Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streits erreicht werden kann (2 Ob 92/00v; 2 Ob 236/00w; RIS-Justiz RS0039441, insbesondere T17; Klicka in Fasching/Konecny² III § 235 ZPO Rz 38). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nach dem Zeitpunkt der Klagsänderung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0039428 [T1 und 5]). Vor allem in Fällen, in denen die Klagsänderung schon am Beginn des Rechtsstreites beantragt wird, geht die Rechtsprechung in der Regel
davon aus, dass die Klagsänderung zuzulassen sei (8 Ob 19/70 = SZ
43/35; 7 Ob 43/88 = ZVR 1990/60; vgl die weiteren Judikaturnachweise
bei Klicka aaO Rz 39). Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalles (2 Ob 92/00v; 2 Ob 236/00b; RIS-Justiz RS0039428 [T2]). Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten und erschöpfenden Beendigung des Rechtsstreites zuzulassen ist, stellt - von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (2 Ob 236/00w; 1 Ob 25/05s; RIS-Justiz RS0115548). Dem Rekursgericht ist keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre. Seine Rechtsansicht, von einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung könne hier keine Rede sein, da die Klagsänderung vor dem Beginn des Beweisverfahrens vorgenommen worden sei, hält sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Ob der neue Anspruch sachlich begründet ist, hat bei der Entscheidung des Prozessgerichtes über die Zulässigkeit der Klagsänderung außer Betracht zu bleiben (7 Ob 88/00t; RIS-Justiz RS0039541). Auch die Frage, ob die für einen Rechtsstreit gewährte Verfahrenshilfe das geänderte Klagebegehren „deckt", wirft keine für die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung relevante Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf. Die von den Revisionsrekurswerberinnen angestrebte Analogie zu dem in der Rechtsprechung schon bejahten Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klagsänderung (RIS-Justiz RS0049197) muss daran scheitern, dass das Fehlen letzterer - anders als die fehlende „Deckung" durch die Verfahrenshilfe - ein in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis ist (§ 4 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 ZPO). Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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