OGH 2Ob285/52 (RS0035518)

OGH2Ob285/529.4.1952

Rechtssatz

Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, mangelt jedoch die Rekurslegitimation.

Normen

ZPO §18 Abs4
ZPO §515

2 Ob 285/52OGH09.04.1952
4 Ob 26/66OGH19.04.1966

nur: Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). (T1) <br/>Veröff: SZ 39/72

1 Ob 592/76OGH12.05.1976

nur T1; Veröff: JBl 1977,99

7 Ob 725/80OGH11.12.1980

nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluss beginnt mit der Zustellung der prozessbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen. (T2) <br/>Veröff: SZ 53/168

2 Ob 595/84OGH30.10.1984

Auch; nur T1

3 Ob 65/86OGH30.07.1986

Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/138

8 Ob 581/86OGH09.10.1986

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs 4 GOG ist ohne jede Bedeutung. (T3) <br/>Veröff: RZ 1987/35 S 146 = JBl 1987,459

7 Ob 14/87OGH16.04.1987

nur T1

4 Ob 515/92OGH07.04.1992

nur T1

5 Ob 21/97tOGH23.10.1997

nur T1

10 ObS 166/03iOGH15.07.2003

Auch; nur T1; Beisatz: In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten. § 515 ZPO kommt hier nicht zur Anwendung. (T4)

6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 45 AußStrG 2005. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/86

7 Ob 121/08gOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Selbstständiges Beweissicherungsverfahren. (T7)<br/>Veröff: SZ 2008/86

9 Ob 39/15yOGH28.10.2015

Auch; nur T1

8 Ob 91/21xOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Wiedereröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens: Das bedeutet aber, dass hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen war und eine Verbindung des Rekurses gegen diesen Beschluss mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich war. In einem solchen Fall ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichts eine abgesonderte Anfechtung vorweg nicht möglich. Damit konnte der Rekurs aber zulässigerweise mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden werden und ist damit rechtzeitig. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0020OB00285_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)