OGH 2Ob340/99k

OGH2Ob340/99k25.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika I*****, ***** vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen S 130.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. September 1999, GZ 3 R 158/99x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. September 1998, GZ 9 Cg 111/98v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.975,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Pflichtschullehrerin und hatte vom Februar 1991 bis Juni 1993 an der Pädagogischen Akademie den Studienzweig "Lehramt für Volksschule" inskribiert. Am 19. Februar 1992 gegen 8.40 Uhr kam sie nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung im Pädagogischen Institut des Bundes in Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 11, vor dem Gebäude zu Sturz und brach sich den rechten Knöchel.

Mit Schreiben vom 24. März 1992 an das Pädagogische Institut kündigte der Klagevertreter Schadenersatzansprüche an, weil der Gehsteig vereist und nicht gestreut gewesen sei, und ersuchte um Weiterleitung seines Schreibens an die zuständige Versicherung sowie um Mitteilung, ob auf Grund einer internen Vereinbarung eine bestimmte Person oder Firma mit der Gehsteigreinigung und Streuung beauftragt sei. Das Pädagogische Institut antwortete darauf mit Schreiben vom 11. Mai 1992, dass für die Räumung des kombinierten Geh- und Radweges der Magistrat Salzburg zuständig sei. Danach erhielt der Klagevertreter ein Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. Juni 1992, mit welchem der Haftpflichtversicherer bekannt gegeben wurde.

Am 4. August 1992 brachte die Klägerin zu 15 C 1812/92d des Bezirksgerichtes Salzburg eine Schadenersatzklage gegen die Stadt Salzburg ein und behauptete, dass diese als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB sowie gemäß § 93 StVO für den Schaden verantwortlich sei. Die Stadt Salzburg bestritt eine Verletzung der Streupflicht und beantragte Klageabweisung.

In der Tagsatzung vom 9. November 1992 bestritt die Stadt Salzburg eine Haftung nach § 93 StVO, worauf die Klägerin behauptete, dass zwischen dem Pädagogischen Institut und der Stadtgemeinde eine schlüssige Vereinbarung bestehe, wonach die Salzburger Stadtgemeinde den gegenständlichen Bereich nach § 93 StVO zu bestreuen habe. Die Stadt Salzburg bestritt dies.

Mit Schreiben vom 9. November 1992 teilte der Klagevertreter der Finanzprokuratur mit, dass die Stadt Salzburg ihre Streupflicht nach § 93 StVO mangels einer Vereinbarung mit dem Bund bestreite, und ersuchte um eine Stellungnahme. Die Finanzprokuratur erwiderte darauf mit Schreiben vom 5. April 1993, dass die Klägerin auf einem Teil des Gehsteiges zu Sturz gekommen sei, für dessen Säuberung nicht die Republik Österreich, sondern die Stadtgemeinde Salzburg zuständig gewesen sei. Mit Urteil vom 10. Juni 1993 gab das Bezirksgericht Salzburg der Klage aus dem Grund des § 1319a ABGB statt.

Infolge Berufung der Stadt Salzburg wies das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 22. November 1993 die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Stadt Salzburg keine Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO übernommen habe und auf eine Einhaltung dieser Pflichten durch die Anrainer habe vertrauen dürfen.

Infolge außerordentlicher Revision der Klägerin hob der Oberste Gerichtshof beide Urteile auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es waren ergänzende Feststellungen zur Beurteilung der Frage erforderlich, ob die Stadt Salzburg die Anrainerpflichten nach § 93 StVO durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB übernommen habe.

In der Tagsatzung vom 7. März 1997 vernahm das Bezirksgericht verschiedene Zeugen, unter anderem den Verwaltungsleiter des Pädagogischen Institutes. Dieser sagte aus, dass der Hausmeister des Institutes unabhängig von den Bediensteten der Stadt Salzburg für eine Säuberung und Streuung des Gehweges zwischen 6 Uhr und 22 Uhr sorge.

