OGH 2Ob199/22m

OGH2Ob199/22m22.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikingerals weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen 100.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 2022, GZ 2 R 79/22t‑18, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirchvom 4. April 2022, GZ 4 Cg 127/21f‑12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00199.22M.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.370,60 EUR (darin enthalten 395,10 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Kläger und Beklagter sowie der gemeinsame Bruder der Streitteile E* sind die Söhne des am 21. 2. 2017 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen V*. Dessen Ehegattin ist bereits vorverstorben. Alle drei Söhne haben aufgrund des von ihnen als echt und gültig anerkannten Testaments am 18. 7. 2017 jeweils zu einem Drittel die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Das gesamte nachlassgegenständliche Vermögen wurde den Söhnen auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Bezau vom 14. 1. 2019 eingeantwortet.

[2] Der Erblasser schenkte dem Beklagten in den Jahren 1983 und 2009 jeweils eine Liegenschaft, wobei in beiden Schenkungsverträgen vereinbart wurde, dass die Schenkungen in Anrechnung auf den Erbteil des Beklagten erfolgten.

[3] Der Kläger verlangte im Verlassenschafts‑verfahren am 21. 2. 2018 unter Hinweis auf diese Vereinbarungen die Anrechnung der Schenkungen. Der Rechtsvertreter des Beklagten teilte daraufhin am 6. 3. 2018 dem Gerichtskommissär und dem Klagevertreter schriftlich mit, dass der Wert der Vorausempfänge bei der Erbteilung durch entsprechenden Ausgleich bei der Zuweisung des nachlassgegenständlichen Bankguthabens zu berücksichtigen seien. Dabei bezog er sich auf die vereinbarte Anrechnung der Schenkung und ging von einem für die Anrechnung zu berücksichtigenden Gesamtbetrag von 51.838,29 EUR (= Wert der Liegenschaften im Todeszeitpunkt) aus.

[4] Im Verlassenschaftsverfahren kam es zu keiner Einigung zwischen den Brüdern über die Anrechnung. Die letzte Tagsatzung fand dort am 15. 11. 2018 statt. Das entsprechende Protokoll wurde vom Vertreter des Klägers am 17. 12. 2018 unterfertigt.

[5] Mit Mail vom 12. 4. 2019 teilte der Vertreter des Beklagten dem Gerichtskommissär mit, dass der Wert der Schenkungen (im Sinne seines Schreibens vom 6. 3. 2018) derart aufzuteilen sei, dass von den bestehenden Bankguthaben den beiden anderen Brüdern jeweils ein um 51.838,29 EUR höherer Betrag als dem Beklagten überwiesen werden sollte. Der Vertreter von E* lehnte diesen Vorschlag ab. Die Auszahlung der vorhandenen Bankguthaben erfolgte laut Einantwortungsbeschluss entsprechend der Erbquote, somit jeweils zu einem Drittel.

[6] Mit einem Schreiben vom 11. 5. 2021 vertrat der Klagevertreter gegenüber dem Beklagtenvertreter den Standpunkt, dass die Schenkungen mit zumindest 300.000 EUR zu bewerten seien. Das Schreiben enthielt weder einen Aufteilungsvorschlag noch eine konkrete Aufforderung zur Anrechnung.

[7] Mit seiner am 29. 12. 2021 eingebrachten Klage begehrt der Kläger 100.000 EUR als Ausgleichsanspruch bzw „erbrechtlichen Anrechnungsanspruch“ für die an den Beklagten erfolgten Schenkungen. Diese seien unter Berücksichtigung von § 788 ABGB zumindest mit 300.000 EUR zu bewerten, wovon dem Kläger ein Drittel gebühre. Diese Vorempfänge hätte sich der Beklagte anrechnen lassen müssen. Subsidiär werde dieser Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt, weil der Beklagte die vertragliche Verpflichtung zur Anrechnung verletzt habe, weshalb der in den Schutzbereich des Vertrags fallende Kläger neben dem erbrechtlichen Anrechnungsanspruch auch einen Schadenersatzanspruch habe.

