OGH 2Ob339/62 (RS0036410)

OGH2Ob339/6213.12.1962

Rechtssatz

Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Wenn aber in der Anfechtungserklärung genau differenziert wird und auch nach dem Rechtsmittelantrage nur ein Teil der Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird, dann kann nicht aus den Ausführungen der Beschwerde abgeleitet werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz zur Gänze angefochten wird.

Normen

ZPO §84 Abs2 I
ZPO §467 Cc
ZPO §506 A

2 Ob 339/62OGH13.12.1962
5 Ob 95/74OGH08.05.1974

nur: Zwar ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (T1)

2 Ob 177/74OGH10.04.1975

nur T1

7 Ob 811/76OGH02.12.1976

nur T1

2 Ob 37/77OGH14.04.1977

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74

3 Ob 561/94OGH09.11.1994

nur T1

2 Ob 24/98pOGH12.02.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso eines Rechtsbehelfs oder von Gründen. (T2); Beisatz: Dies muß wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist. (T3)

9 Ob 272/98kOGH11.11.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Statt einem erkennbar beabsichtigten Abänderungs- und Aufhebungsantrag werden zwei Aufhebungsanträge gestellt. (T4)

4 Ob 9/18dOGH19.04.2018
4 Ob 22/21wOGH15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0020OB00339_6200000_001

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