Mit Schreiben vom 13. März 1997 an die Finanzprokuratur teilte der Klagevertreter dieser die Aussage des Verwaltungsleiters mit, wies auf die drohende Abweisung der Klage hin und verlangte unter Klageandrohung ein Anerkenntnis dem Grunde nach. Mit Schreiben vom 18. März 1997 antwortete die Finanzprokuratur, dass sie ihre bisherige Ablehnung aufrecht erhalte und nunmehr zusätzlich auf Verjährung stütze.

Mit Urteil vom 25. Juli 1997 hat das Bezirksgericht Salzburg der Klage zum dritten Mal stattgegeben. Es vertrat die Ansicht, dass die Stadt Salzburg die Anrainerpflicht übernommen habe.

Das Landesgericht Salzburg teilte diese Rechtsmeinung nicht und wies die Klage infolge Berufung der Stadt Salzburg mit Urteil vom 18. Dezember 1997 ab. Eine außerordentliche Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss vom 19. März 1998 zurückgewiesen.

Mit der am 17. Juni 1998 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin nunmehr von der Republik Österreich S 130.000 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schadensfolgen. Sie brachte vor, dass der zu erwartende Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben verstoße. Die Klageführung gegen die Stadt Salzburg sei auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die die Klägerin über die Zuständigkeit zur Schneeräumung in Irrtum geführt habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei auf dem durch eine gelbe Markierung vom Gehweg abgegrenzten Radweg gestürzt, der von den Verpflichtungen gemäß § 93 Abs 1 StVO nicht umfasst sei. Das Schreiben der Finanzprokuratur vom 5. April 1993 habe deren damaligem Wissensstand entsprochen; zu diesem Zeitpunkt sei die Klage gegen die Stadt Salzburg bereits eingebracht gewesen. Die Beklagte sei passiv nicht legitimiert. Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, weil ihr spätestens im November 1992 bekannt gewesen sei, dass neben der Stadt Salzburg die Republik Österreich als Schädiger in Betracht komme. Sie hätte daher zugleich mit der Klage gegen die Stadt Salzburg eine inhaltsgleiche Klage gegen die Republik Österreich mit Aussicht auf Erfolg anhängig machen oder einen Verjährungsverzicht einholen können. Ein schlüssiges Einvernehmen über ein Abwarten des Verfahrensausganges gegen die Stadt Salzburg habe nicht bestanden. Die Klägerin sei zum Unfallszeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten als Dienstnehmerin anzusehen, die einen Arbeitsunfall erlitten habe, weshalb ihr mangels Vorsatzes gemäß § 333 ASVG kein Ersatz aus der Körperverletzung zustehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es widersprach allerdings der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin habe auf Grund der ihrem Vertreter erteilten Auskünfte davon ausgehen müssen, dass die Stadt Salzburg die Bestreuung des Gehsteiges zumindest schlüssig übernommen habe und daher haftpflichtig sei. Konkrete Hinweise darauf, dass dies nicht zutreffe, sondern die Beklagte für die Räumung und Streuung des Gehweges verantwortlich gewesen sei, hätten sich erstmals durch die Aussage des Verwaltungsleiters des Pädagogischen Institutes in der Tagsatzung vom 7. März 1997 ergeben. Frühestens mit diesem Zeitpunkt könne daher der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Partei angesetzt werden. Ein Geschädigter sei nicht unter allen Umständen verpflichtet, sofort alle in Betracht kommenden Schädiger zu klagen; umso weniger könne von einem Geschädigten verlangt werden, mehrere bloß alternativ in Betracht kommende Schädiger gleichzeitig zu klagen, weil er eine von vornherein aussichtslose Klage nicht zu erheben brauche.

