Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Erstbeklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der am 5. 8. 1980 bei einem Verkehrsunfall verletzte Kläger erhob 1993 gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer und gegen den zweitbeklagten Lenker eines LKW's ein Rentenbegehren.
Das Erstgericht verurteilte den Zweitbeklagten, mit dem der Kläger nach 1981 erfolgter Klagsführung einen Zahlungs- und Feststellungsvergleich abgeschlossen hatte, zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 1.345,-- für die Zeit vom 1. 4. 1990 bis 31. 5. 1997 und von S 1.150,-- für die Zeit vom 1. 6. 1997 bis 31. 12. 2035 und wies das gegen die Erstbeklagte gerichtete entsprechende Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers und des Zweitbeklagten dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof bisher einen unmittelbar vergleichbaren Fall nicht entschieden habe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Zulässigkeitsbegründung wird die Erheblichkeit einer Rechtsfrage gemäß § 502 ZPO nicht nachvollziehbar dargestellt.
Aber auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
In der Frage der Verjährung von Folgeschäden hat sich der erkennende Senat in 2 Ob 2019/96t = SZ 69/55 = ZVR 1997/11 der - die unterschiedlichen Lehrmeinungen abwägenden - Entscheidung 1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 angeschlossen und die Auffassung gebilligt, der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; sei ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden; der Geschädigte habe daher der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Dies ist - trotz einzelner abweichender Stimmen in der uneinheitlichen Lehre - nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0087613, RS0087615, RS0097976). Entgegen der Ansicht des Klägers beginnt somit nicht für jeden Teilschaden die Verjährung gesondert zu laufen.
Wenn der Kläger sich zunächst darüber unklar war, ob er auch einen Direktanspruch gegen die nunmehr Erstbeklagte besitze, und deshalb 1981 nur den nunmehr Zweitbeklagten klagte, mit dem er in der Folge einen Zahlungs- und Feststellungsvergleich abschloß, so ist dies kein zwingender Grund, im Einzelfall von den dargestellten Grundsätzen wegen der Gedanken der Prozeßökonomie oder der Unzumutbarkeit der Klagsführung eine Ausnahme zu machen. Der Kläger scheute damals das Prozeßrisiko einer Klagsführung, setzte sich damit aber - jedenfalls nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß § 63 Abs 2 letzter Satz KFG (nunmehr § 27 Abs 2 letzter Satz KHVG 1994) - dem Verjährungsrisiko aus. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits in 1 Ob 27/83 = SZ 56/133 = ZVR 1984, 257 unter Hinweis auf Soche, ZVR 1975, 296, klargestellt, daß auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht.
Da im vorliegenden Fall bei Klagseinbringung die gegen Versicherer und Versicherten gleichermaßen dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für die Geltendmachung voraussehbarer künftiger Schäden bereits abgelaufen war, kommt es auf die weitere Frist des § 63 Abs 2 KFG (nunmehr § 27 Abs 1 KHVG 1994) von höchstens zehn Jahren nicht mehr an.
Der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bedurfte es somit nicht, weshalb die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Erstbeklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
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