Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 aF AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen anzuspannen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, welcher Erheblichkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zukommt (RIS-Justiz RS0007096).
Die Rekurswerberin vermag darüber hinaus keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens II. Instanz aufzuzeigen. Das berufskundliche Gutachten (ON 76) über die Verdienstmöglichkeiten der Mutter wurde dieser mit der Aufforderung "zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen" zugestellt (AS 191). Die Mutter äußerte sich hiezu weder in der ihr eingeräumten Frist, noch anläßlich ihrer Einvernahme vom 10.6.1997 (AS 199). Der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweismittels steht demnach mit der Aktenlage nicht im Einklang. Das Rekursgericht hat die Ergebnisse des Verfahrens I. Instanz selbst kritisch geprüft, ohne daß notwendige Schlußfolgerungen erkennbar unterblieben wären (RIS-Justiz RS0106789), weshalb der behauptete Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nicht vorliegt.
Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen im Revisionsrekurs in einer unzulässigen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0108449).
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