European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00222.21T.0127.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN). Die Vorinstanzen haben den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die letztwillige Verfügung vom 4. 3. 1968 als frei widerrufliches wechselseitiges Testament (2 Ob 220/17t Punkt 1.3. mwN) und nicht als Erbvertrag qualifizierten.
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