Normen
ZPO §467 Z3
ZPO §506 (1) Z2
ZPO §467 Z3
ZPO §506 (1) Z2
Spruch:
Nur wenn aus dem Akt eindeutig und leicht festzustellen ist, wie hoch der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Betrag sein soll, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages im Abänderungsantrag als unschädlich angesehen werden.
Entscheidung vom 2. Oktober 1969, 2 Ob 259/69.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Am 12. Juli 1965 wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte Josef P. als Mopedfahrer in G. vom Beklagten, der einen PKW. lenkte, niedergestoßen und tödlich verletzt. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich verurteilt. Der Unfall war für P. ein Arbeitsunfall. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf § 332 ASVG. unter Anerkennung eines Eigenverschuldens des P. im Ausmaß von 60% den Ersatz (von 40%) der erbrachten Sachleistungen und der an die Hinterbliebenen nach Josef P. erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin.
Der Beklagte behauptete, daß ihn am Unfall nur 10% des Verschuldens treffe, und bestritt überdies das Feststellungsinteresse der Klägerin.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 2:1 zum Nachteil des P. zwischen diesem und dem Beklagten teilweise statt; es sprach vom Klagebegehren einen Betrag von 22.100.35 S samt Anhang zu.
Der Beklagte erhob Berufung und behauptete darin, daß P. das Verschulden am Unfall zu vier Fünftel treffe und "daher" vom zugesprochenen Betrag 20%, d. s. 4420 S, anerkannt würden. Er beantragte die Abänderung des Ersturteiles im Rahmen der bekämpften Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:4 zu Lasten des tödlich verunglückten Josef P. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß Berufungserklärung und Berufungsantrag gerade noch so bestimmt seien, daß die Berufung sachlich erledigt werden könne, wies aber darauf hin, daß der Beklagte bei der Berechnung auf Grund der von ihm für richtig gehaltenen Verschuldensteilung außer acht gelassen habe, daß die Klägerin ohnehin schon ein Verschulden von 60% des P. bei der Errechnung des Klagebetrages zugrunde gelegt hatte. In der Sache blieb die Berufung erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteige.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Gründe des § 503 Z. 4 ZPO. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, "daß das Verschulden des Beklagten lediglich mit 25%, also einem Viertel, festgestellt und sonach der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in dieser Verschuldensteilung 1:4 herabgesetzt werde"; hilfsweise wird Aufhebung der Urteile der Untergerichte beantragt. Eine Anfechtungserklärung enthält die Revision nicht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß das Feststellungsbegehren der klagenden Partei unbekämpft bleibe, "soweit dieses im Rahmen des Mitverschuldens des Mopedfahrers zu Recht bestehe".
Der Oberste Gerichtshof verwarf die gegen das Leistungsurteil erhobene Revision.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 506 (1) ZPO. muß die Revision u. a. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, und die Erklärung, ob Aufhebung oder Abänderung des Urteils und welche beantragt wird, enthalten. Aus dem Antrag und der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich der Umfang der Anfechtung und damit auch die Grenze der Überprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsmittelgericht. Es darf nicht dem Gericht anheim gestellt werden, eine vermutete Absicht des Rechtsmittelwerbers zu erforschen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Antrag auf Abänderung eines Leistungsurteiles muß grundsätzlich ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des Leistungsbegehrens zugesprochen und welcher abgewiesen werden soll. Der allgemein gehaltene Antrag, daß den Gegner ein bestimmtes Mitverschulden treffe (oder daß er ein solches zu vertreten habe) genügt nicht (JBl. 1966 S. 262, 1 Ob 126/68, 2 Ob 188/69 u. a.). Nur wenn aus dem Akt eindeutig und leicht festzustellen ist, wie hoch der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Betrag sein soll, also Fehler bei der Beurteilung der Absicht des Rechtsmittelwerbers oder bei der Berechnung des Umfanges der Anfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen sind, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages im Abänderungsantrag als unschädlich angesehen werden (vgl. 7 Ob 81/69). Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Somit war die Revision gegen das Leistungsurteil zu verwerfen (§§ 513, 471 Z. 3, 474 Abs. 2 ZPO.).
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