Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Vorinstanzen haben den Vater der mj.Saskia dazu verpflichtet, ab 1.1.2000 bis auf weiteres einen Unterhalt von monatlich insgesamt 3.600 S zu bezahlen. Der Antrag des Vaters, ihn ab 1.4.1998 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu befreien, wurde abgewiesen. Sie gingen davon aus, der Vater der Minderjährigen könne ein Einkommen, das ihm die Leistung dieses Unterhaltes ermögliche, erzielen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes hätte der Vater eine Beschäftigungsbewilligung erlangen können, wenn er sich ordnungsgemäß gemeldet hätte. Da er dies unterlassen habe, habe er grob fahrlässig gehandelt, weshalb er auf ein durchaus erzielbares Einkommen anzuspannen sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu der Frage, welche konkreten Anstrengungen einem Unterhaltspflichtigen, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, zumutbar seien, um Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw Befreiungsschein zu erlangen sowie darüber, ob die Anspannung so weit gehe, dass faktisch nicht erreichbare Verdienste unterstellt werden (wenngleich aus Verschulden des Vaters) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Art der Anspannung eine Frage des Einzelfalles und ist die Rechtsfrage, ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Regel keine solche im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0007096; zuletzt 9 Ob 57/98t).
Da auch im Revisionsrekurs des Vaters keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dargetan wird, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
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