Der Beklagten komme aber das Haftungsprivileg des Dienstgebers zugute. Ordentliche Hörer an öffentlichen Pädagogischen Akademien seien gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. In dieser Unfallversicherung seien gemäß § 175 Abs 4 ASVG Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts-)Ausbildung ereigneten, wie insbesondere Unfälle, die sich auf einem mit der Ausbildung zusammenhängenden Weg zu oder von der Ausbildungsstätte ereigneten. Der Unfall der Berufungswerberin sei ein Arbeitsunfall, weil er sich auf dem Weg von der Ausbildungsstätte ereignet habe. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden sei, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht habe. Bei den gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten stehe gemäß § 335 Abs 3 ASVG für die Anwendung des § 333 ASVG der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolge, dem Dienstgeber gleich. Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließe für ihren Geltungsbereich in Bezug auf Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung aller anderen ersatzrechtlichen Normen aus (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 6 und 14 zu § 333 ASVG). Die Beklagte hafte nur für Vorsatz, was nicht behauptet worden sei. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lägen vor, weil zur Rechtsfrage, inwieweit eine Verletzung der Streupflicht unter das Haftungsprivileg des Dienstgebers falle, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie stellt den Antrag, die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten und - soweit das zu den Haftungsvoraussetzungen gehört - das vorwerfbare Verschulden, einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; der Geschädigte darf aber nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 69/251 ua, vgl RIS-Justiz RS0034524). Wo die Grenzen der Erkundigungspflicht liegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 69/251 ua).

Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist sei erst durch die Aussage des Verwaltungsleiters des Pädagogischen Institutes in der Tagsatzung vom 7. März 1997 in Gang gesetzt worden, ist hier nicht zu beanstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand hinreichend Klarheit über die tatsächlichen Haftungsverhältnisse. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 eine Klärung der Haftungsfrage nicht endgültig erfolgen konnte, weil hiezu noch weitere Feststellungen erforderlich waren. War die Haftungsfrage auch für mehrere Instanzen unklar, wäre es eine Überforderung, auf "Verdacht" die beklagte Partei bereits gerichtlich zu belangen, weil die Klägerin ja noch von einer möglichen Haftung der Stadt Salzburg ausgehen konnte.

Der Verjährungseinwand ist daher in diesem Fall nicht berechtigt.

Zutreffend hat aber das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der beklagten Partei das Dienstgeberprivileg des § 333 ASVG zukommt.

Die Klägerin war als ordentliche Hörerin an einer öffentlichen Pädagogischen Akademie (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 StudienförderungsG 1992) gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Nach § 175 Abs 4 ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts)Ausbildung ereignen. Nach dem dabei sinngemäß anzuwendenden § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ua auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, dass die Klägerin, die sich unmittelbar auf dem Rückweg von einer Ausbildungsveranstaltung vom Pädagogischen Institut befand, im zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis dazu einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 333 Abs 1 ASVG wird der - nicht vorsätzlich - schädigende Dienstgeber bei Arbeitsunfällen aus seiner Haftpflicht gegenüber dem an seinem Körper geschädigten Dienstnehmer grundsätzlich befreit, unabhängig davon, ob Sozialleistungen erbracht werden (Neumayr in Schwimann ABGB2 § 333 ASVG Rz 1).

Das Bestehen einer sonstigen Haftpflichtversicherung des Dienstgebers ändert nichts am Ausschluss von Schadenersatzansprüchen (Neumayr aaO Rz 2). Danach sind Ersatzansprüche, die durch eine Verletzung des Versicherten am Körper entstanden sind, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf alle Körperschäden und schließt nach herrschender Ansicht alle nach den §§ 1325 ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche aus (ZVR 1958/64; ZAS 1970/28, Neumayr aaO Rz 14). Gemäß § 335 Abs 3 ASVG steht ua für die Anwendung des § 333 ASVG bei den gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c, h und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Seit der Gesetzgeber in der 32. ASVG-Novelle BGBl 1976/74 Schüler und Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und den Geltungsbereich der §§ 333, 334 ASVG auf den Träger der Einrichtung ausgedehnt hat, in der die Ausbildung erfolgt, hat der Oberste Gerichtshof auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche als ausgeschlossen qualifiziert (NRspr 1988/134). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Wegunfall als Arbeitsunfall Schmerzengeldansprüche nach dem ABGB ausschließt (ZVR 1981/167 uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrmals ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die 32. ASVG-Novelle nicht den von einem Teil der Lehre geäußerten Bedenken gegen die gänzliche Versagung des Ersatzes von Personenschäden durch § 333 Abs 1 ASVG Rechnung trug und die diesbezügliche Rechtsprechung daher dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht (RIS-Justiz RS0084999; SZ 61/62). Durch die Schaffung und Ausweitung der gesetzlichen Unfallversicherung sollte dem Versicherten an Stelle des Schadenersatzanspruches gegen den - vielleicht nicht immer leistungsfähigen - Schädiger ein Anspruch gegen die leistungsfähige Gesamtheit der Unternehmer gegeben werden; wenn ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen Unternehmer und Gleichgestellte gar nicht entsteht, ist dies konsequent und im Sinne des sozialen Schutzgedankens (RIS-Justiz RS0085675; JBl 1989, 800).

