Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einbringung einer (schadenersatzrechtlichen) Feststellungsklage - welche nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient - unter anderem immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038976 insbes T20; ausführlich Danzl in Danzl/Gutierréz-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 219 f). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis (etwa derzeit noch nicht abschätzbare Schmerzen) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107 mwN; 2 Ob 119/04w; 2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 2 Ob 162/05w; Danzl aaO mwN). Aus der Feststellung des Erstgerichtes, dass bei der Klägerin zwar ein Dauerschaden (Brustbeinbruch mit Verschiebung) vorhanden sei, Folgeschäden aber mit Bestimmtheit auszuschließen seien, ergibt sich, dass künftige Schäden aus dieser Verletzung mit Sicherheit zu verneinen sind (vgl 2 Ob 162/05w, wo Spätfolgen eines Dauerschadens „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen werden konnten).
Die bei der Klägerin bestehende geringe Anpassungsstörung ist „unfallsunabhängig" eingetreten, sie wurde demnach nicht durch den Unfall ausgelöst. Selbst wenn die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichtes im Sinne einer zusätzlichen Feststellung zu verstehen sein sollten, wonach die Anpassungsstörung auf „den Prozess" zurückzuführen sei, und diese gesundheitliche Beeinträchtigung den beklagten Parteien noch als adäquate Unfallfolge zurechenbar wäre - ob dies zutrifft, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110361) -, ist ein künftiger Ersatzanspruch schon deshalb auszuschließen, weil die aus der Anpassungsstörung resultierenden Unlustgefühle (weitergehende krankheitswertige psychische Störungen konnten nicht festgestellt werden) bereits in die globale Bemessung des Schmerzengeldes einbezogen worden sind. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Anpassungsstörung nach Beendigung des Prozesses (nur) „mit hoher Wahrscheinlichkeit" oder „mit Bestimmtheit" zurückbilden wird. Die Verneinung des Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen hält sich somit im Rahmen der zitierten Judikatur. Eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
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