European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00031.18Z.0227.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3. 1. 2017 stellte das Erstgericht das Erbrecht des Fünftantragstellers fest und wies die Erbantrittserklärungen der Erst- bis Viertantragsteller ab. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen wurde die strittige Echtheit des Testaments vom 25. 2. 1985 bejaht. Dabei vermochte sich das Erstgericht auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen zu stützen, das die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ attestierte.
Die Erst‑ bis Viertantragsteller legten mit ihrem (ua) auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützten Abänderungsantrag ein Privatgutachten vor und behaupteten, es werde darin aufgrund neuer Unterschriftenvergleiche festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Testament „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht von der Erblasserin stamme. Noch in ihrem Revisionsrekurs sehen sie darin eine die begehrte Abänderung rechtfertigende „neue Tatsache“.
Rechtliche Beurteilung
Tatsächlich halten die Privatgutachter eine Fälschung aber (bloß) für „wahrscheinlich“, worauf schon die Vorinstanzen mehrfach hingewiesen haben. Bei Anwendung des auch für die Echtheit eines Testaments und deren Widerlegung relevanten Beweismaßes der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl 2 Ob 78/17k mwN) fehlte es daher von vornherein am Nachweis einer „neuen Tatsache“ und damit an der Eignung des Antrags, eine den Erst- bis Viertantragstellern günstigere Entscheidung herbeizuführen (vgl 10 Ob 12/09a; RIS‑Justiz RS0044676).
Die mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehende Beurteilung des Rekursgerichts wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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