Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft - abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen - keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0026763 [T1, T2, T5]; RS0026529 [T18, T20, T21, T30, T31]).
Eine auffällige Fehlbeurteilung kann dem Berufungsgericht noch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert hat (vgl RIS-Justiz RS0026375; RS0026313 [T8]). Vielmehr hält sich diese Ansicht noch im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.
Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden zugemessen hat. Entgegen den Revisionsausführungen wurde nämlich im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht auf das erwähnte Risiko hingewiesen, sodass die Klägerin es auch bei noch so genauer Lektüre nicht zur Kenntnis nehmen hätte können.
Entgegen den Revisionsbehauptungen hat das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten in der Berufungsbeantwortung durchaus behandelt. Die Feststellungen zu den Schadenspositionen, die das Berufungsgericht zugesprochen hat, sind vorhanden und ausreichend.
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