Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten (2 Ob 201/99v; RIS-Justiz RS0020180). Punkt XII des den Klägern übermittelten, von der Beklagten mit der Nebenintervenientin am 15. 9. 2005 abgeschlossenen Kaufvertrags unterstellt die Kenntnis der Käuferin von einem mit dem Hauptmieter des Kaufobjekts bei Gericht anhängigen Rechtsstreit und hält fest, dass die „verfahrensgegenständlichen Urkunden" an die Käuferin bereits übergeben worden sind. In weiteren Absätzen dieses Vertragspunktes ist vorgesehen, dass die Käuferin sämtliche notwendigen Schritte zur Weiterführung des Verfahrens auf eigene Kosten veranlassen wird und auf jedwede Leistungs- bzw Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Rechtsstreit mit dem Hauptmieter ergeben könnten, verzichtet.
Bei dieser Sachlage hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, erst die Übersendung der erwähnten Unterlagen an die vorkaufsberechtigten Kläger habe die Frist des § 1075 ABGB ausgelöst, im Rahmen der zitierten Judikatur. Eine erhebliche, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
2.) „Wirkliche Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB bedeutet nicht nur, dass der Vorkaufsberechtigte eine fristgerechte Erklärung, sein Vorkaufsrecht auszuüben, abgeben muss. Es bedarf vielmehr innerhalb der (hier: 30-tägigen) Einlösungsfrist auch der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte, oder zumindest eines möglichst realen Zahlungsangebots (SZ 58/93; 8 Ob 537/89; 1 Ob 330/97d = SZ 71/153; 5 Ob 306/04t; 6 Ob 9/07b ua). Das Erfordernis der „wirklichen Einlösung" bezweckt den Schutz des Vorkaufsverpflichteten, der nicht letztlich ohne Käufer oder Gegenleistung dastehen soll (vgl JBl 1980, 37; JBl 1983, 203; RIS-Justiz RS0021984 [T8]).
Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus. Auch bei Untunlichkeit kann sich der Vorkaufsberechtigte mit einem verbalen Zahlungsangebot begnügen (vgl SZ 58/93; 5 Ob 306/04t). Sowohl in Punkt III des mit der Nebenintervenientin geschlossenen Kaufvertrags als auch in Punkt III des den Klägern am 17. 10. 2005 übersendeten und sie als Käufer ausweisenden Kaufvertragsentwurfs war die Abwicklung des Rechtsgeschäfts über den Vertragserrichter und Treuhänder vorgesehen. Sie mussten sich daher an diesen wenden. In dem am 17. 10. 2005 übersendeten Entwurf schienen überdies geänderte Zahlungskonditionen auf; danach sollte der Kaufpreis spätestens am Tag der Vertragsunterfertigung auf das Konto des Treuhänders eingezahlt sein, ohne dass allerdings die Kontonummer angegeben war. Da der Vorkaufsverpflichtete den Kaufvertrag mit dem Berechtigten nicht in jener Form abschließen muss, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte (1 Ob 49/00g = SZ 73/120), hatten sich die Kläger an den geänderten und nicht den zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin vereinbarten Zahlungsbedingungen zu orientieren. Die Einzahlung auf das Konto des Treuhänders wäre ihnen mangels Bekanntgabe der Kontonummer aber nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen begründet es keine auffallende Verkennung der dargestellten Rechtslage durch das Berufungsgericht, wenn dieses in der fristgerechten Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder ein zur „wirklichen Einlösung" ausreichendes Zahlungsangebot der Kläger sah.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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