Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 410,83 EUR (darin enthalten 68,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Dass im Falle der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden darf, sondern der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist, entspricht jahrzehntelanger Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0027184). Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass eine Teileinklagung „aus Gründen prozessualer Vorsicht“ dazu führt, dass der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist (vgl zB 2 Ob 81/00a).
Dies bestreitet der Revisionswerber auch nicht, meint allerdings, dass seine vorsichtshalber erfolgte Teileinklagung in Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass den Erstbeklagten das Hälfteverschulden treffe, erörterungsbedürftig gewesen sei.
Festzuhalten ist aber, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht konkret vom Hälfteverschulden des Erstbeklagten, sondern von dessen „zumindest“ Hälfteverschulden ausgegangen ist und weder ein eigenes Mitverschulden eingeräumt noch ein mitverschuldenbegründendes tatsächliches Verhalten seinerseits zugestanden hat.
Überdies hat er, selbst wenn man insoweit eine Anleitungspflicht nach § 182a ZPO annehmen wollte, eine solche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren nicht gerügt, weshalb eine derartige Rüge nunmehr in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043111) und insoweit auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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