Der erkennende Senat sieht sich trotz der in der Lehre dagegen angeführten Argumente (Nachweise bei Neumayr aaO Rz 3) daher nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Oberste Gerichtshof hat einem Dienstgeber dieses sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg auch bei einer Verletzung der Bestimmung des § 1320 ABGB (Tierhalterhaftung) zuerkannt (NRsp 1990/60). In konsequenter Weise muss daher einem Dienstgeber auch die Haftungsbefreiung bei Verletzung der Streupflicht im Sinn des § 93 StVO zugebilligt werden, insbesondere dann, wenn sich der Arbeitsunfall unmittelbar vor der (hier) Ausbildungsstätte ereignet. Ob sich dieses "Haftungsprivileg" auf alle vom Arbeitgeber zu betreuenden Wegflächen erstreckt, muss hier nicht untersucht werden, weil sich der Unfall jedenfalls in einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis zur Ausbildung ereignete.

In der Revision wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Pflichtschullehrerin pflichtversichert gewesen sei, weshalb sie analog § 8 Abs 6 ASVG (Schüler an berufsbildenden Schulen, die in einem Lehrverhältnis stehen) von der Versicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ausgenommen sei, weshalb der Träger der Hochschule nicht das Arbeitgeberprivileg hätte.

Dem ist zu entgegnen, dass Schüler, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, von der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG nur deshalb durch § 8 Abs 6 ASVG ausgenommen sind, weil die im Rahmen des Lehr- und Ausbildungsverhältnisses bestehende Vollversicherung auch Unfälle auf dem Weg zur bzw von der Berufsschule deckt. Damit soll eine echte Doppelversicherung vermieden werden. Die im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Unfallversicherung nach dem ASVG (sollte die Klägerin, was nicht feststeht, Vertragsbedienstete gewesen sein) deckt aber nicht den damit nicht zusammenhängenden Weg des Versicherten (Beschäftigter, der gleichzeitig an einer Hochschule als ordentlicher Hörer inskribiert ist) auf dem Weg zur oder von der Universität. Soweit ein solcher Beschäftigter auch im Rahmen des § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist, besteht auch keine Doppelversicherung im Verhältnis zu seinem Versicherungsschutz als Beschäftigter. Es besteht in solchen Fällen daher kein Bedarf, die Ausnahme des § 8 Abs 6 ASVG durch Analogie auf sonstige Pflichtversicherte auszudehnen.

Soweit die Revision auf einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG bei einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung gemäß § 91 Abs 1 Z 4 und Abs 3 B-KUVG (sollte die Klägerin, was ebenfalls nicht feststeht, zum Land Salzburg in einem Beamtenverhältnis gestanden sein) verweist, geht sie nicht von den Feststellungen aus, dass die Klägerin ordentliche Hörerin der Pädagogischen Akademie war. § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG dehnt die Unfallversicherung von Beamten auch nur auf Kurse aus, die der Fortbildung dienen, nicht aber auch auf ein Studium als ordentlicher Hörer einer Hochschule (Universität), mag dieses aus der Berufsausübung des Beamten förderlich sein. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass wegen eines Versicherungsschutzes der Klägerin im Rahmen der Beamtenversicherung eine (unzulässige) Doppelversicherung durch § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG gegeben wäre, die analog § 8 Abs 6 ASVG als nicht gegeben anzunehmen wäre. Wäre die Klägerin für den Unfall aber auch in der Beamtenversicherung versichert gewesen, dann wäre für sie nichts zu gewinnen, weil § 335 Abs 3 ASVG auf die bestehende Teilversicherung in § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG Bezug nimmt und keine Ausnahme für Doppelversicherte im Rahmen der Beamtenversicherung enthält.

Der Revision war daher aus den bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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