OGH 2Ob238/07z (RS0123371)

OGH2Ob238/07z20.9.2012

Rechtssatz

Entsteht ein Schaden durch Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft, so ist zunächst danach zu unterscheiden, wer die Ersatzkraft eingestellt oder beauftragt und die Kosten getragen hat. War dies eine (rechtsfähige) Gesellschaft, schuldet sie zwar im Verhältnis zur Ersatzkraft das Entgelt für dessen Arbeitsleistung; sie ist aber als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, ihren Aufwand vom Schädiger zu verlangen (vgl 2 Ob 156/06i; SZ 61/178).

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 B2
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D2b
ABGB §1325 D6

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008
6 Ob 43/10gOGH19.03.2010

Vgl

2 Ob 27/12bOGH20.09.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/95

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_007

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