Rechtssatz
Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor.
1 Ob 154/97x | OGH | 14.10.1997 |
Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine schriftliche Beweisaufnahme, so haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein erzwingbares Recht auf Wiederholung dieser schriftlichen Beweisaufnahme. (T1) |
1 Ob 189/03f | OGH | 16.12.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0020OB00024_9500000_001
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