[8] Der Beklagte wandte Verjährung ein. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche richte sich einheitlich nach § 1487a ABGB. Der Kläger habe spätestens seit 21. 2. 2018 detaillierte Kenntnis von den hier klagsgegenständlichen Schenkungen und damit Kenntnis von den für das Bestehen des Anspruchs (Anrechnung auf den Erbteil) maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 1487a ABGB gehabt. Selbst wenn dieser Termin für den Beginn der Verjährungsfrist nicht ausreichend sein sollte, habe der Kläger jedenfalls seit spätestens 15. 11. 2018 davon Kenntnis, dass eine Anrechnung im Verlassenschaftsverfahren nicht erfolgen werde.

[9] Der Kläger replizierte, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht vor rechtskräftiger Einantwortung liegen könne, weil erst dann feststehe, ob eine Anrechnung erfolgt sei. Die Anrechnung auf den Erbteil könne logisch nur mit bzw nach Einantwortung erfolgen. Zudem habe der Beklagte die Anrechnung im Schreiben vom 6. 3. 2018 und auch später anerkannt, was den Lauf der Verjährung unterbrochen habe.

[10] Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche richte sich nach § 1487a ABGB. Spätestens mit der Verlassenschafts‑abhandlung am 21. 2. 2018 habe der Kläger Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die ein schlüssiges Vorbringen ermöglichten. Auch ein auf Schadenersatz gestützter Anspruch sei verjährt, weil dem Kläger spätestens nach Vorliegen des Schreibens vom 6. 3. 2018 bekannt gewesen sei, dass die Anrechnung nicht in der von ihm gewünschten Höhe erfolgen würde. Am 6. 3. 2018 habe der Beklagte den Anspruch lediglich deklaratorisch anerkannt, sodass sich an der ursprünglichen Dauer der Verjährungsfrist nichts geändert habe.

[11] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bejahte die Anwendung des § 1487a ABGB. Mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 6. 3. 2018 habe der Kläger über sämtliche Informationen verfügt, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Spätestens mit der Unterzeichnung des Protokolls vom 15. 11. 2018 durch den Rechtsvertreter des Klägers am 17. 12. 2018 sei klar gewesen, dass eine Anrechnung der Schenkungen nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erfolgen werde. Die 30‑jährige Verjährungsfrist gelange hier mangels eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht zur Anwendung. Die Mitteilung des Beklagten vom 12. 4. 2019 habe nicht die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses, weil diese an den Gerichtskommissär erfolgt sei und nur die Erklärung vom 6. 3. 2018 bekräftigt habe.

[12] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung vorliege, ob § 1487a ABGB auch auf Fälle der Anrechnung von Schenkungen im Rahmen der Erbfolge anzuwenden sei. Es fehle auch Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung für Ansprüche aus der Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil.

[13] Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, seiner Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Anwendung des § 1487a ABGB:

[16] 1.1. Die Vorinstanzen haben § 1487a ABGB als relevante Bestimmung für die zu prüfende Verjährung herangezogen.

[17] 1.2. Diese Rechtsansicht findet Deckung in der Ansicht von Umlauft, der in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Gesetz die Forderung nach dem Geldpflichtteil und die Inanspruchnahme des Geschenkgebers wegen Verkürzung des Pflichtteils ausdrücklich § 1487a ABGB unterstelle. Hinzu‑ und Anrechnungen von Schenkungen würden damit unmittelbar zusammenhängen, sodass es keinen Sinn ergäbe, diese Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterwerfen (Umlauft, Hinzu‑ und Anrechnung2 [2018] 376). Zudem bestehe bei einer Anrechnungsverpflichtung aus einem Schenkungsvertrag eine inhaltliche Nähe zu einem Erbverzichtsvertrag, der wiederum als (in § 1487a ABGB erwähntes) „Geschäft von Todes wegen“ zu qualifizieren sei.

[18] 1.3. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen im Ergebnis an, zumal die mit dem ErbRÄG 2015 eingeführte (und wegen § 1503 Abs 7 Z 2 ABGB im Hinblick auf den Tod des Erblassers am 21. 2. 2017 hier anzuwendende) Norm des § 1487a ABGB die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche einheitlich regelt (2 Ob 175/19b), was sich auch aus den Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  40) und der allgemein gefassten Marginalrubrik ergibt („Verjährung erbrechtlicher Ansprüche“). Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für alle erbrechtlichen Ansprüche ein einheitliches Verjährungsregime normieren wollte (vgl auch Dehn in KBB6 § 1487a ABGB Rz 1 [„wohl alle Ansprüche und Rechte aufgrund Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsrechts“]; Brandstätter, Die neue Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, Zak 2017/72 [„soll nach den Materialien auf sämtliche erbrechtliche Ansprüche zur Anwendung gelangen“]).

