OGH 9Ob57/98t

OGH9Ob57/98t25.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Margarethe B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Karin R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.November 1997, GZ 45 R 799/97a-101, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 aF AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen anzuspannen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, welcher Erheblichkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zukommt (RIS-Justiz RS0007096).

Die Rekurswerberin vermag darüber hinaus keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens II. Instanz aufzuzeigen. Das berufskundliche Gutachten (ON 76) über die Verdienstmöglichkeiten der Mutter wurde dieser mit der Aufforderung "zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen" zugestellt (AS 191). Die Mutter äußerte sich hiezu weder in der ihr eingeräumten Frist, noch anläßlich ihrer Einvernahme vom 10.6.1997 (AS 199). Der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweismittels steht demnach mit der Aktenlage nicht im Einklang. Das Rekursgericht hat die Ergebnisse des Verfahrens I. Instanz selbst kritisch geprüft, ohne daß notwendige Schlußfolgerungen erkennbar unterblieben wären (RIS-Justiz RS0106789), weshalb der behauptete Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nicht vorliegt.

Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen im Revisionsrekurs in einer unzulässigen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0108449).

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