OGH 2Ob2031/96g (RS0102105)

OGH2Ob2031/96g25.4.1996

Rechtssatz

Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

2 Ob 2031/96gOGH25.04.1996
2 Ob 47/05hOGH14.06.2005

Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Hier: Ersatz des mit Taxifahrten verbundenen Mehraufwandes ist gerechtfertigt bei infolge unfallsbedingter Sehbehinderung eingetretener Unfähigkeit ein Kfz zu lenken. (T1)

2 Ob 89/06mOGH12.06.2006

Auch

2 Ob 147/06sOGH28.03.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

7 Ob 17/10sOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_003

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