[19] 1.4. Erbrechtliche Ansprüche betreffen Rechte, die auf einem Erbfall (§ 536 Abs 1 ABGB) beruhen (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 1487a Rz 2; Garber in Schwimann/Neumayr, ABGB‑Taschenkommentar5 § 1487a Rz 1). Ein solcher Anspruch liegt hier zweifellos vor.

[20] 1.5. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein Anspruch aus Hinzu- und Anrechnungen von Schenkungen in § 1487a ABGB nicht explizit erwähnt wird. Der Fachsenat hat diese Bestimmung bereits auch außerhalb der dort erwähnten Fälle angewandt. Demnach schadet es nicht, dass ein Anspruch im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt wird (2 Ob 175/19b). Gerade die von Umlauft aufgezeigte inhaltliche Nähe des geltend gemachten Anspruchs zu den explizit von § 1487a ABGB umfassten Fällen stützt die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht. Es wäre insbesondere nicht schlüssig, Ansprüche aus Hinzu- und Anrechnungen im Pflichtteilsrecht verjährungsrechtlich anders zu lösen als solche auf Hinzu- und Anrechnungen zum bzw auf den Erbteil.

2. Zum Beginn der Verjährungsfrist:

[21] 2.1. Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die kenntnisabhängige dreijährige Frist bei der Klagseinbringung am 29. 12. 2021 bereits abgelaufen sei. Der Kläger vertritt die Meinung, dass die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses beginnen könne, weil der Anspruch erst danach geltend gemacht werden könne. Dem ist nicht zu folgen.

[22] 2.2. § 1487a ABGB kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Die dreißigjährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers. Es handelt sich um eine absolute Befristung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren daher nach dieser Regelung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren jedenfalls dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist, oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen hatte. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur (mehr) dar (2 Ob 84/19w; 2 Ob 175/19b).

[23] 2.3. Damit kann auch im Anlassfall nicht eingewandt werden, dass der eingeklagte Anspruch erst mit (rechtskräftiger) Einantwortung geltend gemacht werden kann. Die Anrechnung ist nicht vom Bestand der Einantwortung abhängig. Hinzu- und Anrechnungen können bereits im Rahmen (eines gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens aller Miterben vereinbart werden (Apathy/Aigner/Wolkerstorfer, ZR VII ErbR7 104 [„wenn lebzeitige Zuwendungen anzurechnen sind“]). Wenn – wie im gegenständlichen Fall – eine solche Einigung im Verlassenschaftsverfahren nicht zustande kommt (was der Kläger mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung erkannte), kann die Hinzu- und Anrechnung auch im Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden (zuletzt 2 Ob 113/22i; vgl bereits 2 Ob 41/11k).

[24] 2.4. Dabei kommt es auf die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen an. Dem Gläubiger muss es objektiv möglich sein, das für seinen Anspruch erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (2 Ob 117/21a; vgl auch RS0034524 [T24, T25] zur vergleichbaren Bestimmung des § 1489 ABGB). Um den eingeklagten Anspruch effektiv geltend zu machen, ist es erforderlich, dass der Kläger den Todesfall, die Schenkung und die letztwillige Verfügung (samt den daraus sich ergebenden jeweiligen Erbquoten) kennt (Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 [2018] 376).

[25] 2.5. Es ist unstrittig, dass der Kläger bereits im Frühjahr 2018, somit mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung im Dezember 2021 die entsprechenden Kenntnisse hatte. Das umfasste auch das Wissen, dass der Nachlass zwischen seinen beiden Brüdern im gleichen Verhältnis aufzuteilen ist. Auf das Bestehen einer allfälligen Erkundungsobliegenheit (Kennenmüssen) musste damit nicht eingegangen werden.

