OGH 2Ob311/98v

OGH2Ob311/98v19.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Heinz A*****, und 2. Christiane A*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer und Mag. Hans Peter Pflügl, Rechtsanwälte in Horn, wegen S 28.958,40 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 17. Juli 1998, GZ 2 R 23/98i-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 7. Oktober 1997, GZ 2 C 646/96d-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von S 28.958,40 sA. Die Beklagte habe das von ihnen gemietete Geschäftslokal nach Beendigung des Bestandvertrages in vertragswidrigem Zustand übergeben. Die notwendigen Reparaturen erforderten den eingeklagten Betrag.

Das Berufungsgericht bestätigte das - das Klagebegehren abweisende - Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Klägern erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Diese Einschränkung gilt ua nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).

"Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt auch eine außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91; ZVR 1994/17 uva, zuletzt 1 Ob 11/98v). Die Revision ist daher unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist auch der Ausnahmetatbestand von diesem Rechtsmittelausschluß gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht gegeben, geht es doch ausschließlich um einen - nach Beendigung des Bestandvertrages von den Klägern erhobenen - Ersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Rückstellung des Bestandgegenstandes, nicht aber (auch) um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags.

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