3. Zur Frage eines Anerkenntnisses:

[26] 3.1. Der Kläger hält in der Revision seinen Standpunkt aufrecht, dass der Beklagte am 6. 3. 2018 seinen Anspruch mit einem konstitutiven Anerkenntnis anerkannt habe. Darüber hinaus stelle die Mail vom 12. 4. 2019 ein deklaratives Anerkenntnis dar, das eine neu laufende Verjährungsfrist von drei Jahren ausgelöst habe.

[27] 3.2. Das Berufungsgericht hat im Sinn gesicherter Rechtsprechung den zutreffenden Standpunkt vertreten, dass ein konstitutives Anerkenntnis einen Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs voraussetzt, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll (RS0114623 [T1, T3]; RS0032496 [T6, T7, T9]). Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe es aber zwischen den Streitteilen keinen Zweifel über die grundsätzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Schenkungen auf den Erbteil des Beklagten gegeben, sodass durch die Erklärung vom 6. 3. 2018 keine Unsicherheit der Rechtslage beseitigt und auch kein Streit bereinigt worden sei.

[28] Der knappe und nicht näher erklärte Hinweis in der Revision, dass der Kläger dem Schreiben vom 6. 3. 2018 nach den Grundsätzen der Vertrauenstheorie keinen anderen Inhalt hätte beimessen können, als damit die Zweifel am Bestehen eines Schenkungsanrechnungsanspruchs endgültig beseitigt werden sollten, bietet keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Rechtsmittels abzuändern. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass sich die Streitteile über die Anrechnungsverpflichtung aus den Schenkungsverträgen nicht einig waren.

[29] 3.3. Bezüglich des Schreibens vom 12. 4. 2019 lehnte das Berufungsgericht das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses schon deshalb ab, weil sich die Mail nur an den Gerichtskommissär gerichtet habe. Darüber hinaus sei diese Mitteilung lediglich als neuerliche Bekräftigung der bereits am 6. 3. 2018 erfolgten Erklärung nicht geeignet, neuerlich eine Unterbrechung nach § 1497 ABGB zu bewirken. Auf diese Argumentation geht die Revision nicht im Ansatz ein, das Rechtsmittel beschränkt sich vielmehr auf den apodiktischen Hinweis, dass dieses Schreiben ein deklaratives Anerkenntnis sei. Darauf muss nicht näher eingegangen werden. Die Rechtsrüge ist damit insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit den Argumenten in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandersetzt (RS0043312).

4. Zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch:

[30] 4.1. Das Rechtsmittel macht geltend, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, weil er den Anrechnungsanspruch im Verlassenschaftsverfahren nicht erfüllt habe. Mit Rechtskraft der Einantwortung sei klar gewesen, dass der Beklagte die vertragliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt habe.

[31] 4.2. Diese Schlussfolgerungen des Klägers werden durch die Feststellungen nicht getragen. Vom Beklagten wurde die Verpflichtung zur Anrechnung nie bestritten. Aus dem bloßen Umstand, dass sich die Streitteile und der dritte Bruder über die konkrete Höhe des Ausgleichsbetrags nicht einig waren, lässt sich die behauptete schuldhafte Verletzung der Anrechnungsverpflichtung nicht ableiten.

[32] 4.3. Der Beklagte stützte seinen Standpunkt zur Höhe des Ausgleichsbetrags auf die (hinsichtlich der ersten Schenkung) von den Parteien des Schenkungsvertrags vorgenommene Bewertung bzw (hinsichtlich der zweiten Schenkung) auf ein Schätzgutachten aus dem Jahr der Schenkung, wobei der Beklagte die entsprechenden Vermögenswerte auf den Todeszeitpunkt des Erblassers aufwertete. Das Berufungsgericht erachtete diesen Standpunkt nicht als aussichtslos, sodass ein Schadenersatzanspruch schon deshalb zu verneinen sei. Dem hält die Revision nichts entgegen.

[33] Das Berufungsgericht hat aus den Feststellungen zutreffend abgeleitet, dem Kläger sei spätestens am 17. 12. 2018 klar gewesen, dass eine Anrechnung der Schenkungen in der von ihm gewünschten Höhe nicht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erfolgen werde. Damit wäre dem Kläger der wegen der Nichtzahlung geltend gemachte Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, sodass die Klagseinbringung am 29. 12. 2021 auch aus schadenersatzrechtlicher Sicht verspätet ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Klägers zum Schadenersatz einzugehen.

[34] Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

[35] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte